Berufsfreiheit
im Gerüstbau ab 1.7.2024 weiter eingeschränkt!
Der
1. Juli 2024 ist ein schlechter Tag für die Gewerbefreiheit und ein noch
schlechteres Datum für das stehende Gerüstbauer-Handwerk in Deutschland.
Von diesem Tag an ist das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für
Dritte nämlich nur noch Gerüstbaubetrieben erlaubt, die mit dem
Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksolle eingetragen sind. Ausgenommen
sind im Wesentlichen nur Betriebe, die hierfür eine
Ausnahmegenehmigung nach der Handwerksordnung besitzen.
Wer davon betroffen ist, sollte also schnellstens
einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Regelung geht auf das „Fünfte Gesetz zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ zurück,
welches der Bundestag im Nachgang zur Rückvermeisterung von 2020
beschlossen hatte und das nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am
1. Juli 2021 in Kraft getreten ist.
Bis
1998 war der Berufszugang zum Gerüstbau nicht reglementiert; eine
Gewerbeanmeldung in einem entsprechenden (nicht-zulassungspflichtigen)
Gewerbe ohne Meisterzwang reichte aus.
Die erneute Verschärfung ab dem 1. Juli 2024 bewirkt, dass zum Beispiel Stuckateure, Maler, Dachdecker und viele andere Bauhandwerke, Arbeits- und Schutzgerüste nur noch zur Ausübung ihres eigenen Gewerks aufstellen dürfen. Das Aufstellen von Gerüsten ausschließlich für DRITTE ist hingegen nicht mehr zulässig.
Weitere
Infos dazu finden sich beim ZDH:
Der
Bundesinnungsverband der Gerüstbauer aus Köln hat zusammen mit der
Spitzenorganisation der Handwerkskammern eigens ein Eckpunktepapier erarbeitet. Es soll als „Maßstab“
dienen und einen „einheitlichen Umgang der Handwerkskammern mit dem
Thema gewährleisten.“
Dahinter
steckt die Befürchtung, dass Handwerkskammern uneinheitlich entscheiden
könnten, wenn es um die Erteilung von Ausübungsberechtigungen und
Ausnahmebewilligungen geht: „Aufgrund des Inkrafttretens des
Übergangsgesetzes am 1. Juli 2024 ist mit einer erhöhten Anzahl von
Anträgen für Ausnahmebewilligungen in der nächsten Zeit zu rechnen.“
Im Eckpunktepapier wird auch kaum ein Hehl daraus gemacht, dass man sich
eine erfolgreiche „Sachkundeprüfung“ als zwingende Voraussetzung für
eine Bewilligung wünscht:
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro
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