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Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung, Abmahnung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Vertrag eines "Ermittler" gegen angeblich unerlaubte Handwerksausübung

Angeblich soll dieser Vertrag des Landkreises Celle mit dem Ermittler seit geraumer Zeit nicht mehr besteht.

Es entzieht sich der Kenntnis des BUH, ob dem tatsächlich so ist, oder ob ein anderer Vertrag - möglicherweise mit einem anderen Ermittler oder nur mit Handwerksorganisationen zur Finanzierung des Landkreises und der Stadt geschlossen wurde.

Jedenfalls dokumentiert der Vertrag, daß eine Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden und erstrecht der Ermittler nicht immer gegeben ist.

Abschrift

Zwischen
dem Landkreis Celle - vertreten durch den Oberkreisdirektor
der Stadt Celle - vertreten durch den Oberstadtdirektor
der Kreishandwerkerschaft Celle
und Herrn D.

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

  1. Herr D. wird ab dem, 01.01.1999 als Ermittler im Außendienst zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in einem freien Mitarbeiterverhältnis beschäftigt.
  2. Ein Arbeitsverhältnis wird durch diesen Vertrag nicht begründet.

§ 2

  1. Die Ermittlungstätigkeit wird nach eigenem Ermessen vom Ermittler durchgeführt. Eine Vorgabe über Zeit, Ort und Umfang der Ermittlungen erfolgt nicht.
  2. Er Ermittler meldet alle ermittelten Verstöße schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Beweise an den Landkreis Celle und die Stadt Celle als zuständige Verfolgungsbehörde in Form von Ordnungswidrigkeitenanzeigen.
  3. Bei Bedarf können von der Stadt Celle, dem Landkreis Celle und der Kreishandwerkerschaft Celle Einzelaufträge erteilt werden.
  4. Die Stadt Celle, der Landkreis Celle und die Kreishandwerkerschaft Celle sind befugt, vom Ermittler detaillierte Ermittlungsergebnisse anzufordern.

§ 3

  1. Der Ermittler erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Pauschale in Höhe von 4.000,- DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und einer Leistungszulage in Höhe von 10% der rechtskräftigen Bußgelder aus der Schwarzarbeit. Er ist verpflichtet, Sozialabgaben und Steuern selbst abzuführen. Damit sind alle Aufwendungen, die dem Ermittler durch seine Tätigkeit entstehen, abgegolten.
  2. Die monatliche Pauschale wird am Ende eines Monats für den laufenden Monat durch den Landkreis Celle gezahlt. Die Zahlung der Leistungszulage erfolgt anteilig durch Stadt und Landkreis Celle nach Rechtskraft der von ihnen erlassenen Bußgeldbescheide. Für die Übergangszeit eines halben Jahres, beginnend ab 01.01.1999, wird auf die Leistungszulage durch Stadt und Landkreis Celle ein Abschlag von jeweils 1.000,-- DM (insgesamt 2.000,- DM) gezahlt. Die Abschlagszahlungen werden am Ende des Jahres 1999 mit dem tatsächlich entstandenen Anspruch auf Leistungszulage verrechnet.
  3. An der Zahlung der monatlichen Pauschale beteiligen sich die Stadt Celle mit jeweils 1.333,-- DM und die Kreishandwerkerschaft mit 1.334,-- DM monatlich. Hinzu kommt, die auf diese Beträge entfallende Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind bis zum 20. eines jeden Monats auf das Konto 3400 er Sparkasse Celle (BLZ: 25750001) zu überweisen.

§ 4

  1. Dieser Vertrag gilt zunächst für die Dauer eines Jahres. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vorher schriftlich gekündigt wird.
  2. Der Vertrag kann von den Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende jederzeit und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Daneben bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem wichtigen Grund bestehen.
  3. Die Kündigung durch die Stadt Celle , den Landkreis Celle oder die Kreishandwerkerschaft Celle müssen sich die jeweils anderen Parteien zurechnen lassen; nach Möglichkeit soll vorab ein Einvernehmen hergestellt werden.

§ 5

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Celle den 07.01.1999

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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