BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
Kein Anschluss unter dieser Rolle - Zwangsmitgliedschaft abschaffen
Handwerkskammern und in Industrie- und Handelskammern in privatrechtliche Vereine überführen
August 2005
Die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft fast aller Gewerbetreibenden. Die Zwangsmitgliedschaft in diesen Organisationen wird damit begründet, dass nur durch die Zwangsmitgliedschaft sichergestellt sei, dass die Kammern das "Gesamtinteresse der Wirtschaft" vertreten. Außerdem werden die Kammern immer wieder mit der beruflichen Bildung in Zusammenhang gebracht.
Der BUH lehnt solche Zwangsmitgliedschaft ab. Anstatt Selbstständigkeit zu fördern, erschweren die HwK's ExistenzgründerInnen systematisch die Möglichkeiten, ohne Meisterbrief zu arbeiten. So verfolgen die HwK's im Gewand einer Körperschaft öffentlichen Rechts Einzelinteressen gegen das Interesse der Gemeinschaft nach wirtschaftlicher Entwicklung, Arbeitsplätzen und marktgerechten Preisen für die KonsumentInnen.
Zwangsmitgliedschaft in Handwerks- und Industrie- und Handelskammern
Die Fiktion eines Gesamtinteresses der Wirtschaft ist eine leere Illusion.
Was verbindet ein Unternehmen, das Minderhandwerk ausführt, mit einem
Meisterbetrieb? Welche gemeinsamen Interessen hat ein Kioskverkäufer
mit einem Weltkonzern?
In der Praxis führt die Zwangsmitgliedschaft in den Kammern dazu, dass
die schwachen Betriebe von den starken vereinnahmt werden und so der Politik
und der Öffentlichkeit ein Zerrbild von der Interessenlage "der Wirtschaft"
vermittelt wird. Unterschiedliche Interessen werden gleichgeschaltet.
"Die Wirtschaft" als einheitliche Gruppe gibt es nicht - und wenn es sie
gäbe, müsste die Einheit nicht durch eine Zwangsmitgliedschaft erzwungen
werden. Beim Bundestag sind über 1.600 verschiedene Verbände registriert.
So funktioniert eine zielgenaue und von den Betroffenen gewünschte
Interessenvertretung. Das Herausheben von Institutionen mit Zwangsmitgliedschaft
führt nicht dazu, dass schwächere WirtschaftsteilnehmerInnen ihren Interessen
in den Zwangskammern Gehör verschaffen können, sondern sie werden von den Stärkeren
zwangsvereinnahmt. Bei den HwK's führt dies beispielsweise dazu, dass
MinderhandwerkerInnen unter die Kontrolle ihrer KonkurrentInnen gestellt
werden, anstatt ihnen eine eigene Stimme zu geben. Die Kammern mit ihrer
Zwangsorganisationen sind strukturell ungeeignet, ein ausgewogenes "Gesamtinteresse
der Wirtschaft" zu formulieren. Die politische Willensbildung funktioniert auch
nicht in einer Einheitspartei!
Bürokratieabbau durch Abschaffung Überführung der Kammern in privatrechtliche Vereine
In den Kammern hat sich eine "Beamten"-Mentalität entwickelt, die
wirkliche Behörden um einiges übertrifft. Ein verantwortlicher und
sparsamer Umgang mit fremdem Geld lässt zu wünschen übrig. Die meisten
Kammeraufgaben könnten auch privatrechtlich organisiert werden. Damit
würde ein erheblicher Abbau von Bürokratie erreicht. Hoheitliche
Aufgaben könnten vom Staat genauso übernommen werden.
Körperschaft öffentlichen Rechts zur Vertretung von Einzelinteressen verstößt gegen das Gleichheitsgebot
Die Organisationsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bietet
erhebliche Vorteile und besondere Einflussmöglichkeiten (für die HwK's
und IHK's z.B. die Mitgliedschaft im Rundfunkrat). Derartiger Einfluss
kann nur für allein öffentliche Aufgaben unter vollständig öffentlicher
Kontrolle eingeräumt werden. Eine öffentliche Kontrolle ist bei den
HwK's und IHK's nicht gegeben. Bei ihnen werden Einzelinteressen unter
dem Gewand dieser privilegierten Organisationsform vertreten. Die
Benachteiligung all derjenigen, die nicht diese Organisationsform
zur Verfügung gestellt bekommen haben, verstößt gegen das Gleichheitsgebot
des Grundgesetzes.
Trennung von Interessenvertretung und Überwachung der beruflichen Ausbildung
Im Gegensatz zu der Vertretung von den Interessen von einzelnen
Unternehmen kann die Organisation und Überwachung der beruflichen
Ausbildung als Gemeinschaftsaufgabe begriffen werden. Sofern die
Überwachung der Berufsausbildung als Notwendig erachtet wird, muss
diese direkt vom Staat durchgeführt werden. Nur so kann verhindert
werden, dass Auszubildende zum Spielball von Gruppeninteressen werden.
Jürgen Ellert: Tel: 03733/52947
Weitere Informationen
Presseberichte über Handwerkskammern
- Dezember 2007: Chronologie einer Affäre
bei der Handwerkskammer Magdeburg
- Dezember 2007: Korruption bei der Handwerkskammer Trier
- ad-hoc-news vom 02.08.2007: Stasi-Vorwürfe gegen den Präsidenten Dirschka der Handwerkskammer Leipzig
- Kontraste 04.12.2008: Üppige Pensionen – Misswirtschaft bei den IHKn?
- HwK Konstanz 10.07.2010: Die Rebellion geht weiter
- Die Rebellion gegen die Handwerkskammer Konstanz geht weiter. Immer mehr Handwerker melden sich bei Hauptrebell Hubert Strittmatter, um gegen die Zwangsmitgliedschaft und damit verbundene Zwangsabgaben zu kämpfen.
- Zur Finanzierung der Holzabsatzförderung durch eine Sonderabgabe:
BVerfG, 2 BvR 743/01 vom 12.5.2009
- Die Abgabenregelungen an den Absatzförderungsfonds der deutschen Forstwirtschaft
(als Anstalt des öffentlichen Rechts) sind nichtig.
- Kein allgemeinpolitisches Mandat für Industrie- und Handelskammern:
Hess VGH, Urteil vom 5. 2. 2009— 8 A 15 59/07 — (VG Kassel, Urteil vom 30. 1. 2007—3 E 2253/04 —)
- Quelle: (DVBl. 2009, 529)
- 1. Die freiheitssichernde Funktion der Kompetenzabgrenzung für öffentlich-rechtliche Zwangsverbände erfordert eine Präzisierung der allgemeinen Aufgaben- Zuweisung an Industrie- und Handelskammern für solche Bereiche, in denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (Fortentwicklung der Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 19. 9. 2000— 1 C 29/99 — BVerwGE 112 S. 69 ff.).
- 2. Bei nicht zum Kernbereich der Wirtschaftspolitik gehörenden öffentlichen Angelegenheiten wird der zulässige Umfang und das zulässige Gewicht der Betätigung von Industrie- und Handelskammern umso stärker begrenzt und haben sie sich mit Aktivitäten und Stellungnahmen umso mehr zurückzuhalten, je resortferner« der fragliche Politikbereich ist und je geringer und mittelbarer gewerbliche Belange am Rande berührt werden.
- 3. In den für sie "fremden" Bereichen sind die Industrie- und Handelskammern regelmäßig nur befugt, Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft geltend zu machen, nicht aber, konkrete und ins Einzelne gehende Lösungsvorschläge zu unterbreiten oder Forderungen zu stellen, die eine Abwägung auch mit anderen als wirtschaftlichen Belangen erfordern.
- BVerwG, Urteil vom 15.10.2007, Az. 7 B 9.07
- Nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind IHK'en in NRW verpflichtet
Auskünft über IHK-Wahlen zu erteilen
- BVerwG, Urteil vom 26.04.2006, Az. 6 C 19.05
- Handwerkskammern sind nicht verpflichtet, ihren Pflichtmitgliedern,
die zugleich freiwillige Mitglieder einer Handwerksinnung sind, einen
Beitragsrabatt zu gewähren. Dass die Handwerksordnung die zusätzliche
Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung nicht durch Beitragsermäßigung
begünstigt, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Denn die freiwillige
Mitgliedschaft in der Handwerksinnung mindert nicht die Vorteile aus der
Mitgliedschaft in der Handwerkskammer, deren Abgeltung der Kammerbeitrag
dient. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des
Rechtssetzungsaktes maßgeblich. Eine Prüfung des Abwägungsvorgangs erfolgt
nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich
formulierte Abwägungsdirektiven besteht. HwO § 54, HwO § 113, GG Art. 3 Abs. 1
- Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.03.2005, Az. 22 ZB 05.58
- Die Weigerung eines Dachdeckers, eine Bankbürgschaft für die künftig
anfallenden Innungsbeiträge vorzulegen, darf dem Aufnahmegesuch in die
Dachdecker-Innung nicht entgegengehalten werden. Auch wenn die diesbezügliche
Forderung auf einem Beschluss des Vorstands der Innung beruht, handelt es
sich um keinen "satzungsgemäßen" Organbeschluss. Der Beschluss verstößt gegen
die zwingende Vorschrift des § 58 Abs. 3 HwO, weil er die Aufnahme in die
Dachdecker-Innung nicht allein vom Vorliegen der "gesetzlich und satzungsmäßig",
d.h. normativ festgelegten Voraussetzungen abhängig macht, sondern darüber
hinaus von einer für den konkreten Einzelfall aufgestellten individuellen
Anforderung. HwO § 58 Abs. 3
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte gegen
Zwangsmitgliedschaft (Az.: 52562/99 und 52620/99 vom 11.1.2006)
- Entscheidung des EGMR auf englisch
- Die Arbeitnehmer hatten sich gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer Gewerkschaft
gewehrt, da sie sich mit deren politischen Ziele nicht identifizieren können.
- Der Gerichtshof entschied, dass der Schutz der Meinungsfreiheit
das Recht der positiven und negativen Vereinigungsfreiheit voraussetzt.
- BVerwG 1 C 2.92 zur Zwangsmitgliedschaft
handwerksähnlicher Nebenbetrieb bei einer Handwerkskammer
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur
Zwangsmitgliedschaft bei Handwerkskammern von Unternehmen
die Teiltätigkeiten von handwerksähnlichen Gewerben ausführen
- Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg Urteil 6 S 2421/05 vom 29.11.2007: Keine Zwangsmitgliedschaft eines
Nagelstudios bei der Handwerkskammer
- Verwaltungsgericht Karlsruhe Az.: 9 K 1555/04 -
zur Zwangsmitgliedschaft eines Nagelstudios bei der Handwerkskammer - bestätigt durch
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil 6 S 2421/05 vom 29.11.2007
- BVerfG, 1 BvR 1759/91 vom 19.1.2001 zur Verfassungsmäßigkeit der
Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
- BVerfG, 1 BvR 1806/98 vom 7.12.2001 zur IHK-Zwangsmitgliedschaft
- Etwaige Aufgabenüberschreitungen durch den Zwangsverband und
seine Organe kann das einzelne Mitglied, worauf das
Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend
verweist, erforderlichenfalls im Klagewege abwehren.
- BVerfGE 1 BvR 541/57 vom 19. Dezember 1962
(BVerfGE 15, 235) zum Zwangsmitgliedschaft bei IHK'n:
- BVerfGE 1 BvR 394/58 vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 89) zur
Zwangseingliederung in öffentlich-rechtliche Verbände
- BVerfGE 1 BvR 430/65 und 259/66 vom 18. Dezember 1974
(BVerfGE 38, 281) zu Arbeitnehmerkammern in Bremen und dem Saarland
- Es mag genügen darauf hinzuweisen, daß die Kammern die Beiträge,
die sie von den Mitgliedern zwangsweise erheben, selbstverständlich
nur für ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben verwenden dürfen. Es
wäre zu beanstanden, wenn sie Einrichtungen schüfen, die mit
gleichgerichteten Unternehmen der Gewerkschaften oder der freien
Wirtschaft in Wettbewerb träten; die Staatsaufsicht hätte dies
zu verhindern.
- IHK-Gesetz
Stellungnahmen
- Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in der IHK
- von Professor Dr. Hans-Wolfgang Arndt, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht, Universität Mannheim
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
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