Nach bisheriger Rechtsprechung musste der Auftragnehmer auch bei Arbeiten für die er Steuern hinterzog die Gewährleistung übernehmen, so hatte es der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden. Steuerhinterziehung bei Handwerksleistungen führte also nicht zum Verlust der Gewährleisungsansprüche.
Damit ist es ab sofort vorbei, denn das BGH entschied neu und vor allem: anders. In einem Urteil vom 1. August 2013 stellten die obersten Richter klar: Privatleute haben bei schlecht ausgeführter "steuerfreier" Arbeit keinen Anspruch auf die Beseitigung von Baumängeln mehr. Die Richter bezogen sich in ihrem Urteil auf § 1, Abs. 2, Nr. 2 des seit 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Demnach seien Verträge verboten und damit nichtig , die eine Steuerhinterziehung zum Gegenstand haben. Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages haben so auch die Auftraggeber keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung.
Vorausgegangen war der Entscheidung ein Prozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein. Streitpunkt: Eine (für 1800 Euro) gepflasterte Hofeinfahrt, die schon nach kurzer Zeit erhebliche Mängel zeigte. Deshalb klagte die Auftraggeberin vor Gericht und forderte, man möge ihr die Kosten für die Mängelbeseitigung durch andere Handwerker in Höhe von etwa 8000 Euro erstatten. Der Bundesgerichtshof wies ihre Klage ab (Az: VII ZR 6/13), schloß sich der Begründung der OLG-Richter an und argumentierte:Die in den früheren Urteilen vertretene Auffassung sei überholt, da sie vor 2004 abgeschlossene Verträge betrafen. Seitdem habe sich viel geändert: Mittlerweile habe der Gesetzgeber durch die Änderung des Schwarzarbeitergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes seine Missbilligung gegenüber Steuerhinterziehung bei Schwarzarbeit verdeutlicht. Damit ist ein auf Steuerhinterziehung abzielender Vertrag komplett nichtig und nicht nur die dabei vereinbarte Steuerhinterziehung rechtswidrig.
Der BUH sieht in diesem Urteil seine Forderung bestätigt, die unerlaubte Handwerksausübung aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zu streichen. Es existiert weder eine Positiv-, noch eine Negativliste bezüglich meisterfrei erlaubter Tätigkeiten im Handwerk. Regelmässig werden somit Prozesse geführt, in denen die Meisterpflicht einzelner Tätigkeiten (Tapezieren von Vliestapeten, Bekleiden von Fassaden, Backen von Fladenbroten, Färben von Haaren,....) geklärt werden muss. Die mit diesem Urteil diskutierte Frage der Steuerhinterziehung steht hier dabei erst gar nicht zur Debatte.
Unerlaubte Handwerksausübung gehört aus dem Gesetz gestrichen, um den Kunden meisterfreier Betriebe Rechtssicherheit bezüglich ihrer Mängelansprüche zu geben. Denn Schwarzrarbeit ist ein undifferenzierter Begriff. Angemeldete Betriebe, die Steuern und Sozialabgaben abführen, und die Haftung für Ihre Arbeiten übernehmen, haben jedenfalls nichts mit dem geschilderten Fall zu tun, in welchem Kunde und Handwerker mit Vorsatz die Hinterziehung von Steuern vereinbarten und somit zur Nichtigkeit des Vertrages führten.
Die Politik muss nun schleunigst handeln und die unerlaubte Handwerksausübung aus dem SchwarzArbBekGesetz streichen, schon weil die Ausführung unerlaubter Tätigkeiten schon nach der Handwerksordnung - und somit doppelt - sanktioniert ist. Das Ganze dient lediglich der Diffamierung von Unternehmen, die im Wettbewerb mit Meisterbetrieben stehen und ist somit eine geschickte Bevorteilung einer Wirtschaftsgruppe durch den Gesetzgeber.
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
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Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
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