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Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen nicht an die Innung weitergereicht werden!

Dass Innungen sich gerne selbst überschätzen und immer wieder den gesetzlichen Aufgabenbereich überschreiten, davon könnte der aufmerksame FREIBRIEF-Leser mittlerweile fast gelangweilt sein.

FREIBRIEF 1/2015 - Sachsen-Anhalt (jk)

In Sachsen-Anhalt lief es diesmal etwas anders. Die Handwerkskammer bremste als zuständige Aufsicht die Begehrlichkeiten einer Innung aus und bat den Datenschutzbeauftragten des Landes um eine Stellungnahme zu folgendem Vorgang: Die Innung forderte von der Kammer Kopien solcher Gewerbeanzeigen, die auf die Ausübung zulassungspflichtiger Tätigkeiten eines bestimmten Handwerks abzielen.

Die Antwort des Datenschutzbeauftragten liest sich so toll, dass wir hier entsprechende Passagen zitieren:

„Die Innung wollte, so habe sie der Kammer angegeben, durch Vergleich der Gewerbeanzeigen mit den Eintragungen in der Handwerksrolle und nach Vor-Ort-Kontrollen bei den Gewerbetreibenden Schwarzarbeit aufdecken. Die Kammer hatte das Übermittlungsersuchen der Innung geprüft und erhob, da weder die GewO noch die HwO ihr erlaubten, die Gewerbeanzeigen weiterzugeben, schwerwiegende datenschutzrechtliche Bedenken.“

Der Datenschutzbeauftragte teilte diese Bedenken, da in der Tat ein Rechtsanspruch der Innung auf Übermittlung der Gewerbeanzeigen nicht bestand. Die Begründung:

„Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Daten im Einzelfall aus der Handwerksrolle bzw. aus den Gewerbeanzeigen an sonstige öffentliche Stellen wie eine Handwerksinnung sind § 6 Abs. 3 HwO bzw. § 14 Abs. 7 GewO. Grundsätzlich gilt jedoch, dass – wie es in § 6 Abs. 3 HwO heißt – öffentlichen Stellen nur solche Daten aus der Handwerksrolle zweckgebunden übermittelt werden dürfen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle als Empfänger erforderlich ist. Die bei der Kammer die Datenübermittlung begehrende Innung hatte ihr Übermittlungsersuchen mit der möglichen Aufdeckung von Schwarzarbeit begründet. Selbst wenn der Innung diese Aufgabe aus § 54 Abs. 4 HwO erwachsen sein sollte, was der Landesbeauftragte nicht geprüft hat, rechtfertigt das nicht die Übermittlung sämtlicher Daten der einschlägigen Gewerbeanzeigen, sondern nur der für die Erfüllung dieser Aufgabe tatsächlich erforderlichen. Begehrte die Innung mehr als die nach § 14 Abs. 6 GewO öffentlich zugänglichen Grunddaten (Name, Firma, Ort der Niederlassung und betriebenes Handwerk, vgl. IX. Tätigkeitsbericht, Nr. 13.2), bedürfte das der besonderen und nachprüfbaren Begründung. [...]“

Im Übrigen kam der Landesbeauftragte auch nach der Prüfung, ob evtl. § 73 HwO (Beiträge und Gebühren der Innungen) als Rechtsgrundlage der Datenübermittlung dienen könnte, zu dem gleichen Ergebnis und bat die Kammer, der Innung auch dies mitzuteilen.

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