BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
33 Thesen für Gewerbefreiheit im Handwerk und gegen den Meisterzwang
HandwerkerInnen des BUH e.V. protestieren mit 33 Thesen gegen den
Meisterzwang im Handwerk und fordern den ZDH auf sich zum Prinzip der
Gewerbefreiheit zu bekennen und Zwangsmitgliedschaften, Zwangsbeiträge und
Zwangsqualifikationen im Handwerk abzuschaffen.
Im 21. Jahrhundert ist eine mittelalterliche Ständepolitik nicht zeitgemäß und nicht
mit den demokratischen Prinzipien Freiheit, Gleichheit, Solidarität vereinbar. Die
BRD ist neben Luxemburg das einzige europäische Land welches die Berufs- und
Gewerbefreiheit mit dem Meisterzwang im Handwerk beschneidet.
Die 95 Thesen Martin Luthers vor einem halben Jahrtausend richten sich gegen
Lüge und Erpressung der Bürger durch den Ablasshandel der mächtigen Kirche im
Mittelalter. Seit der Wiedereinführung des Meisterzwangs 1935 durch die
Nationalsozialisten lebt das vermeisterte Handwerk in einer Sonderwirtschaftszone
und betreibt Konkurrenzbekämpfung über die Kriminalisierung von Steuern und
Sozialabgaben zahlenden Handwerkern ohne Meisterbrief.
Meisterbetriebe haben es anscheinend nötig ihre Konkurrenten ungerechtfertigt als
Schwarzarbeiter diffamieren zu müssen. Auch mit dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) wird Wettbewerb verhindert und Schutzzäune um die
Meisterbetriebe errichtet.
Freie Handwerker werden mit Hausdurchsuchungen kriminalisiert und mit Existenzvernichtenden
Bußgeldern vom Markt gedrängt. Die Handwerksnovelle von 2004
entmeisterte nur die weniger beschäftigungsintensiven Gewerke. Der Meisterzwang
existiert immer noch für die beschäftigungsintensivsten Handwerke.
33 Thesen
Gewerbetreibende
- 1. Jeder Mann und jede Frau hat das Recht auch im Handwerk mit seiner eigenen
Hände Arbeit Geld zu verdienen.
- 2. Gewerbetreibende mit und ohne Meisterbrief sind von und vor Gerichten gleich zu
behandeln.
- 3. Jeder hat das Recht auch aus der Arbeitslosigkeit sich im Handwerk selbstständig
zu machen.
- 4. Selbstständige Handwerker ohne Qualifikation können auch ohne Meisterbrief
Qualität liefern.
- 5. Freie Handwerker müssen das Recht auf Mitgliedschaft in den Innungen erhalten
und dürfen genauso ausbilden wie im Handel und der Industrie – ohne Meisterbrief.
- 6. Betriebe ohne Meister oder Handwerksrolleneintrag dürfen nicht von der
Tarifgestaltung ausgeschlossen werden.
- 7. Quereinsteiger, Autodidakten und andere im Handwerk bereichern den Markt und
fördern Innovationen.
- 8. Meister und Nicht-Meister sind bei öffentl. Ausschreibungen gleich zu behandeln.
Verbraucher
- 9. Der Verbraucher hat das Recht sich seinen Handwerker, egal welcher
Qualifikation, selbst auszusuchen.
- 10. Gewährleistung und Verbraucherschutz gelten im gleichen Maße für
Meisterbetriebe sowie für Gesellen oder Nichtgesellen.
- 11. Verantwortungsbewusstes Handwerk berücksichtigt ökologische Belange
zugunsten der Kunden und des Verarbeitenden.
- 12. Ein guter Handwerksbetrieb zeichnet sich durch Qualität, Zuverlässigkeit und
einen fairen Preis aus – und das geht auch ohne Meisterbrief.
Handwerk
- 13. Handwerk darf nicht zur Hilfstruppe der industriellen Fertigung verkommen.
- 14. Das Handwerk hat einen Platz zwischen Massendienstleistung und
Eigenversorgung. Hier entscheidet das Einfühlungsvermögen in den Kunden und das
unternehmerische Geschick des Betriebsleiters aber kein Qualifikationsnachweis, der
auch nicht von Industriebetrieben oder in der Eigenversorgung verlangt wird.
Handwerkskammer
- 15. Handwerkskammern müssen gegenüber jedermann - auch gegenüber von
Behörden - für jegliche Art von Auskünften und Informationen
verschuldensunabhängig haften.
- 16. Eine eigene Gerichtsbarkeit steht den Handwerkskammern nicht zu – erst recht
keine eigene Ermittlungstätigkeit etwa bei angeblich unerlaubter
Handwerksausübung.
- 17. Handwerkskammern dürfen bei handwerksrechtlichen Gerichtsverfahren nicht als
Gutachter zugelassen werden, denn sie sind dazu verpflichtet die Interessen ihrer
Mitglieder zu vertreten – also nicht unabhängig.
- 18. Gewerbeanmeldungen dürfen nicht der Willkür oder Entscheidung der
Handwerkskammern unterliegen.
- 19. Handwerkskammern sollen als private Vereine organisiert werden ohne
Zwangsmitgliedschaft und den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- 20. Die Wahlordnung der Handwerkskammern muss so geändert werden, dass
innerhalb der Vollversammlung nicht ausschließlich die Mehrheitsliste vertreten ist.
Meisterbrief
- 21. Dass jemand ein schönes Meisterstück liefere, sei keine Garantie dafür, dass er
auch seine Kunden so bediene. Jemand der als Geselle ein ausgezeichneter
Arbeiter gewesen wäre, erweise sich manchmal als Meister als mittelmäßig. Denn
nicht der Staat, sondern das Publikum sei die beste Prüfungsbehörde, nicht der
Meisterschein, sondern die tägliche Arbeit müsse den Handwerker empfehlen.
Gerade die wichtigsten Bedingungen der Leistungen ließen die Prüfungen außer
Acht. Geschicklichkeit im Gewerbe sei nicht alles. Nicht von ihr allein, sondern
ebenso sehr von Fleiß, Ordnung, Sparsamkeit des Handwerkers hinge es ab, ob er
seine Kunden gut oder schlecht bedienen werde.
- 22. Der Meisterbrief schützt vor Pfusch nicht.
- 23. "Wenn wir auf allen Gebieten das Verlangen nach der Einführung von geregelten
Bildungsgängen und Fachprüfungen laut werden hören, so ist selbstverständlich
nicht ein plötzlich erwachender Bildungsdrang, sondern das Streben nach
Beschränkungen für die Stellen und deren Monopolisierung zugunsten der Besitzer
von Bildungspatenten der Grund. Für diese Monopolisierung ist heute die Prüfung
das universelle Mittel, deshalb ihr unaufhaltsames Vordringen. Und da der zum
Erwerb des Bildungspatents erforderliche Bildungsgang erhebliche Kosten und
Karenzzeiten verursacht, so bedeutet jenes Streben zugleich die Zurückdrängung
der Begabung zugunsten des Besitzes... "
Max Weber
- 24. Meisterbetrieben fehlt die freie Betriebsamkeit und freie Beweglichkeit um sich
den Fortschritten der modernen Welt anzuschließen, weil sich die Meister teilweise
auf ihre Privilegien verlassen und der gewerblichen Entwicklung wenig Beachtung
schenken.
- 25. Für die Einführung der freiwilligen Meisterbriefs.
- 26. Jeder Handwerker soll das Recht haben seine Kundschaft umfassend mit seinen
Dienstleistungen zu versorgen, auch über sein Gewerk hinaus.
- 27. Die Qualität der handwerklichen Arbeiten dürfen nicht am Meisterbrief gemessen
werden, sondern an deren tatsächlichen Ausführung.
- 28. Konkurrenz belebt das Geschäft.
Behörden
- 29. Behörden, Verwaltungen und Ämter dürfen sich nicht nach den
Falschinformationen der Handwerkskammern und Innungen richten. Es besteht eine
Neutralitätspflicht.
- 30. Ordnungsbehörden müssen die Handwerksordnung im Sinne eines
Gefahrenabwehrgesetzes umsetzen: Das heißt, sie müssen auf jede Anfrage
kurzfristig neutral und Kompetent Auskünfte erteilen, die geeignet sind einen
Gutglaubensschutz bei den Betroffenen auszulösen. Bei falschen Auskünften
müssen Behörden haften. Wo keine Auskünfte erteilt werden müssen Behörden
erklären, dass sie die Gewerbeausübung dulden und sie dürfen dies später nicht
mehr untersagen.
- 31 Nach rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen – wie z.B. Hausdurchsuchungen oder
unberechtigten Bußgeldverfahren - müssen Behörden Schadensersatz und
Schmerzensgeld zahlen.
- 32. "Das Recht, welches jeder Mensch hat, die Früchte seiner eigenen Arbeit zu
genießen, so wie es das Älteste und ursprünglichste aller Eigentumsrechte ist, sollte
billig auch das heiligste und unverletzlichste sein. Der einzige Schatz eines armen
Mannes besteht in der Stärke und Geschicklichkeit seiner Hände, und ihn
verhindern, diese Stärke und diese Geschicklichkeit auf die ihm wohlgefälligste
Weise, ohne Beeinträchtigung irgend eines Menschen zu gebrauchen, heißt das
heiligste Eigentum desselben zu verletzen.
- 33. Es gibt nichts Gutes, außer man BUH´t es!
Es ist ein Eingriff in die natürliche Freiheit nicht nur des arbeitenden Mannes selbst,
sondern auch der Personen, die sich seiner Geschicklichkeit bedienen wollen. So
wie der eine gehindert wird zu arbeiten, was ihm gutdünkt, so werden die anderen
gehindert, den für sich arbeiten zu lassen, welcher ihnen gefällt. Ob ein Mensch zu
der Verrichtung, welcher er sich unterzieht, tüchtig sei, kann sicher der Beurteilung
derer überlassen werden, die seine Arbeit gebrauchen, da es ihr Interesse so
unmittelbar und so nahe angeht. Die Besorgnisse des Gesetzgebers, dass sie eine
unrechte Wahl treffen möchten, sind ebenso unnötig, als die Anstallten, durch welche
er dies zu verhüten sucht, drückend (und man darf hinzufügen unzureichend) sind"
Adam Smith
Handwerkerinnen und Handwerker im BUH e.V. am 10.4.08 in Berlin
Weitere Informationen
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
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