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Pressemitteilung

Endloses Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gegen Raumaustatter aus dem Raum Celle?

Verden, 17. Februar 2015

Amtsgericht vernachlässigt Berufsfreiheit/ Entlastende Beweise werden beharrlich ignoriert/ Hausdurchsuchung rechtswidrig

Am Donnerstag, den 19. Februar 2015 um 12 Uhr findet vor dem Celler Amtsgericht bereits der vierte Verhandlungstermin gegen den Raumausstatter Daniel A. statt, der sich nach Ansicht des Ordnungsamtes der unerlaubten Handwerksausübung schuldig gemacht haben soll.

Der konkrete Vorwurf: Der Raumausstatter aus Wietze habe verbotenerweise Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausgeführt. Seit fast fünfeinhalb Jahre wird deswegen gegen ihn ermittelt.

Die Beweislage ist allerdings nach wie vor dünn, wie schon ein Blick auf den Prozesseverlauf zeigt: Zwei Bußgeldbescheide musste die Behörde wieder zurücknehmen, das geforderte Bußgeld schmolz von zuerst 8.000 Euro, auf knapp 4.000 und zuletzt sogar auf 2.500 Euro.

Trotzdem - so ist zu vermuten - wird es in der Verhandlung zu einer Verurteilung kommen. Denn im Prozessverlauf unter Beteiligung von mittlerweile drei Richtern, was drei Mal eine Neuafnahme des Verfahrens nötig machte, wurden die entlastenden Argumente der Anwältin des 54 Jährigen, stets nur sehr unzureichend gewürdigt.

Jonas Kuckuk, Vorstand beim Berufsverband unabhängiger Handwerker, mit Sitz in Verden, kritisiert:

„Sowohl die Handwerksordnung selbst, als auch höchstrichterliche Entscheidungen lassen die Tätigkeiten zu, die dem Handwerker beharrlich vorgeworfen werden. Man ist auffallend bemüht, nur eine engherzigen Auslegung der Gesetze vorzunehmen und verkennt völlig die Bedeutung des Artikels 12 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) für die Auslegung der einfachrechtlichen Vorschriften.“

Die Anwältin des Raumausstatters, eine erfahrene Handwerksrechtlerin, unterstreicht in ihrer Argumentation, dass die vermeintlich strafbaren Handwerkstätigkeiten zum Berufsbild von gleich mehreren nicht zulassungspflichtigen Handwerken zählen und somit nicht strafbar sein können. Zentral ist aber ihr Argument, dass ein Raumausstatter im „handwerklichen Nebenbetrieb“(hier: Maler- und Lackiererarbeiten) grundsätzlich immer auch andere Handwerksleistungen legal ausführen darf.

Auch halten Ordnungsamt und Richter dem Angeklagten nicht zugute, dass er nach Verfahrensbeginn einen Malermeister angestellt hat und eine erweiterte Gewerbeanmeldung vornahm. Stattdessen eröffnete das Ordnungsamt 2013 ein neuerliches Ordnungswidrigkeiten-verfahren und ging, wie bereits zuvor, mit einem Hausdurchsungsbeschluss (ausgestellt vom Amtsgericht) gegen den Raumausstatter vor.

Auch diesmal stellte der Handwerker alle gewünschten Unterlagen umgehend zur Verfügung, klagte aber diesmal gegen die Hausdurchsuchung. Das Landericht Lüneburg erklärte die Hausdurchsuchung daraufhin für unverhältnismäßig und somit rechtswidrig. Trotzdem halten Ordnungsamt und Amtsgericht auch an diesem Ordnungswidrigkeiten-verfahren weiter fest.

BUH-Vorstand Kuckuk kommentiert das fortgesetzte Bemühen der Behörden zu einer Verurteilung zu kommen, wie folgt:

„In Celle spielt sich eine völlig unnötige und zudem teure Gerichtsposse ab. Der BUH sieht Rechstverstöße eher auf der Seite der ermittelnden Behörde, als auf der des Handwerkers und ist auf die Urteilsbegründung gespannt. In der nächsten Gerichtsinstanz wird sich dann zeigen müssen, was die Argumente der Celler Amtsrichter wirklich wert sind.“

Der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker (BUH e.V.) tritt für die Gewerbefreiheit im Handwerk ein, berät Handwerker im Reisegewerbe und bietet Seminare für Existenzgründer im Handwerk - mit und ohne Meisterbrief

V.i.S.d.P. und Ansprechpartner für die Presse: Jonas Kuckuk, Vorstand im BUH e.V. Tel.: 0173 2439005 buero@buhev.de

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