Meisterzwang ist verfassungswidrig, Regelungszweck des Meisterzwang, Meisterzwang verlangt ein Übermaß, Meisterzwang ist unbestimmt, Meisterzwang diskriminiert im Inland erworbene Erfahrungen, Meisterzwang Verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz
Das Grundgesetz garantiert in Artikel 12 die Berufsfreiheit. Zu der Berufsfreiheit gehört die freie Wahl und freie Ausübung eines Berufs. Artikel 12 Absatz 1 lautet:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Dieses Grundrecht wird durch den Meisterzwang empfindlich eingeschränkt.
In dem Beitrag "Berufsfreiheit - Erinnerung an ein Grundrecht" formuliert Prof. Dr. Friedhelm Hufen:
Das Grundrecht der Berufsfreiheit gehört zu dem Kernbereich menschlicher Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung. In der möglichst freien Bestimmung über seinen Beruf verwirklicht der Mensch einen wichtigen Teil seiner persönlichen Identität. Das Grundrecht ist damit zu tiefst im Menschenbild des Christentums und er Aufklärungsphilosophie von John Locke bis Immanuel Kant verwurzelt. Auch der enge Bezug zur Menschenwürde und zum Persönlichkeitsrecht ist deutlich. Berufliche Freiheit betrifft offenbar nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die geistige Existenzgrundlage des Menschen.
(NJW 1994, Heft 45, Seiten 2913 ff.)
Mit dem Meisterzwang wird diese Existenzgrundlage des Menschen vielen Menschen geraubt. Die Möglichkeit der Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung wird empfindliche eingeschränkt. Aufgrund der Art und Weise, wie viele Ordnungsbehörden und Kammern agieren wird mit dem Meisterzwang nicht nur die Berufsfreiheit beschnitten sondern die Menschenwürde im Kern verletzt.
In der juristischen Literatur, wird vielfach von der Verfassungswidrigkeit des Meisterzwangs ausgegangen (vgl. Hamann-Lenz, GG, 3. Aufl., Art 12 Anm. 5 c; Manssen in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, 4. Aufl., Art 12 Rdnr. 243; Wieland in Dreier [Hrsg.], GG I, Art. 12 Rdnr. 138; Arndt in Steiner [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, 5. Aufl, VII Rdnr. 290; Reuß, DVBl. 1961, 865, 967 ff.; Czybulka NVwZ 1991, 145, 148; Horst Mirbach, Ihr Recht auf Selbständige Arbeit - Unternehmensgründung und Handwerksrecht, Rentrop Verlag; Horst Mirbach, Die neue Handwerksordnung, Loseblattsammlung, Forumverlag; Merching 1998; Raimond W. Wagner, Der Zugang zum Handwerksberuf, Verlag P.C.O. Bayreuth 2006, S. 185).
Der Meisterzwang an sich ist eine verfassungswidrige Einschränkung der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG), denn :
"Zur Lösung jedes Abgrenzungsproblems ist zunächst eine korrekte und ausführliche Ermittlung des jeweils zugrunde liegenden Sachverhalts erforderlich. Der Bund ist jedoch zu einer solchen Ermittlung nicht befugt, auch den Landesministerien ist dies faktisch in der Regel nicht möglich."Wenn es Wirtschaftsministerien der Länder faktisch nicht möglich ist, handwerksrechtliche Abgrenzungsprobleme korrekt und ausführlich zu ermitteln, dann kann man den juristische unbedarften Handwerkern nicht vorwerfen, daß sie vorsätzlich gegen diese Bestimmungen verstoßen. Sie könnten ja selbst bei Nachfragen bei den Wirtschaftsministerien kein Antwort erhalten. Nach der Erfahrung des BUH werden derartige Anfragen immer ausweichend beantwortet. Der Verweis auf die Handwerkskammern scheint zumindest für die Unternehmer, die nicht bei dieser Organisation Zwangsmitglied sind, eine Aufforderung zu einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zu sein, denn die Handwerkskammern sind nicht zuständig für die Verfolgung von unerlaubter Handwerksausübung und dürfen deswegen dazu auch keine Rechtsauskünfte an Dritte erteilen. Derartige Rechtsberatung muß von dazu Befähigten in neutraler Weise ausgeführt werden! Gerade eine Organisation, die so sehr diese Prinzip hoch hält, sollte sich selber an diese Beschränkungen unseres Rechtssystems halten. Das Rechtsberatungsgesetz dient, im Gegensatz zum Meisterzwang, ausdrücklich dem Schutz der Rechtssuchenden. Deswegen dürfen Rechtssuchende zum Thema Meisterzwang und Berufsfreiheit nicht an unqualifizierte Interessenvertreter verwiesen werden.
Für die verfassungsrechtliche Beurteilung sind auch wirtschaftspolitische Argumente gegen den Meisterzwang relevant.
Viele auch verfassungsrechtlich relevanten Argumente zum Meisterzwang finden sich auch in unserer Stellungnahme zur Handwerksnovelle 2003.
Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hat in den letzen Jahren der Berufsfreiheit in vielen Urteile einen sehr hohen Stellenwert gegeben. Deswegen besteht auch beim Meisterzwang berechtigte Hoffnung auf eine Entscheidung zugunsten der Berufsfreiheit.
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
Startseite | Nachrichten | Handwerkspolitik | Presse | Handwerksrecht | Archiv/Suche | Links | Kontakt/Impressum