Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht
Amtsgericht Bad Doberan, 13 OWi 88/03 vom 10.09.2003
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen
xxx
- Betroffene -
Verteidiger:
wegen Verstoßes gg. das Schwarzarbeitsgesetz
hat das Amtsgericht Bad Doberan am 10.09.2003 durch Richter Röhl im Verfahren gem. § 72 Abs. 1 OWiG
für Recht erkannt:
Mit Bußgeldbescheid vom 04.08.2003 zum Az. : 32 31 01 124/03 wirft die Ordnungsbehörde des Landkreises Bad Doberan der Betroffenen vor, in der Zeit von Januar 2003 bis März 2003 das Einzelunternehmen xxx per Auftragserteilung vom 26.11.2002 mit erheblichen Klinkerarbeiten inkl. aller Grenadier und Rollschichtenarbeiten für das Bauvorhaben xxx beauftragt zu haben. Insofern sei eine Vergütung in Höhe von 6.939,70 € vereinbart. Das Unternehmen xxx besitze allerdings keine Eintragung für das Maurer- und Betonbauerhandwerk in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Schwerin. Das Unternehmen xxx sei lediglich mit den handwerksähnlichen Tätigkeiten als Fuger im Hochbau eingetragen.
Das Ordnungsamt wirft der Betroffenen Vorsatz vor.
Hierbei führt das Ordnungsamt aus, dass eine Kontrolle des mit den Tätigkeiten beauftragten Unternehmens bezogen auf die Bestimmungen der Handwerksordnung nicht durchgeführt wurde. Aufgrund dessen habe die Betroffene ein nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein billigend in Kauf genommen. Auf einen Irrtum gem. § 11 OWIG könne sich die Betroffene nicht berufen, da der Betroffenen vorzuwerfen sei, dass dieses Fehlverhalten vermeidbar war.
Die Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Gem. § 10 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit nur als vorsätzliches Handeln verfolgbar, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. Ausweislich § 2 Abs. 1 SchwArbG (Schwarzarbeitsgesetz) ist dementsprechend nur das vorsätzliche Ausführen lassen von Dienst- oder Werksleistungen in erheblichem Umfange unter Verstoßes gegen § 1 HandwO mit Geldbuße bewehrt. Eine lediglich fahrlässige Begehung erfüllt den Tatbestand nicht (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 54 bis 55).
Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Betroffenen kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Allenfalls handelte die Betroffene über ihre Organe gem. § 30 OWiG mit leichter Fahrlässigkeit.
Bei der für die Bejahung eines (zumindest bedingt) vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 SchwArbG bedeutsamen Frage, ob die Betroffene bei der Entgegennahme bzw. Beauftragung von Arbeitsleistungen besonderen Erkundigungspflichten unterliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Insoweit ist ausschlaggebend, ob bestimmte objektive Verdachtsmomente vorliegen, die von einem vernünftig denkenden Teilnehmer des allgemeinen Geschäftsverkehrs nach den Umständen dahin gedeutet werden können, dass es sich um ein Angebot handelt, dass unter Verstoß gegen die Vorschriften des Schwarzarbeitsgesetzes abgegeben worden ist (OLG Düsseldorf GewArch 1998, 477).
Weder dem Gesprächsvermerk vom 17.07.2003 (Bl. 5 d.A.) noch den Erfassungsbögen bezüglich des Prüfobjektes sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Betroffene davon ausgehen konnte, dass ggf. ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht in der Handwerksrolle vorlag.
Die Betroffene hat demgegenüber mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18.08.2003 gegenüber der Ordnungsbehörde eindeutig erklärt, dass keinem der Mitarbeiter bzw. dem Geschäftsführer der Betroffenen bekannt war, dass das beauftragte Unternehmen xxx nicht mit dem erforderlichen Gewerk in der Handwerksrolle eingetragen war.
Nach alledem sind nach Auffassung des Gerichts keinerlei objektive Verdachtsmomente für die Betroffene begründbar, um eine Erkundigungspflicht bezüglich der Eintragung in der Handwerksrolle zu bejahen.
Die Betroffene war daher wie geschehen freizusprechen.
Das Gericht weist im Weiteren darauf hin, dass derartige objektive Verdachtsmomente, aufgrund derer ein Unternehmen ggf. eine Erkundigungspflicht hätte unter Umständen darin gesehen werden können, wenn Arbeiten von einer ausländischen Arbeitskolonne bzw. Arbeiten weit unterhalb des marktüblich liegenden Arbeitsentgeltes angeboten würden. In derartigen Fällen wäre nach Auffassung des Gerichts beispielhaft eine Kontrollpflicht zu bejahen, sodass dies letztendlich zur Begründung eines wenn auch nur bedingt vorsätzlichen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz führen könnte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 46 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.
gez. R ö h l
Richter
12.09.2003
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