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Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter rügt die Praxis der kommunalen Gewerbeämter

Zum wiederholten Male mahnt der Datenschutzbeauftragte Schleswig-Holsteins im Februar 2012 die unzulässige Datenweitergabe eines lokalen Gewerbeamtes an die Handwerkskammer an.

Das örtliche Gewerbeamt hatte nach Antragstellung auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte (nach § 55 GewO) die Daten des Antragsstellers an die Handwerkskammer Flensburg weitergeleitet. Darauf wandte sich die HWK an den Antragsteller.

Stoppt die Praxis der Datenweitergabe!

Das Unahbhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) stellt nun fest:

"Die Übermittlung personenbezogener Daten in gewerberechtlichen Verfahren ist in § 11 Gewerbeordnung /(GewO) bereichsspezifisch geregelt. Nach Abs. 5 der Norm können öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmter Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Übermittlungen für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht."

Auch eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gibt hier Hinweise. Demnach sind die Zuständigkeiten der Handwerkskammern durch die Novelle der Handwerksordnung im Jahre 2004 einer maßgeblichen Veränderung unterworfen:

Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Zuständigkeit der Handwerkskammern am 31.08.2011 aus:

"Die zuvor geltende Fassung des § 16 Abs. 3 HwO (a.F.) vom 28. Dezember 1965 (BGBl I 1966 S. 1, insoweit nicht geändert durch die Neufassung der Handwerksordnung durch Gesetz vom 24. September 1998, BGBl I S. 3074) gab der Handwerkskammer das Recht, bei der zuständigen Behörde die Untersagung der unerlaubten Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe zu beantragen und, bei ablehnender Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der Verpflichtungsklage verwaltungsgerichtlich durchzusetzen. Daher ging die Rechtsprechung davon aus, für die Beurteilung der Zulassungspflicht eines Gewerbes sei in erster Linie die Handwerkskammer zuständig, und bejahte insoweit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Betroffenen. Mit der grundlegenden Reform der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 und der damit einhergehenden Neuregelung des Untersagungsverfahrens in § 16 Abs. 3 bis 8 HwO sind sowohl das Initiativrecht als auch die gesetzliche Einräumung eines klagbaren Untersagungsanspruchs der Handwerkskammer entfallen. Seither ist allein die Verwaltungsbehörde dafür zuständig, Untersagungsverfahren einzuleiten und über das Verbot der Fortsetzung eines Betriebs zu entscheiden."

Es steht nun also fest,

  • Die Datenweitergabe von Handwerkern, die eine Reisegewerbekarte beantragen an die Handwerkskammern ist gesetzeswidrig
  • Handwerkskammern haben keinerlei Untersagungberechtigung gegenüber Handwerkern, die ein stehendes Gewerbe führen. Gegenüber Reisegewerbetreibenden erst Recht nicht.
  • Wir prophezeihen mal, dass auch das die Handwerkskammern wieder kaum scheren wird!


    Weitere Belege für die Nichtzulässigkeit der Weitergabe Daten von Antragstellern einer Reisegewerbekarte

    Weitere Informationen


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