Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung,
Abmahnung,
Meisterzwang ist verfassungswidrig
Das Gifhorner Modell zur Bekämpfung angeblich unerlaubter Handwerksausübung
Die Darstellung entstammt der Veröffentlichung:
"Handlungskonzept zur Verbesserung der Ordnung am Arbeitsmarkt in Hamburg"
Herausgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS)
Hamburger Straße 47
22083 Hamburg
(Die Darstellung stützt sich auf LANDKREISES GIFHORN1999
sowie auf ergänzende mündliche Auskünfte eines
Sachbearbeiters der Landkreisverwaltung Gifhorn.)
Das "Gifhorner Modell" zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit genießt in Niedersachsen Vorbildcharakter
und hat ebenfalls bundesweite
Beachtung gefunden.
Im Wesentlichen ist unter dem Gifhorner Modell
folgendes zu verstehen:
- Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit nach
dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
sowie von Verstößen gegen § 117 I Nr. 1 der
Handwerksordnung (Selbständiges Betreiben eines
Handwerkes als stehendes Gewerbe, ohne in die
Handwerksrolle eingetragen zu sein.)
hat der Landkreis Gifhorn
1996 als "Fahnder" zusätzlich einen
ehemaligen Polizeibeamten eingestellt.
- Der ehemalige Polizeibeamte ist als freier Mitarbeiter
im Rahmen eines Honorarvertrages
tätig; dabei sind die Aufsicht über den Ermittler
und die Weisungsgebundenheit durch den
Landkreis Gifhorn gewährleistet.
Das monatliche Honorar wird durch eine nach
oben begrenzte Leistungszulage ("Provision")
ergänzt, die mit den Bußgeldern korreliert, die
infolge der von ihm festgestellten Ordnungswidrigkeiten
vereinnahmt werden.
- Die Kreishandwerkerschaft Gifhorn - eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts - beteiligt
sich an den Personalkosten für den Ermittler.
- Der freie Mitarbeiter wird insbesondere zur
Überprüfung der Baustellen "rund um die Uhr"
an jedem Tag in der Woche eingesetzt.
- Neben der üblichen materiellen Ausstattung
stehen ihm u.a. ein Handy, eine Kameraausrüstung,
eine EDV-Ausstattung und ein Fax-Gerät
zur Verfügung.
- Das "Gifhorner Modell" sieht grundsätzlich
eine Trennung zwischen Außen- (Ermittler)
und Innendienst (Sachbearbeiter) vor. Die
Zahl der Sachbearbeiter wurde von einer halben
Stelle 1996 auf 1,5 im Jahre 1997 auf
nunmehr 2,5 Stellen (Stand 15.2.99) aufgestockt.
- Seit Juni 1997 werden beim Ordnungswidrigkeitenverfahren
im Rahmen der Anhörung mit
den Betroffenen persönliche Gespräche
geführt. Es wird versucht, einen Konsens über
die Bußgeldhöhe zu erreichen und dadurch
anschließend einen Rechtsmittelverzicht herbeizuführen.
Aufgrund der dadurch erreichten
Einsicht der Betroffenen in das Bußgeldverfahren
wurden seit diesem Zeitpunkt fast
sämtliche Bescheide rechtskräftig, indem die
Betroffenen vor Ort Rechtsmittelverzicht erklärten.
- Ergebnisse:
1996 wurden 142 Bußgeldverfahren eingeleitet.
In 32 Bußgeldbescheiden wurden
rechtskräftig Bußgelder in Höhe von insgesamt
37 TDM festgesetzt.
1997 wurden 191 Bußgeldverfahren eingeleitet.
In 71 Bußgeldbescheiden wurden Bußgelder
in Höhe von insgesamt 307 TDM
rechtskräftig festgesetzt. Tatsächlich vereinnahmt
wurden 77 TDM.
1999 wurden durch 58 rechtskräftige Buß-geldbescheide
Bußgelder in Höhe von insge-samt
545 TDM festgesetzt (Stand 8.11.99).
Weitere Informationen
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
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