http://www.buhev.de/ Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker
für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
Start | Aktuelles | Politik | Presse | Handwerksrecht | Archiv/Suche | Über den BUH

Lüneburger Kreishandwerkerschaft muss unzutreffende Informationen und Wertungen unterlassen

Das OVG Lüneburg hat kürzlich entschieden, dass auch Unternehmen, die keinen Meistertitel vorweisen können, Grabmale aufstellen dürfen. Die Kreishandwerkerschaft (KHS) Lüneburger Heide hatte in den vergangenen Jahren Friedhofsverwaltungen aufgefordert, zum Aufstellen von Grabsteinen nur Meisterbetriebe zuzulassen.

"`Der letzte Auftrag´ darf nun nicht mehr durch wettbewerbsverzerrende Informationen und untaugliche Friedhofssatzungen monopolisiert werden", so Jonas Kuckuk vom Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker (BUH).

Die Kreishandwerkerschaft forderte im Oktober 2006 das Kirchenkreisamt Bremerhaven/Cuxhaven auf, einem Steinhändler die Genehmigung für das Aufstellen von Grabsteinen zu entziehen. Der Händler wiederum forderte daraufhin die KHS im Oktober 2006 auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der diese ihre Behauptung, dass Grabmale nur von Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammern aufgestellt werden dürfen, zurücknehmen sollte.

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung (Aktenzeichen 8 LB 9/08) gleich mehrere Dinge klar:

Zum einen sei das Aufstellen von Grabmalen auch von Betrieben ohne Meistertitel durchführbar, weil es keine wesentliche Tätigkeit des Handwerks der Steinmetze ist.

Zum andern sei der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt, da davon auszugehen sei, dass die KHS auch zukünftig ihr hoheitliches Handeln rechtswidrig ausüben werde. Die Handwerkerschaft darf die Friedhofsverwaltungen und Kirchenämtern künftig bei Androhung einer Geldbuße von bis zu 10.000 € nicht mehr mit diskriminierenden Fehlinformationen versorgen.

Ferner stellt das OVG Lüneburg noch einmal klar, dass die in Art. 12 garantierte Berufsfreiheit auch die gewerbliche Tätigkeit schützt. Und schließlich seien nicht nur Verbote, sondern auch unzutreffende Informationen und Wertungen geeignet, die Berufsfreiheit zu behindern.

"Die Kreishandwerkerschaft hat es immerhin geschafft, über 3 1/2 Jahre zu verhindern, dass der Kläger seinen Beruf ausüben kann und dort Arbeitsplätze hätte schaffen können. Als Interessenvertretung der Innungsbetriebe hat sich die Kreishandwerkerschaft dabei ihre Position der Behinderung viel Geld (welches die Mitglieder über (Zwangsbeiträge) aufbringen müssen), Zeit und Energie kosten lassen, um mit aller Gewalt eine Marktbeschränkung durchzusetzen", so der Anwalt des Steinhändlers, Walter Ratzke.

"Diese Entscheidung des OVG Lüneburg stellt in aller Deutlichkeit klar, dass Eingriffe in die Berufsfreiheits- und Persönlichkeitsrechte nicht zum Aufgabenbereich öffentlicher Körperschaften zählen. Um weiteren juristischen Prüfungen standzuhalten, müssen nun die Friedhofssatzungen im Lande angepasst werden", meint Jonas Kuckuk vom BUH e.V. noch. "Ich gehe davon aus, dass dies in den nächsten Wochen geschieht, denn Friedhofsverwaltungen sind Körperschaften öffentlichen Rechts und haben in diesem Sinn Interesse, das öffentliche Recht auch zu verkörpern, oder?"

Weitere Informationen


http://www.buhev.de/

Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


Startseite | Aktuelles | Handwerkspolitik | Presse | Handwerksrecht | Archiv/Suche | Links | Kontakt/Impressum