UPDATE - Verfahren gegen Raumausstatter wegen erneutem Rechtsfehler ausgesetzt
Verden, 8.11. 2017 Das Verfahren gegen einen Raumausstatter, der seit 7 Jahren vor dem Celler Amtsgericht gegen Vorwurf der unerlaubten Handwerksausübung kämpft, wurde heute unerwartet ausgesetzt. Grund: Nach Einschätzung des Richters drohte ein erneuter Rechtsfehler.
Ein Sachverständiger war erst für den zweiten Prozesstag geladen worden. Er hätte deshalb bei der heutigen Zeugenvernehmung gefehlt und getroffene Aussagen von Zeugen in seiner anschließenden Stellungnahme nicht würdigen können; ein Verstoß gegen prozessuale Gepflogenheiten. Der Richter entschuldigte sich mehrfach bei den erschienenen Zeugen für den Abbruch des Verfahrens und den Formfehler des Gerichts. Verdienstausfälle und Auslagen wurden erstattet. Der Prozess soll voraussichtlich im Frühjahr 2018 wieder neu aufgenommen werden.
Der Prozess begann 2010 mit Ermittlungen eines Fahnders, der den Raumausstatter verdächtigt hatte, unter anderem unerlaubt Malerarbeiten ausgeführt zu haben. Seitdem muss sich der 56-Jährige Daniel Achtermann gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit erwehren.
Diese engstirnige Auslegung des Meisterzwangs durch die Ordnungsbehörden führte mittlerweile bereits zu fünf Verhandlungsterminen vor dem Amtsgericht in Celle. Vor dem heutigen Termin hatte zuletzt das Oberlandesgericht Celle den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung wieder zurück an das Amtsgericht verwiesen, da das Urteil Rechtsfehler aufwies.
Verden, 07. November 2017 Weil ein Fahnder ihn 2010 verdächtigt hat, muss sich der Raumausstatter Daniel Achtermann aus Wietze seit mehr als 7 Jahren gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit erwehren. Allerdings nicht, weil es unzufriedene Kunden gegeben oder er Steuern und Sozialabgaben hinterzogen hätte, sondern weil er angeblich Arbeiten ausgeführt haben soll, die eines Meistertitels bedürfen.
Freie Berufsausübung oder Meisterzwang?/ Handwerker trotzt Ordnungsamt/ Fall muss neu verhandelt werden/ Zwei Verhandlungstage angesetzt
Diese engstirnige Auslegung des Meisterzwangs durch die Ordnungsbehörden führte bereits zu vier Verhandlungsterminen vor dem Amtsgericht in Celle. Zuletzt verwies das Oberlandesgericht Celle den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung wieder zurück an das Amtsgericht, da das Urteil Rechtsfehler aufwies. Am Mittwoch, dem 08.11. 2017 wird vor dem Amtsgericht (Raum 249, 10 Uhr) deshalb zum wiederholten Male gegen den 56-Jährigen verhandelt und der gesamte Fall neu aufgerollt. Zum Prozessauftakt sind, neben dem Angeklagten, insgesamt 15 Zeugen geladen. Fortgesetzt wird der Prozess am Donnerstag, den 9.11. um 11.30 Uhr in Saal 124 mit der Anhörung eines Gutachters. Dann wird auch mit einem Urteil gerechnet.
Beweise unzureichend
Ausreichende Beweise für ihre Behauptungen konnte das Ordnungsamt bis heute nicht vorlegen. Zwei Bußgeldbescheide mussten zurückgenommen werden, das Bußgeld verringerte sich im Laufe der Verhandlungen auf weniger als ein Zehntel, der ursprünglichen geforderten Summe.
Ein von der Verteidigung bestellter Gutachter bescheinigt dem Ordnungsamt zudem lückenhafte Ermittlungen, falsche Bußgeldberechnungen und unvollständige Bescheide. Auch halten Ordnungsamt und Richter dem Angeklagten seit Jahren nicht zugute, dass er nach Verfahrensbeginn umgehend einen Malermeister angestellt hat und damit in die Handwerksrolle eingetragen ist. Außerdem erweiterte er seine Gewerbeanmeldung, um alle gewünschten Tätigkeiten ausführen zu dürfen.
Tätigkeiten legal ausgeführt
Die Anwältin des 56-jährigen Raumausstatters, die erfahrene Handwerksrechtlerin Simone Baiker aus Düsseldorf, unterstreicht, dass die von ihrem Mandanten ausgeführten Handwerkstätigkeiten nicht meisterpflichtig seien. Sie gehörten auch zum Berufsbild von gleich mehreren nicht zulassungspflichtigen Handwerken, die jedermann ausüben dürfe ohne sich dadurch strafbar zu machen. Und selbst dann, wenn einige Tätigkeiten vom Gericht tatsächlich als meisterpflichtig eingestuft würden, dürften diese Arbeiten trotzdem rechtmäßig im „unerheblichen Nebenbetrieb“ erbracht werden. Wenn ein zulassungsfreier Raumausstatterbetrieb eine Hausfassade streicht, werde er dadurch nicht automatisch zu einem meisterpflichtigen Malerbetrieb, klärt die Fachanwältin auf.
Urteil erwünscht
Obwohl die vermeintlichen Taten des Handwerkers vermutlich auch bereits verjährt sind, beharrt man weiter auf einer Verurteilung. Unterstützt wird der Handwerker vom Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker, mit Sitz in Verden. Das fortgesetzte Bemühen der Behörden den Raumausstatter unbedingt mit einem Bußgeld zu sanktionieren, kommentiert BUH-Vorstand Jonas Kuckuk:
„Berufsfreiheit und rechtsstaatliche Ermittlungsmethoden müssen höher stehen, als eine mittelalterlich anmutende Bußgeldverordnung. In Celle spielt sich eine unnötige Gerichtsposse ab. Der BUH sieht Rechtsverstöße eher auf der Seite der ermittelnden Behörde. Die dadurch entstandenen Kosten übersteigen das angestrebte Bußgeld um ein Vielfaches. Das ist völlig unverhältnismäßig.“
Weiter erläutert Kuckuk:
„Es haben nie ausreichende Verdachtsmomente existiert. Das hätten die ermittelnden Behörden erkennen müssen, wenn sie sich ausreichend mit der Rechtslage beschäftigt hätten. Die extrem aufwendige, teuere und oftmals rechtswidrige Verfolgung der „unerlaubten Handwerksausübung“ muss aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit endlich vollständig gestrichen werden. Der „Tatbestand“ ist viel zu unbestimmt, unverhältnismäßig und letztlich unsinnig. Er nützt nur dem etablierten Handwerk und ermöglicht die Verfolgung von unzünftigen HandwerkerInnen, wie im Mittelalter.“
Wichtige Begrifflichkeiten
Neben der Unterschlagung von Steuern für geleistete Arbeit, der Nichtabführung von Sozialabgaben für Beschäftigte und dem unberechtigten Leistungsbezug durch „Schwarzarbeiter“, führt das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ auch die unerlaubte Handwerksausübung auf. Sie liegt vor, wenn ein zulassungspflichtiges (meisterpflichtiges) Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird, ohne in damit in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dadurch sehen sich meisterfreie Handwerksbetriebe immer wieder dem Vorwurf der „Schwarzarbeit“ ausgesetzt, wenn sie ohne Meistertitel zum Beispiel Wände streichen, Torten herstellen oder Schränke bauen.
In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein Hauptbetrieb(hier: Raumausstatter) zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten(hier: Malerarbeiten) in geringerem Umfang ausüben darf. Besteht zwischen dem Haupt- und dem handwerklichen Nebenbetrieb ein wirtschaftlich-fachlicher Zusammenhang, so ist die Ausübung von zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten durch den Hauptunternehmer dann erlaubt, wenn der Umfang eines unerheblichen Nebenbetriebs nicht überschritten wird. Nach § 3 Abs. 2 HwO ist dieser unerhebliche Umfang die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs (ca. 1664 Std/Jahr).
V.i.S.d.P. und Kontakt: Jonas Kuckuk, Vorstand u. Pressesprecher. Tel.: 0173 – 243 9005 E-Mail: buero@buhev.deBei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.:
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