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Unerlaubte Handwerksausübung soll nicht mehr als Schwarzarbeit gewertet werden

Die Bundesregierung hat am 18.02.04 den Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (pdf 228 kb) verabschiedet.

Handwerksausübung soll nach diesem Gesetzentwurf nicht mehr als Schwarzarbeit gewertet werden. Als Begründung wird dazu ausgeführt:

"Von dem Begriff der Schwarzarbeit nicht erfasst werden die im bisherigen Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeiten erfassten Fälle der handwerksrechtlichen Eintragungs- und gewerberechtlichen Anzeigepflichtverletzungen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Handwerksausübung ohne Eintragung in die Handwerksrolle sowie die bloßen gewerberechtlichen Pflichtverletzungen nicht als Schwarzarbeit verstanden. Durch die Änderung wird eine Gleichsetzung von Unternehmen, die ihre Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß zahlen, mit Schwarzarbeitern vermieden. Gleichzeitig werden teure Doppelzuständigkeiten auf Seiten der Verwaltung abgebaut, die durch die Verfolgung als Schwarzarbeit neben der bußgeldrechtlichen Erfassung im Handwerks- und Gewerberecht entstanden sind. Es entsteht weder eine Lücke bei der Verfolgung noch bei der Sanktion unerlaubter Handwerks- und Gewerbeausübung. Unerlaubte Handwerks- und Gewerbeausübung ist weiterhin durch die Handwerks- und Gewerbeordnung bußgeldbewehrt. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz greift im Falle unerlaubter Handwerks- und Gewerbeausübung zusätzlich, wenn keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden. In diesem Fall kommt es auch zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, die hohe Bußgeldbewehrungen rechtfertigen.
In allen übrigen Fällen unerlaubter Handwerksausübung ist die Bußgeldbewehrung nach § 117 HwO mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 10.000 € ausreichend. Der Bußgeldrahmen ist dort niedriger als im jetzigen Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dies ist gerechtfertigt, denn die Handwerksordnung enthält eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen. Es bestehen bei der Auslegung und Anwendung der Handwerksordnung zum Teil schwierige Abgrenzungsfragen, die für Existenzgründer und Unternehmen erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben, ob die beabsichtigte oder ausgeübte Tätigkeit eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich macht. Eine Vielzahl von seit Jahren bestehenden Abgrenzungsproblemen konnte bislang keiner Lösung zugeführt werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bei der Novellierung der Handwerksordnung in § 16 Absätze 3 bis 6 HwO bestimmt, dass Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer vor einer Betriebsschließung wegen unerlaubter Handwerksausübung zustimmen müssen. Können sich die Kammern nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Betriebsuntersagung einigen, entscheidet eine gesetzlich vorgesehene Schlichtungskommission.
Auch die Bußgeldbewehrung nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 der Gewerbeordnung von bis zu 1000 Euro erscheint ausreichend. Bei der Gewerbeanmeldung handelt es sich um eine reine Registrierungspflicht, deren Unrechtsgehalt auch im Hinblick auf andere Bußgeldtatbestände der GewO keine höhere Sanktionierung rechtfertigt. Die Anwendung des erheblich höheren Bußgeldrahmens des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes würde zu einer unerwünschten Kriminalisierung nicht angemeldeter Gewerbetreibender führen. Es würde unterstellt, dass mit der Nichtanmeldung zugleich eine Vorbereitung für die spätere Ausübung von Schwarzarbeit erfolgt. Auch die derzeit möglichen Sanktionen sind – ausweislich der Eintragungen im Gewerbezentralregister – bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Insoweit ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und der im Nebenstrafrecht gebotenen Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angezeigt, die einschlägigen Verletzungen gewerberechtlicher Tatbestände von der Bußgeldhöhe her zu differenzieren. Es sollte daher bei dem Grundtatbestand der GewO verbleiben, der bei fehlender Anmeldung ein Bußgeld bis zu 1000 Euro und bei Verletzung der Erlaubnispflicht im Reisegewerbe Bußgelder bis zu 5000 Euro ermöglicht. § 148 GewO eröffnet darüber hinaus die Qualifizierung als Straftatbestand, soweit es in diesen Fällen zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert kommt."

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