Die "Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C der Handwerksordnung) - HwWahlO" verstößt gegen grundlegende demokratische Prinzipien.
Die Wahlordnung zur Vollversammlung einer Handwerkskammer (Anlage C Handwerksordnung) verlangt, dass Wahlvorschläge die Verteilung der Bewerber verschiedener Gruppen (z.B. der unterschiedlichen Gewerbe) widerspiegeln müssen (§ 8 HwWahlO).
So sind Kandidaten gezwungen sich mit Bewerbern aus anderen Gewerben zusammenzutun. Dies widerspricht der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 Grundgesetz), nach der es jedem zusteht Vereinigungen frei zu bilden und nicht verlangt werden darf, dass ein Bürger mit anderen eine Koalition eingehen muss.
Um eine Liste aufstellen zu können müssten Kandidaten aus den Unterschiedlichsten Gewerben sowohl im Arbeitgeber- als auch im Arbeitnehmerlager gefunden werden, die die Interessen teilen. Dies ist nur von jemandem zu leisten, der ein weites Soziales Netz in der gesamten Handwerkerschaft besitzt. Für Außenseiter, die z.B. als Handwerker ohne Meisterbrief andere Interessen haben als die auf Standesdünkel bedachten Meister, besteht faktisch keine Chance eine Wahlliste aufzustellen. Unabhängig von den etablierten Handwerksorganisationen (Innungen, Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammer) eine Wahlliste aufzustellen wird dadurch - ohne Not - erheblich erschwert und nimmt gerade Außenseitern die Möglichkeit für die Vollversammlung überhaupt zu kandidieren.
Um die Vertretung der verschiedenen Gruppen in der Vollversammlung der Handwerkskammer zu erreichen, könnten alternativ Wahlgruppen für die verschiedenen Gewerbegruppen eingerichtet werden, die jeweils ihre Mitglieder in die Vollversammlung entsenden (ähnlich wie es Wahlgruppen für die unterschiedlichen Gewerbe bei den IHK's gibt - siehe § 5 IHK-Gesetz).
Gewählt sind die Bewerber der Liste, die die meisten Stimmen erhalten hat (§ 18 Abs. 2 HwWahlO). Selbst bei einem Stimmverhältnis von 51 zu 49 erhält die unterlegene Liste keinen einzigen Sitz in die Vollversammlung der Handwerkskammer.
Dies Verstößt gegen das in Deutschland übliche Prinzip des Verhältniswahlrechts. Durch diese Bestimmung wird eine Kontrolle der Handwerkskammer durch kritische Handwerker unterbunden. Eine Mitwirkungsmöglichkeit in der Handwerkskammer - einer Körperschaft öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft - wird Handwerkern damit faktisch genommen.
Das Wahlrecht sollte von einem reinen Mehrheitswahlrecht auf ein Verhältniswahlrecht umgestellt werden. Danach würden die unterschiedlichen Listen entsprechend dem Anteil ihrer Stimmen Mitglieder in die Vollversammlung entsenden.
Wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird entfällt die Wahl (§ 20 HwWahlO).
Es widerspricht dem Demokratieprinzip, dass auf Wahlen verzichtet wird. Auch bei einer Wahl ohne tatsächliche Wahlmöglichkeit zeigt die Wahlbeteiligung die Legitimation und den Rückhalt, den das gewählte Gremium genießt.
Die Regelung zur Friedenswahl muss entfallen.
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.:
Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
Startseite | Aktuelles | Handwerkspolitik | Presse | Handwerksrecht | Archiv/Suche | Links | Kontakt/Impressum