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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Zwang und Ungleichbehandlung als Kulturerbe?

von Mario Simeunovic, veröffentlicht am 22.11.2013

Unternehmerverband des Handwerks will auf UNESCO-Schutzliste

Die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit ist die rote Liste der UNESCO, in der -"Bräuche, Darstellungen, Ausdrucksformen, Wissen und Fertigkeiten-" gesammelt werden. Ziel ist der Schutz und die Erhaltung bedrohter Kulturpraktiken von Gemeinschaften und Einzelpersonen. Für eine bedrohte Gruppe hält sich auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZdH).

Die Planungsgruppe -"Kultur-" beim ZdH entwickelte 2008 ein Diskussionspapier¹, das in der Überzeugung mündet, das ständisch organisierte Handwerk in Deutschland müsse zum -"schützenswerten Kulturerbe-" erhoben werden. Der Begriff entstammt einem Übereinkommen der UNESCO², das die Erhaltung immaterieller Kulturgüter zum Ziel hat.

Ein Berufsstand ist kein bedrohtes Kulturerbe

Auch wenn sich die Autoren des ZdH-Diskussionspapiers auf zwölf Seiten immer mehr in die Begeisterung für den eigenen Berufsstand hineinsteigern, ist ihre Forderung für Außenstehende kaum nachvollziehbar. Wenn wir uns die für die Dezembersitzung des Zwischenstaatlichen Ausschusses der UNESCO zum Beschluss vorgesehenen 31 Nominierungen betrachten, finden wir dort als vorgeschlagene schützenswerte immaterielle Kulturgüter unter anderem die traditionelle Herstellung des mongolischen Zeltes -"Ger-"; das Wissen, die Fertigkeiten und das Ritual zur jährlichen Erneuerung der Qu'eswachaka-Brücke in Peru; die traditionelle Weinherstellung in irdenen Gefäßen -"Qvevri-" in Georgien und das Spiel auf der Kürbismandoline -"Imzad-" der Tuareg in Nordafrika.

Ein kurzer Blick auf die vorgeschlagenen, ebenso außergewöhnlichen wie raren, Kulturgüter sollte genügen, um deutlich werden zu lassen, dass das -"Handwerk-" als solches kein immaterielles Kulturerbe sein kann. Es fehlt ihm die Einzigartigkeit. Es ist weder Brauch, Darstellung, Ausdrucksform, Wissen noch besondere Fertigkeit. Vielmehr ist -"Handwerk-" ein Sammelbegriff für eine willkürliche Auswahl gewerblicher Tätigkeiten sowie einen Berufsstand, den der ZdH selbstverständlich auf die Meister beschränkt sehen will.

Der ZdH möchte vermutlich nicht die ganze gewerbliche Branche mit rund einer halben Billion Umsatz auf die Liste bedrohter Bräuche, Darstellungen, Ausdrucksformen, Wissensarten und Fertigkeiten der Welt heben. Seine Sorge gilt vielmehr der bedrohten Spezies des Handwerksmeisters, von dem es heißt: -"Auch nicht-Handwerker können sich schwer der Aura einer Meisterpersönlichkeit entziehen.-" Außenstehenden mag eine solche, esoterischem Dunst und dem Glauben an die eigene Omnipotenz, entsprungene Überhöhung einen Einblick in das Selbstverständnis des Verbands der Handwerksmeister gewähren, überzeugen kann sie hingegen nicht. Spötter sehen denn den Meisterstand auch eher von pathologischem Größenwahn als von der ökonomischen oder politischen Realität bedroht. Zu Recht wird der Meisterbrief als Zulassungsvoraussetzung für ein selbstständig ausgeübtes, stehendes Gewerbe immer mehr in Frage gestellt.

Das ständische Handwerk in der europäischen Kritik

Die Meister selbst dürften vor allem ihre Privilegien von den wiederholten Empfehlungen des Rates zum nationalen Reformprogramm der Europäischen Kommission bedroht sehen. Dieser mahnt: -"Deutschland sollte stärker an der Öffnung des Dienstleistungssektors arbeiten, indem ungerechtfertigte Beschränkungen und Marktzutrittsschranken abgeschafft werden, was das Preisniveau senken und Dienstleistungen für die unteren Einkommensgruppen bezahlbarer machen wird.-"³ Und der Rat lässt keinen Zweifel daran, welche Beschränkungen und Schranken gemeint sind: -"In vielen Handwerksbranchen, einschließlich im Baugewerbe, ist nach wie vor ein Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation erforderlich, um einen Betrieb zu führen.-"

Warum fühlen sich Handwerksmeister von einer Empfehlung bedroht, die lediglich zum Inhalt hat, dass ein spezielles Zertifikat, der Meisterbrief, als Bedingung für eine Betriebsführung ungeeignet ist? Weil der Meisterbrief der Wahrung ihres Besitzstandes dient. Weil die Besitzer des Meisterbriefes uneingeschränkt darüber befinden wollen, wer unter welchen Bedingungen Zugang zu -"ihrem-" Dienstleistungsmarkt erhält. Weil sie sich davor fürchten, dass die Konsumenten den Wert dieses Zertifikats nüchtern abwägen und sich gegebenenfalls gegen die Beauftragung seiner Träger entscheiden könnten.

Die Wahlfreiheit des Kunden ist dem ZdH ein Dorn im Auge. Deshalb versucht er aktuell, die in der Entstehung befindliche Große Koalition früh für seine Interessen einzuspannen.4 Vom tatsächlichen Wert des Meisterbriefs zeigt sich der ZdH damit weniger überzeugt als von der -"Aura-" der eigenen Mitglieder. Sein ständiges Bemühen, den Gesetzgeber für die Ausschaltung der Konkurrenz zu gewinnen, ist anders kaum zu erklären.

Nur ein Missverständnis?

Die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit soll bedrohte -"traditionelle Handwerkstätigkeiten-" schützen, jedoch nicht die handwerkliche Tätigkeit generell. Insofern können die im ZdH-Text -"Handwerk als immaterielles Kulturerbe-" niedergelegten Überlegungen nur als Missverständnis der eigentlichen Bemühungen der UNESCO begriffen werden.

-"Traditionelle Handwerkstechniken-" sind zwar ausdrücklich im Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes erwähnt, es wäre jedoch im Hinblick auf das Ziel des Übereinkommens absurd, die alle manuellen oder sogar manufakturellen Tätigkeiten schützen zu wollen - oder gar deren ständische Organisation.

Das Handwerk als solches, wie auch seine ständische Organisation, ist zudem weder -"dringend-" noch -"äußerst dringend erhaltungsbedürftig-" und keinen ernsten Bedrohungen ausgesetzt. Seine Lebensfähigkeit ist nicht gefährdet (U.2 a + b des Übereinkommens). Damit entfällt eine wesentliche Voraussetzung zur Aufnahme des Universalbegriffs -"Handwerk-" in die Liste.

Dem Schwindel des eigenen Weihrauchs erlegen

Dem -"Meister-" als Titelträger eines Berufs- und Besitzstandes fehlt die notwendige Schutzbedürftigkeit und damit die wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme in die UNESCO-Liste. Im Gegenteil, den in seinen Verbänden und Kammern organisierten -"Meistern-" darf durchaus ein vorrangig kommerzielles Interesse und damit ein weiteres Ausschlusskriterium unterstellt werden, nämlich die standesrechtliche Beschränkung des Zugangs zu Selbstständigkeit und Ausbildungstätigkeit im Bereich des Handwerks. Dieser von der EU-Kommission als Aufrechterhaltung von -"ungerechtfertigten Beschränkungen und Marktzutrittsschranken-" bewertete Missstand verstößt eher gegen die Grundsätze der Weltgemeinschaft, als dass er Gegenstand eines ihrer Schutzprogramme sein könnte.

Wandernde als Kapergut des ZdH

Dass es mit der Schutzbedürftigkeit des Meisters nicht weit her ist, scheint inzwischen auch dem ZdH bewusst geworden zu sein. Er konzentriert sich nun darauf, die -"Walz-" als immaterielles Kulturerbe von der UNESCO anerkannt zu bekommen. Deshalb suchen die Handwerksmeister in einem aktuellen Aufruf wandernde Gesellinnen - um zu beweisen, -"daß das Reisen kein auf Männer beschränkter Brauch-" und damit kein -"reaktionärer Brauch-" ist. Auf diese Weise soll offenbar einem möglichen Widerspruch der UNESCO vorgebeugt werden. Bevor sich aber nun Gesellinnen daran machen, sich den Alibi-Schuh des ZdH anzuziehen, und ihn in seinen Bemühungen unterstützen, sind ein paar grundsätzliche Überlegungen angebracht.

Historisch betrachtet wurde die Walz im Spätmittelalter von den Handwerksmeistern in den Zünften zur Zwangseinrichtung auf dem ohnehin restriktiven Weg zur Niederlassung gemacht. Sie konnte auf Wunsch der Meister willkürlich verlängert werden. Dabei darf unterstellt werden, dass hinter dieser Entwicklung nicht allein der Wunsch nach vielseitiger Qualifikation des Nachwuchses stand, sondern die Walz bewusst zu einem Instrument geformt wurde, um Konkurrenz vor Ort loszuwerden.

Dies war mit ein Grund für die Gesellen, sich in -"Gesellschaften-" zu organisieren und dafür zu kämpfen, die Wanderschaft in eigener Verantwortung organisieren zu können, wie auch dafür, nicht mehr als -"Knechte-" bezeichnet zu werden. Ihre -"Gesellschaften-" wurden damals ebenso verfolgt, wie wir dies von unabhängigen Handwerkerinnen und Handwerkern heute noch kennen.

Nicht ohne Einwilligung der wandernden Gesellinnen und Gesellen

Um sich für die Aufnahme in die Repräsentative Liste der UNESCO erfolgreich bewerben zu können, muss man noch eine weitere nicht unerhebliche Bedingung erfüllen. Nämlich die -"möglichst weit reichender Beteiligung der jeweiligen Gemeinschaft, Gruppe oder gegebenenfalls Einzelpersonen-". Die Bewerbung kann nur -"mit deren freiwilliger, vorheriger und nach erfolgter Aufklärung erteilter Zustimmung-" erfolgen. Das ist eine Hürde, die genommen werden will. Leider ist nicht zu erkennen, wie dies angemessen umgesetzt werden soll. Immerhin sind den aktuellen Anträgen auch Einverständniserklärungen der Betroffenen beigefügt, etwa von den 23 Imzad-Spielerinnen und -Spielern aus Niger. Vermutlich dachte sich der ZdH, dies könne gleich im Zug mit der Einverständniserklärung zur Fotoveröffentlichung erledigt werden. Mit den Fotos der wandernden Gesellinnen gedenkt der ZdH, seine Bewerbung zu schmücken.

Eine Bewerbung ohne die Aufklärung und Zustimmung der Vereinigungen wandernder Handwerkerinnen und Handwerker steht damit nicht nur im Gegensatz zum Bewerbungsverfahren, sondern könnte auch den Widerspruch der Schächte hervorrufen, auf deren Position und demokratische Gepflogenheiten bislang keine Rücksicht genommen wurde. In diesem Zusammenhang könnte auch von Belang sein, dass laut UNESCO kommerzielle Tätigkeiten mit Bezug zum immateriellen Erbe vor allem denjenigen Einkünfte verschaffen sollen, die dieses Erbe ausüben. Betroffene Gemeinschaften und Gruppen sind deshalb möglichst aktiv in die Verwaltung des Kulturerbes einzubeziehen. Zweifel sind durchaus angebracht, wenn der ZdH als Verwalter des Kulturerbes -"Walz-" auftreten möchte.

Gestatten: Seine Allmacht, der ZdH

Der ZdH als Verband und Vertretung der Inhaber und Betreiber stehender Handwerksbetriebe mit eingeschränktem Mitbestimmungsrecht für Gesellen kann in Bezug auf eine Angelegenheit von Gesellinnen und Gesellen doch ernsthaft keinen Vertretungsanspruch erheben. An der Wiederholung der Gesellenaufstände des Mittelalters kann wohl kein Interesse bestehen. Da könnte der ZdH gleich als Vertreter der Gewerkschaften im Handwerk auftreten. Eine offenkundig absurde Vorstellung. Eher noch könnten die Gewerkschaften als eine Organisation von Gesellinnen und Gesellen Anspruch auf diese Vertretungsfunktion erheben. Aber ohne federführende Beteiligung der Schächte wäre auch das kaum zu rechtfertigen und ist auch nicht beabsichtigt.

Ein weiterer Einwand besteht darin, dass die Wanderschaft keine originär deutsche Einrichtung ist. Im Gegenteil, zu ihren wertvollen Grundsätzen gehört es, sich der internationalen Zusammenarbeit zu verpflichten. In der Geschichte der Walz spielt das nationalstaatliche Gebilde -"Deutschland-" eine untergeordnete, wenn nicht gar fragwürdige Rolle. War doch die multinationale, überstaatliche Orientierung mit ein Grund, warum die Vereinigungen wandernder Gesellen in Konflikt mit dem nationalsozialistischen Staat gerieten und von diesem verfolgt wurden. Es dürfte also schwer fallen, sie allein als nationales Kulturerbe zu vereinnahmen. Wie bei den Imzad-Musikerinnen und -Musikern, deren Bewerbung Algerien, Mali und Niger umspannt, müsste hier eine multinationale Bewerbung erfolgen. Österreich, Frankreich, die skandinavischen Länder oder gar England wurden bisher nicht einbezogen. Eine Überlegung, die im nationalen Größenwahn des ZdH keine Rolle zu spielen scheint.

Sollte der ZDH also tatsächlich eine Bewerbung für die -"Walz-" zur Aufnahme in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit der UNESCO zustande bringen, so können sich die Schächte zur Ehrenrettung nur noch an die Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses sowie das Expertenkomitee Immaterielles Kulturerbe der Deutschen UNESCO-Kommission wenden, um ihre mangelnde Beteiligung und fehlende Zustimmung zu reklamieren.

Fussnoten:

1 Handwerk als immaterielles Kulturerbe, Redaktion Dr. Titus Kockel, Berlin 2008.

2 Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, Deutsche UNESCO-Kommission e.V., Bonn 2013.

3 EMPFEHLUNG DES RATES zum nationalen Reformprogramm Deutschlands, Absatz 16, Brüssel 2013.

4 Bekenntnis zu Meisterbrief in Koalitionsvertrag verankern, http://bundespresseportal.de/berlin/item/17165-bekenntnis-zu-meisterbrief-in-koalitionsvertrag-verankern.html, aufgerufen am 18.11.2013.

Anhang

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, Deutsche UNESCO-Kommission e.V., Bonn 2013. Offizielle Übersetzung des Sprachendienstes des Auswärtigen Amts.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

1. Unter -"immateriellem Kulturerbe-" sind Bräuche, Darstellungen, Ausdrucksformen, Wissen und Fertigkeiten - sowie die dazu gehörigen Instrumente, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume - zu verstehen, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen.

Dieses immaterielle Kulturerbe, das von einer Generation an die nächste weitergegeben wird, wird von den Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, in ihrer Interaktion mit der Natur und mit ihrer Geschichte fortwährend neu gestaltet und vermittelt ihnen ein Gefühl von Identität und Kontinuität, wodurch die Achtung vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität gefördert wird. Im Sinne dieses Übereinkommens findet nur das immaterielle Kulturerbe Berücksichtigung, das mit den bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkünften sowie mit dem Anspruch gegenseitiger Achtung von Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen sowie der nachhaltigen Entwicklung in Einklang steht.

2. Das -"immaterielle Kulturerbe-" im Sinne der Nummer 1 wird unter anderem in folgenden Bereichen zum Ausdruck gebracht:

a) mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksformen, einschließlich der Sprache als Träger des immateriellen Kulturerbes;

b) darstellende Künste;

c) gesellschaftliche Bräuche, Rituale und Feste;

d) Wissen und Bräuche in Bezug auf die Natur und das Universum;

e) traditionelle Handwerkstechniken.[...]

Kapitel I

Erhaltung des immateriellen Kulturerbes auf internationaler Ebene, Zusammenarbeit und internationale Unterstützung

I.1 Kriterien für die Aufnahme in die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes

1. Der/Die vorlegende(n) Vertragsstaat(en) wird/werden ersucht, in den Anmeldungsvorgängen zu zeigen, dass ein für die Aufnahme in die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes vorgeschlagenes Element alle im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllt:

U.1 Das Element stellt immaterielles Kulturerbe im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens dar.

U.2 a) Das Element ist dringend erhaltungsbedürftig, weil sein Fortbestand trotz der Bemühungen der jeweiligen Gemeinschaft oder Gruppe oder gegebenenfalls der jeweiligen Einzelpersonen und des/der jeweiligen Vertragsstaats/Vertragsstaaten in Gefahr ist.

b) Das Element ist äußerst dringend erhaltungsbedürftig, weil es ernsten Bedrohungen ausgesetzt ist, aufgrund deren sein Fortbestehen ohne sofortige Erhaltung nicht erwartet werden kann.

U.3 Es werden Erhaltungsmaßnahmen entwickelt, die die jeweilige Gemeinschaft, Gruppe oder gegebenenfalls die jeweiligen Einzelpersonen in die Lage versetzen können, die Ausübung und Weitergabe des Elements fortzusetzen.

U.4 Das Element ist nach möglichst weit reichender Beteiligung der jeweiligen Gemeinschaft, Gruppe oder gegebenenfalls Einzelpersonen und mit deren freiwilliger, vorheriger und nach erfolgter Aufklärung erteilter Zustimmung angemeldet worden.

U.5 Das Element ist in einem Verzeichnis des in dem/den Hoheitsgebiet(en) des/der vorlegenden Vertragsstaats/Vertragsstaaten befindlichen immateriellen Kulturerbes im Sinne der Artikel 11 und 12 des Übereinkommens enthalten.

U.6 In Fällen höchster Dringlichkeit ist/sind der/die jeweilige(n) Vertragsstaat(en) im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens bezüglich der Aufnahme des Elements ordnungsgemäß konsultiert worden.

I.2 Kriterien für die Aufnahme in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit

2. Der/Die vorlegende(n) Vertragsstaat(en) wird/werden ersucht, in den Anmeldungsvorgängen zu zeigen, dass ein für die Aufnahme in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit vorgeschlagenes Element alle im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllt:

R.1 Das Element stellt immaterielles Kulturerbe im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens dar.

R.2 Die Aufnahme des Elements wird dazu beitragen, die Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes und das Bewusstsein für seine Bedeutung sicherzustellen und den Dialog zu fördern, wodurch die kulturelle Vielfalt weltweit widergespiegelt und Zeugnis von der menschlichen Kreativität abgelegt wird.

R.3 Es werden Erhaltungsmaßnahmen entwickelt, die das Element schützen und fördern können.

R.4 Das Element ist nach möglichst weit reichender Beteiligung der jeweiligen Gemeinschaft, Gruppe oder gegebenenfalls Einzelpersonen und mit deren freiwilliger, vorheriger und nach erfolgter Aufklärung erteilter Zustimmung angemeldet worden.

R.5 Das Element ist in einem Verzeichnis des in dem/den Hoheitsgebiet(en) des/der vorlegenden Vertragsstaats/Vertragsstaaten befindlichen immateriellen Kulturerbes im Sinne der Artikel 11 und 12 des Übereinkommens enthalten.


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