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Handwerksnovelle 1965 - Bundestagsdrucksache IV/2335 -

Abschrift

Deutscher Bundestag
4. Wahlperiode
zu Drucksache IV/3461
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Mittelstandsfragen
(18. Ausschuß)

über den von den Abgeordneten Schulhoff und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU, Lange (Essen) und Genossen und der Fraktion der SPD, Opitz und Genossen und der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung

- Drucksache IV/2335 -

A. Bericht der Abgeordneten Schulhoff und Lange (Essen)

1 Allgemeine Besprechung

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung - Drucksache IV 2335 - ist als Initiativentwurf aller drei Fraktionen des Bundestages in der 132. Sitzung des Plenums in 1. Beratung behandelt worden. In dieser Sitzung, die am 24. Juni 1964 stattgefunden hat, hat das Hohe Haus den Entwurf federführend dem Ausschuß für Mittelstandsfragen und mitberatend dem Wirtschaftsausschuß überwiesen.

Der federführende Ausschuß für Mittelstandsfragen hat sich in 18 Sitzungen mit dem genannten Gesetzentwurf befaßt.

Der mitberatende Wirtschaftsausschuß hat sich in 2 Sitzungen, und zwar in der 127. am 8. April 1965 und in der 128. am 5. Mai 1965, mit dem bis dahin vorliegenden Ergebnis der Beratungen des federführenden Ausschusses befaßt und dieses Ergebnis im wesentlichen gebilligt. Er hat darüber nachfolgende Mitteilung durch seinen Vorsitzenden, Abg. Dr. Aschoff, unter dem Datum vom 5. Mai 1965 an den Ausschuß für Mittelstandsfragen ergehen lassen:

Des weiteren ist der Ausschuß für Sozialpolitik entsprechend einem Schreiben des Mittelstandsausschusses vom 11. Mai 1965 mit einer Sonderfrage (Handwerkerversicherungsgesetz) gutachtlich befaßt worden. Da die Handwerkerversicherung ursprünglich federführend beim Ausschuss für Sozialpolitik gelegen hat, glaubte der Ausschuß für Mittelstandsfragen, die gutachtliche Stellungnahme jenes Ausschusses einholen zu sollen. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich mit Schreiben vom 20. Mai 1965 durch seinen Vorsitzenden, Abg. Dr. Schellenberg, gegenüber dem Ausschuß für Mittelstandsfragen wie folgt geäußert:

Im Verlaufe der Beratungen des federführenden Ausschusses ist dieser zu der Überzeugung gekommen, die Arbeit an der Gesetzesvorlage dadurch zu beschleunigen, daß er zur Vorbereitung der Ausschußsitzungen eine Unterkommission einsetzte. Diese Unterkommission hat sich zusammengesetzt aus je einem Vertreter der 3 Fraktionen, und zwar
Abg. Schulhoff CDU/CSU,
Abg. Opitz FDP,
Abg. Lange (Essen) SPD.

Hinzugezogen zu den Beratungen der Unterkommission wurden je ein Vertreter des Zentralverbandes des deutschen Handwerks und der Gesellenvertreter im Deutschen Gewerkschaftsbund. Mit dieser Hinzuziehung, die im Einverständnis mit dem federführenden Ausschuß stattfand, wollte sich dieser das weitere Anhören von Sachverständigen im Verlaufe der Einzelberatungen ersparen.

Der Ausschuß für Mittelstandsfragen hat seine Beratungen gegliedert in
a) Allgemeine Aussprache,
b) Anhörung von Sachverständigen,
c) 1. Lesung,
d) 2. Lesung.

Als Sachverständige sind Vertreter nachfolgender Organisationen gehört worden:
1. Zentralverband des deutschen Handwerks,
2. Deutscher Industrie- und Handeistag,
3. Bundesverband der Deutschen Industrie,
4. Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels,
5. Deutscher Gewerkschaftsbund,
6. Christlicher Gewerkschaftsbund,
7. Deutsche Kolpingfamilie.

Über diesen Kreis der Sachverständigen hinaus wurden für die Beratungen des Verzeichnisses der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können (Anlage A zur Handwerksordnung), und des Verzeichnisses der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können (neue Anlage B zur Handwerksordnung). Vertreter von Fachorganisationen des Handwerks, der Industrie, des Handels und des übrigen Gewerbes sowie der Gewerkschaften gehört.

Der federführende Ausschuß hat zu Beginn seiner Beratungen noch einmal ausdrücklich festgestellt, daß über die in der Novelle zur Handwerksordnung berührten Fragen hinaus alle damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden weiteren Fragenkomplexe erörtert werden sollten, ohne von vornherein sich damit zu verpflichten, diese Dinge im Rahmen der Novellierung der Handwerksordnung einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Ob im einzelnen Ergänzungen zum ursprünglichen Initiativantrag vorgenommen werden würden, sollte den Einzelberatungen des Ausschusses überlassen bleiben.

Es sei hier noch einmal daran erinnert, daß in die Novelle, d. h. in die Drucksache IV/2335, durch die drei Fraktionen nur die Fragen aufgenommen wurden, von denen alle drei glaubten, sie ohne Bedenken unterschreiben zu können. Es wird im weiteren Bericht noch im besonderen zu diesen Fragen Stellung zu nehmen sein.

1. Verfassungsrechtliche Grundlagen und wirtschaftliche Entwicklung

Der Ausschuß war sich zu Beginn seiner Beratungen in der allgemeinen Aussprache darin einig, daß diese erste Novelle zur Handwerksordnung unter die gleichen Bedingungen gestellt werden mußte, wie das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953. Die Handwerksordnung, die außerdem durch das Bundesverfassungsgericht überprüft und im Beschluß dieses Gerichtes vom 17. Juli 1961 (- 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97) als ausdrücklich mit der Verfassung übereinstimmend erklärt worden ist, durfte durch die Novelle in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt werden. Deshalb sind an den Anfang der Überlegungen noch einmal die Rechtsgrundsätze gestellt worden, die damals die Voraussetzungen für das Zustandekommen der Handwerksordnung gebildet haben. Diese Rechtsgrundsätze seien hier noch einmal aufgeführt:

1. Die Wahl des Handwerksberufes ist wie die Wahl aller anderen Berufe nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich frei.
2. Die Ausübung des selbständigen Handwerksberufes kann nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz geregelt werden. Zur Ausübung des Berufes in diesem Sinne gehört auch die Aufnahme des Berufes als Beginn der Berufsausübung.
3, Das Gesetz darf die Ausübung in diesem weiteren Sinne einschränken, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, das der Freiheit des einzelnen vorgeht.
4. Das Öffentliche Interesse für (die Einführung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des selbständigen Handwerks ist gegeben, weil
a) der Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit des Handwerks und
b) die Ausbildung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft nur so gewährleistet sind.
5. Der Gesetzgeber hat festzuschreiben, welche Berufe zum Handwerk im Sinne der Nummern 1 his 4 gehören können.

Wie bei der Beratung der Handwerksordnung in der ersten Legislaturperiode waren diese Grundsätze der Rahmen, in dem sich die Beratungen des Ausschusses für Mittelstandsfragen zur Novellierung der Handwerksordnung bewegen mußten und auch bewegt haben. Hinzugekommen ist eine Überlegung, inwieweit dem Handwerk oder den einzelnen Handwerksbetrieben durch die Bestimmungen - auch die novellierten - der Handwerksordnung Schranken auferlegt werden konnten, die sie im binnenwirtschaftlichen wie auch im außenwirtschaftlichen Wettbewerb gegenüber Mitbewerbern unbeweglicher machen könnten. Der Ausschuß war sich darüber klar, daß alle Bestimmungen der Handwerksordnung auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden mußten, um den Handwerksbetrieben den Anschluß an die technisch-wirtschaftliche Entwicklung nicht nur zu ermöglichen, sondern ihnen auch die Chance zu geben, erkennbaren technisch-wirtschaftlichen Entwicklungen und sich daraus ergebenden strukturellen Wandlungen vorbeugend und vorausgreifend stellen zu können.

Aus diesen Erwägungen ergab sich die neuerliche Überprüfung des Handwerksbegriffes, die Prüfung des Begriffes "verwandte Handwerke" und die Überprüfung der Anlage A zur Handwerksordnung (Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können).

Der Ausschuß war im Grunde genommen der Meinung, daß den Handwerksbetrieben unter Aufrechterhaltung der in der Handwerksordnung festgelegten Grundsätze eine Entwicklung ermöglicht werden müsse, die der der Industriebetriebe und -unternehmungen vergleichbar ist. Das bedeutet, daß unter Umständen Handwerksbetriebe nicht so sehr von den ursprünglichen Fertigkeiten und Kenntnissen des einzelnen Handwerksberufes her bestimmt sein sollten, sondern in stärkerem Umfange sich an den Marktbedürfnissen orientieren mußten. Diese Überlegung führt dazu, daß es im Grunde Handwerksbetrieben erlaubt sein müßte, ohne die Handwerkseigenschaft zu verlieren, am Markte untereinander austauschbare Güter zu produzieren, und nicht auf die Herstellung von Gütern auf der Grundlage eines bestimmten Rohstoffes beschränkt bleiben zu müssen. Unter diesen Gesichtspunkten sollte daher auch der Handwerksbegriff, der Begriff des "verwandten Handwerks" und die Anlage A zur Handwerksordnung mitbehandelt werden.

Der Ausschuß hat in diesem Zusammenhang noch einmal festgestellt, daß im Grunde genommen die Eintragung in die Handwerksrolle und damit die Feststellung der Handwerkseigenschaft auch die natürliche Person gebunden ist, um dieser natürlichen Person und dem mit ihr verbundenen Betrieb die Chance der Existenzsicherung und der Betätigung am Markte über ein Arbeitsieben hinweg zu ermöglichen, glaubte der Ausschuß grundsätzlich feststellen zu müssen, daß die Gewerbe, die handwerklich betrieben werden können, in der Anlage A zur Handwerksordnung starker zusammengefaßt werden müßten. Daraus wurde sich gleichzeitig eine breit I Grundlage für die Ausbildung zum Vollberuf ergehen können (wie auch schon bei den Beratungen zur Handwerksordnung in der ersten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages festgestellt), auf der nach menschlichem Ermessen im Verlauf eines Arbeitslebens dann verschiedene Spezialtätigkeiten durch den Handwerker und seinen Betrieb ausgeführt werden können. Auf diese Art und Weise wird eine leichtere Anpassung an die sich aus technisch-wirtschaftlicher Entwicklung ergebenden Strukturveränderungen möglich. Eine solche grundlegende Behandlung der in Rede stehenden Fragen war wegen der knappen Zeit nicht mehr möglich. Der Ausschuß hat deshalb auf eine redaktionelle Verkürzung der Anlage A verzichtet und sich auf kleinere, im einzelnen noch aufzuzählende Änderungen dieser Anlage beschränkt. Der Ausschuß hat aber einmütig festgestellt, daß eine solche umfassende Änderung der Liste aus den genannten Gründen notwendig sei und in der nächsten Legislaturperiode in Angriff genommen werden soll.

a) Der Begriff "Handwerk"

Wie bei der Beratung der Handwerksordnung ist auch der Ausschuß bei dieser ersten Novellierung zur Handwerksordnung zu der Auffassung gelangt, daß es keine eindeutige Definition des Begriffes Handwerk gebe, die für die Organisationen, die wirtschaftliche Selbstverwaltung des Handwerks, die aufsichtsführenden Behörden und die Gerichte praktikabel sei. Der Ausschuß hat sich deshalb - wie in der ersten Legislaturperiode - mit einer Umschreibung des Handwerksbegriffes im § 1 begnügt. Er stellt hierfür ausdrücklich fest, daß er bewußt darauf verzichtet hat, besondere Merkmale, beispielsweise die Zahl, Art oder Vorbildung (z. B. Ingenieure oder Betriebswirte) der Beschäftigten, den Umsatz oder die Bilanzsumme, als charakteristisch für einen Handwerksbetrieb festzulegen. Alle denkbaren Merkmale, die für die Handwerksbetriebe in Frage kommen könnten, gelten ebenso für kleine und mittlere Gewerbe- oder Industriebetriebe. Der Ausschuß hat auch noch aus der weiteren Erwägung, daß aus der Aufführung besonderer Merkmale falsche Schlußfolgerungen für die Auslegung des Handwerksbegriffes gezogen werden könnten, auf eine solche Ergänzung des Gesetzes verzichtet. Er konnte dieses umso leichter tun, als das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Handwerksordnung von 1953 ausdrücklich bestätigt und eine Begrenzung des Handwerksbegriffes als verfassungsrechtlich nicht erforderlich festgestellt hat.

Im Zusammenhang mit der Erörterung des Handwerksbegriffes ist auch noch die Frage aufgenommen worden, inwieweit Handwerkszweige, die sich auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung weitgehend spezialisiert haben, den Charakter des Handwerksbetriebes beibehalten könnten oder inwieweit sie aus dem Handwerk entlassen werden müßten. Da - wie schon oben angeführt - im Grundsatz die Handwerkseigenschaft an den in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker gebunden ist, der Betrieb davon eigentlich nicht unmittelbar betroffen wird, ist im Ausschuß die Auffassung vertreten worden, daß solche Spezialisierungen von Handwerksbetrieben zu Lebzeiten des in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerkers keinerlei Schußfolgerungen notwendig machen. Die Frage stellt sich vielmehr, was mit einem solchen Betrieb nach dem Ableben des Inhabers geschehe, wenn nicht von vornherein ein die Voraussetzungen der Handwerksordnung erfüllender Nachfolger vorhanden sd. Der Ausschuß hat sich bemüht, diese Frage in dieser Novelle zuerst einmal über den Weg der verschiedenen Ausnahmemöglichkeiten zu beantworten. Er ist sich aber darüber klar, daß diese Frage im Laufe der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung, besonders auch der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes, zunehmend Bedeutung gewinnen wird und einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zugeführt werden muß. Mit dieser Feststellung wird deutlich, daß der Ausschuß empfiehlt, insoweit zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten, um zu gegebener Zeit gesetzgeberisch tätig werden zu können.

b) Der Begriff "verwandtes Handwerk"

Der Begriff des verwandten Handwerks ist ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der besseren Anpassungsfähigkeit des Handwerks und des Handwerksbetriebes behandelt worden. Der Ausschuß hat geglaubt, daß es mit dem Grundsatz des Befähigungsnachweises vereinbar ist, selbständigen Handwerkern zu gestatten, Handwerke auszuüben, die den von ihnen betriebenen Gewerben technisch so nahe stehen, daß die Beherrschung der wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des einen Handwerks die fachgerechte Ausübung des anderen gewährleistet. Die auch für das "verwandte Handwerk" zu fordernde Befähigung ist nach Meinung des Ausschusses in diesen Fällen durch die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für das bisher ausgeübte Handwerk in ausreichender Form nachgewiesen. Diese wirtschaftlich und fachlich sinnvolle Auflockerung der Zulassungsbeschränkungen erlaubt es, Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen einzelnen Handwerksbetrieben und -gruppen zu vermeiden und gleichzeitig die notwendige wirtschaftliche Anpassungsfähigkeit zu begründen.

Wenn der Ausschuss geglaubt hat, die sich aus der wirtschaftlich-technischen Entwicklung ergebenden neuen Tätigkeiten oder Gewerbe, die handwerklich ausgeübt werden können, selbst nach den von ihm festgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen in des Verzeichnis einfügen zu müssen (diese Aufgabe also nicht der Bundesregierung durch Rechtsverordnung zu Übertragen), so hat er für die Feststellung, welche Handwerke miteinander verwandt sind, den Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt. Dies empfiehlt sich vor diem deshalb, weil dadurch die Anpassung an die sich schnell verändernden Verhältnisse erleichtert wird. In diesem Falte braucht der Ausschuß keine Rücksichten auf Verfassungsgrundsätze zu nehmen, da sie durch diese Ermächtigung nicht berührt werden. Der Ausschuß ist der Meinung, daß diese Festlegung des Verwandtschaftsbegriffes mit dazu beitragen kann, das obengenannte Ziel einer Zusammenfassung von Handwerken, die sich im Rahmen dieses Gesetzes bei der Überarbeitung der Anlage A nur in Ansätzen hat verwirklichen lassen, zu fördern.

c) Ausnahmebewilligung

Neben der Regelausbildung Lind dem Regelweg hat schon der Gesetzgeber in der ersten Legislaturperiode den Ausnahmeweg eröffnet. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 17, Juli 1961 und die hierauf aufbauende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes haben die Bedeutung des Ausnahmewegs und damit der Ausnahmebewilligung besonders hervorgehoben. Der Ausschuß hat sich unter Berücksichtigung der in der Verwaltungspraxis der Länder gewonnenen Erfahrung dazu entschlossen, im Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vorzusehen, Ausnahmebewilligungen beschränkt auf wesentliche Teilbereiche eines Handwerks zu erteilen. Er ist davon überzeugt, daß diese weitere Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen, die den Grundsatz des Befähigungsnachweises aber aufrechterhält, ebenfalls aus allgemeinen wirtschaftspolitischen Erwägungen notwendig ist. Der Ausschuß möchte mit dieser Art der Ausnahmebewilligung auch besonderen Lagen im Einzelfall gerecht werden können. Er möchte vermeiden, daß mit dem unbeweglichen Instrument der Betriebschließung wegen Nichterfüllung aller Voraussetzungen nach diesem Gesetz unnütze Härten wirtschaftlicher Art entstehen.

Die bisherige Verwaltungspraxis ist Beweis genug, daß für eine solche Regelung ein echtes Bedürfnis besteht.

Mit diesen auf wesentliche Teiltätigkeiten beschränkten Ausnahmebewilligungen soll ermöglicht werden, auch bereits bisher den Beschränkungen der Handwerksordnung unterliegende Tätigkeiten unter erleichterten Bedingungen selbständig auszuüben. Hier sei vermerkt, daß der Ausschuß sich darüber einig war, daß durch diese Änderung des geilenden Rechts die freie, nicht unter die Handwerksordnung fallende Gewerbeausübung nicht eingeschränkt werden soll. Die äußeren durch § 1 gezogenen Grenzen des Handwerks bleiben unverändert; nur innerhalb dieses Bereiches wird die Gewerbeausübung an in bestimmten Fällen erleichterte Bedingungen geknüpft.

2. Abgrenzung der Zuständigkeit

Neben diesen wichtigen Fragen hat sich der Ausschuß auf Grund der Novelle auch noch mit noch Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung des Handwerks und der Landesverwaltung befassen müssen. Der Ausschuß ist bei der Erörterung dieser Frage zu dem Ergebnis gekommen, daß dort wo die wirtschaftlich die Selbstverwaltung des Handwerks (Handwerkskammer) sich in der Wahrnehmung der seit dem Inkrafttreten der Handwerksordnung übertragenen Aufgaben bewährt hat, diese gestärkt werden sollte. Er hat aber gleichzeitig festgestellt, daß alle Aufgaben, die ursprünglich als öffentlich-rechtliche hierhin gehören, vor allem aber die Aufgaben der Berufsausbildung und des Prüfungswesens, im Grunde genommen außerhalb der wirtschaftlichen Selbstverwaltungen müßten. Der Ausschuß hat deshalb Wert darauf gelegt, die Meisterprüfungsausschüsse nicht durch Organe der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, sondern durch Organe der öffentlichen Hand zu errichten. Es ging dem Ausschuß darum, dem mit der Meisterprüfung dokumentierten Berufsausbildungsabschluß den (Charakter eines staatlich anerkannten Abschlusses zu geben und insoweit auch dem Meisterprüfungsausschuß verstärkt staatlichen Charakter zu verleihen.

3. Der Begriff "handwerksähnliches Gewerbe"

Der ersten Novelle zur Änderung der Handwerksordnung ist außerdem die Aufgabe zugedacht worden, den Begriff des handwerksähnlichen Gewerbes und die entsprechenden Betriebe in den Bereich der Handwerksordnung einzubeziehen. Durch das Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) ist der Begriff des handwerksähnlichen Gewerbes in das geltende Gewerberecht eingeführt worden. Artikel 23 dieses Gesetzes bestimmt, daß das handwerksähnliche Gewerbe in die Betreuung der Handwerkskammern gestellt wird und daß vom Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die zu dieser Gruppe gehörenden einzelnen Gerbe festzulegen sind. Der Ausschuß für Mittelstandsfragen hat sich dazu entschlossen, die nähere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe in der Handwerksordnung selbst festzulegen und insbesondere auch das Verhältnis der Handwerkskammern zu diesen Gewerbetreibenden zu regeln. Der Ausschuß war der Auffassung, daß für die handwerksähnlichen Gewerbe kein Befähigungsnachweis in Frage kommen kann, die Gewerbefreiheit also durch diese Einbeziehung in den Betreuungsbereich des Handwerks nicht berührt werden dürfe.

Für die Definition des Begriffes "handwerksähnliches Gewerbe" ist der gleiche Weg beschritten worden, der im geltenden Recht bereits für die Umschreibung des Handwerksbegriffes gewählt worden ist. Entsprechend der bisherigen Anlage A (Gewerbe, die handwerklich betrieben werden) hat der Ausschuß eine Anlage B zum Bestandteil dieses Gesetzes gemacht. Diese Anlage B enthält diejenigen Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können.

Die Aufzählung in dieser Liste stellt somit nur einen Hinweis für die Zugehörigkeit eines dieses Gewerbe ausübenden Betriebes zum handwerksähnlichen Gewerbe dar. Der Ausschuß stellt auch zu diesem Teil der Novelle ausdrücklich fest, daß mit der Aufzählung in der neuen Anhange B keine Einschränkung der Gewerbefreiheit verbunden ist. Es darf auch - nach Meinung des Ausschusses - aus dieser Anlage B nicht die Auffassung abgeleitet werden, daß das eine oder andere handwerksähnlich betriebene Gewerbe eigentlich ein handwerklich zu betreibendes Gewerbe sei und deshalb den vollen Voraussetzungen der Handwerksordnung zu unterwerfen sei. Beispielhaft sind hierfür vor allem dis unter Nr. 34 der Anlage B aufgeführte Gewerbe der "Schnellreiniger" (hierunter sind u. a. die in den letzten Jahren vielfach aufgekommenen Reinigungsbetriebe mit Selbstbedienung zu verstehen) einerseits und die unter den Nummern 96 und 98 namhaft gemachten Gewerbe der Anlage A ("Färber und Chemischreiniger"; "Wäscher und Plätter") andererseits. Es sei also noch einmal mit Nachdruck festgestellt, daß die Liste B und die darin aufgeführten Gewerbe, die nach dem Steueränderungsgesetz in den Betreuungsbereich der Handwerkskammern gegeben worden sind, nicht einen Übergang zu einem Handwerk im Sinne der ursprünglichen Gesetzesbestimmungen der Handwerksordnung darstellen.

Wie aus dem bisher Gesagten sich ergibt, hat sich der Ausschuß immer wieder bemüht, den Grundsatz der Gewerbefreiheit und der freien Berufsausübung aufrechtzuerhalten. Und nur mit dieser Maßgabe sind nach Meinung (los Ausschusses die eingangs erwähnten verfassungsrechtlichen Möglichkeiten, Berufsausübung unter bestimmte einschränkende Voraussetzungen zu stellen, zu handhaben.

4. Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Wenn der Ausschuß - wie nachdrücklich dargelegt - auch dem Handwerk die Chance einer erleichterten Anpassung an wirtschaftliche Entwicklungen eröffnen möchte, dann konnte er nicht an der Existenz der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorbeigehen und mußte insbesondere auf die Richtlinien des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Rücksicht nehmen. Dies gilt insbesondere für die Richtlinien über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe (Industrie und Handwerk) vom 7. Juli 1964 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 1863). Diese Richtlinie muß im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwirklicht werden. Der Ausschuß hat davon abgesehen, die in Brüssel beschlossene komplizierte Übergangsregelung, die unter im einzelnen festgelegten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorsieht, unmittelbar in die Handwerksordnung aufzunehmen. Er hat vielmehr mit seinem Vorschlag den Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, die erforderlichen Vorschriften im Wege der Rechtsverordnung zu erlassen.

5. Gestaltung der wirtschaftlichen Selbstverwaltung

Eine weitere Rolle hat nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Einbeziehung der handwerksähnlichen Betriebe in den Betreuungskreis der Handwerkskammern die Gestaltung der wirtschaftlichen Selbstverwaltung gespielt. Die ursprünglich in der Handwerksordnung festgesetzte Beteiligung der selbständigen Handwerker zu zwei Dritteln und der Gesellen zu einem Drittel in der Vollversammlung der Handwerkskammern mußte unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung durch handwerksähnliche Betriebe neu überprüft werden. Der Ausschuß hat - abweichend von der Novelle - entsprechend seiner eingangs getroffenen Verabredung die Frage erörtert, in welcher Weise den selbständigen Gewerbetreibenden und den bei ihnen Beschäftigten die Vertretung in der Vollversammlung der Kammern ermöglicht werden kann. Der Ausschuß hat die gewählten Vertreter der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe zu vollberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung gemacht, ebenso die Vertreter der bei ihnen abhängig Beschäftigten. Insoweit ist die Gleichstellung der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und der bei ihnen Beschäftigten mit den selbständigen Handwerksmeistern und den bei diesen Beschäftigten gesetzlich erfolgt. Der Ausschuß konnte sich nicht dazu entschließen, das Verhältnis der Vertretung der Selbständigen und der abhängig Beschäftigten zu ändern. Eine Minderheit des Ausschusses hat die Auffassung vertreten, daß durch die zunehmende Zahl der abhängig Beschäftigten in Handwerksbetrieben und handwerksähnlichen Betrieben die Veränderung des Verhältnisses im Sinne gleicher Vertretung gerechtfertigt sei. Die Minderheit hatte vorgeschlagen, die Zahl der Selbständigen auf 50 % gegenüber 66,66 % gültigen Rechts zu verringern und die Zahl der Vertretung der abhängig Beschäftigten von 33,33 % nach gültigem Recht auf 50 % zu erhöhen. Die Mehrheit des Ausschusses hat demgegenüber eingewandt, daß sie nicht einsähe, die überbetriebliche Mitbestimmung auf der Grundlage der Parität nur bei der wirtschaftlichen Selbstverwaltung des Handwerks und der handwerksähnlichen Betriebe zu verwirklichen und eine vergleichbare Regelung in der übrigen Wirtschaft nicht anzustreben. Demgegenüber hat die Minderheit vorgebracht, daß auch im übrigen Bereich der Wirtschaft eine solche Regelung angestrebt werde, sie aber noch nicht verwirklicht sei. Die Mehrheit hat dann für sich abschließend festgestellt, daß sie sofort bereit sei, die Erörterung der paritätischen Vertretung der Selbständigen und der abhängig Beschäftigten in den Organen der Handwerkskammern wieder aufzunehmen, wenn diese Grundsatze für die gesamte übrige Wirtschaft verwirklicht werden sollten.

Darüber hinaus sind in das Gesetz einige Bestimmungen aufgenommen worden, die über den Initiativantrag hinaus die Stellung der Gesellen in den Kammern wie auch in den Gesellenausschüssen stärken. Darüber wird in den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen das Erforderliche klargestellt. Es sei hier nur vermerkt, daß damit bisherigen berechtigten Beanstandungen der Gesellenschaft entsprochen worden ist.

6. Berufsausbildung

Eine weitere Frage, die über die ursprünglich die Initiative hinaus erörtert worden ist, ist die der Berufsausbildung.

Die drei Fraktionen waren sich bei der Einbringung der Novelle zur Handwerksordnung darüber klar, daß unter allen Umständen eine Umfassende gesetzliche Regelung der Berufsausbildung erfolgen müsse. Aus dieser Erwägung sind aus dem Zweiten Teil der Handwerksordnung die drei ersten Abschnitte bei der Novellierung unberücksichtigt geblieben. Die Fraktionen waren Ursprünglich der Auffassung, daß eine Novellierung auch dieser drei Abschnitte des Zweien Teils der Handwerksordnung (Berufsausbildung in Betrieben selbständiger Handwerker [Handwerksbetriebe]) eine Verzögerung der umfassenden Gesetzgebung zur Berufsausbildung bewirken könnte. Diese Auffassung findet vor allem ihre Begründung darin, daß eine Veränderung der Berufsausbildungsbestimmungen in der Handwerksordnung für rd. 70 % der gewerblichen Ausbildungsverhältnisse, für knapp 40 % aller Ausbildungsverhältnisse - einschließlich der kaufmännische also - gelten wurde. Damit wird deutlich, welche Bedeutung der Berufsausbildung im Handwerk zukommt. Jede Novellierung im Sinne grundlegender, dem heutigen Stand von Wirtschaft und Technik angepaßter Änderungen der Handwerksordnung könnte bei verschiedenen Kräften in der Wirtschaft und bei den Verantwortlichen der die Gesetzgebung den Eindruck entstehen lassen, daß damit den Bedürfnissen nach umfassender gesetzlicher Regelung der Berufsausbildung entsprochen würde. Hinzu kommt, daß in der ersten Legislaturperiode sich alle Beteiligten hei der Behandlung der Handwerksordnung einig waren, daß, trotz der Übernahme der Berufsausbildungsvorschriften aus der Gewerbeordnung in die Handwerksordnung, in der zweiten Legislaturperiode eine gesetzliche Regelung der Berufsausbildung für alle Wirtschaftsbereiche erfolgen müsse. Das ist bis heute nicht geschehen.

Aus den dargestellten Gründen der Fraktionen wird deutlich, daß es für den Ausschuß ein etwas kritisches Unterfangen gewesen ist, über den ursprünglichen Bereich der Novelle hinaus Berufsausbildungsvorschriften zu verändern. Trotzdem hat der Ausschuß aus dem Gang der Beratungen sich vor die Notwendigkeit gestellt gesehen, einige Fragen vorsorglich aufzugreifen und sie der nochmaligen Beurteilung durch die Fraktionen zu unterwerfen.

Der Ausschuß hat in den drei genannten Teilen des Abschnittes .Berufsausbildung zunächst einmal sprachliche Änderungen vorgesehen, die er im wesentlichen als redaktionelle Änderungen ansieht. Er geht ab von den Begriffen "Halten und Anleiten von Lehrlingen" und verwendet statt dessen "Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen". Der Ausschuß hat weiter eine seit Inkrafttreten der Handwerksordnung strittige Frage zugunsten der Auszubildenden entschieden. Das Lehrverhältnis endet künftig mit dem Letzten des Monats, in dem die Gesellenprüfung bestanden worden ist. Damit wird das über diesen Zeitpunkt hinausgehende, vertraglich fixierte Lehrverhältnis beendet. Der Ausschuß hat außerdem für den Fall, daß der Lehrling die Gesellenprüfung oder die Lehrabschlußprüfung nicht besteht aus Gründen, die beim Ausbilder oder ausbildenden Betrieb liegen. diesem die Chance eröffnet, Ausbildungsmängel unter für den Lehrling günstigen Bedingungen nachträglich zu beseitigen. Der Ausschuß hat darüber hinaus das Instrument der Lehrlingsrolle starker institutionalisiert. Außerdem hat der Ausschuß rechtlich einwandtfreie Voraussetzungen dafür geschaffen, Betrieben, die weder persönlich noch sachlich die Voraussetzungen für die Nachwuchsausbildung erfüllen, die Befugnis zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen abzuerkennen.

Der Ausschuß hat nach Zustimmung der Fraktionen zu diesen Änderungen diese Bestimmungen zum Bestandteil der Vorlage an das Plenum gemacht. Er hat aber gleichzeitig in Anerkennung der Bedenken, die ursprünglich gegen eine Novellierung des Berufsausbildungsteils in diesen drei Abschnitten vorhanden gewesen sind und vielleicht in Teilen der im Bundestag vertretenen Parteien auch noch vorhanden sind, den Entschließungsantrag vorgeschlagen, der unter B.II. in der Drucksache IV/3461 enthalten ist.

Mit diesem Entschließungsantrag soll nach dem Willen und der Auffassung des Ausschusses das Hohe Haus noch einmal ausdrücklich auf die Notwendigkeit umfassender gesetzlicher Regelung der Berufsausbildung für alle Bereiche der Wirtschaft hinweisen. Damit wird auch der Beschluß des Bundestages vom 27. Juni 1962 und der Wille des Bundestages, der in der Debatte vom 7. Februar 1964 zum Ausdruck gekommen ist, eine moderne gesetzliche Regelung der Berufsausbildung herbeizuführen, nachdrücklich bestätigt. Der Ausschuß möchte mit dieser Entscheidung gleichzeitig feststellen, daß mit dieser Änderung des Berufsausbildungsteiles weder eine Präjudizierung noch ein Verzögern der gesetzlichen Neuregelung gewollt ist. Die unter diesen Erwägungen auch aus den übrigen Teilen der Handwerksordnung sich ergebenden Änderungen beziehen sich auf

a) die §§ 18, 19, 30 und 84,
wobei die Beratung des 84 der Ausgangspunkt war;
b) die §§ 18, 32, 35, 36 und 40,
wobei die Beratungen zu den §§ 35, 36 und 40 sprachliche und redaktionelle Änderungen der erstgenannten Paragraphen erforderlich machten;
c) die §§ 28, 32, 33, 34 und 40,
wobei Klarstellungen im Gesetz zur Beseitigung der bisherigen uneinheitlichen Auslegung der Handwerksordnung notwendig waren.

Außerdem ist für den Ausschuß der unverkennbare innere Zusammenhang zwischen Berufsausübung und Berufsausbildung für die dringend notwendigen Korrekturen maßgebend gewesen.

7. Die Meisterprüfung

Die bisherigen Erfahrungen mit der Handwerksordnung sind auch über die in der Novelle enthaltenen Vorschläge hinaus nutzbar gemacht worden. Des gilt insbesondere für die Vorschriften des Dritten Teiles, der sich mit der Meisterprüfung befaßt. Die Erfahrungen der Praxis und die zu diesem Dritten Teil ergangene Rechtsprechung haben es dem Ausschuß geraten erscheinen lassen, im Interesse der Rechtsklarheit einige Änderungen vorzunehmen. Er hat es insbesondere für notwendig gehalten, die Zulassung zur Meisterprüfung in begründeten Fallen zu erleichtern, das Gewicht der beruflichen Fortbildung im Gesetz zu unterstreichen, andere, mindestens gleichwertige Prüfungen ganz oder teilweise auf die Meisterprüfung anzurechnen, die Mitwirkung aller Beteiligten im Meisterprüfungsausschuß zu gewährleisten und den staatlichen Charakter des Misterprüfungsausschusses ausdrücklich im Gesetz festzulegen.

8. Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können (Anlage A [Positivliste])

Der Ausschuß hat, obwohl der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung in der Fassung der Drucksache IV/2335 eine Änderung der Anlage A zu diesem Gesetz nicht vorsieht, diese Änderungen aus den eingangs genannten Gründen wirtschaftsstruktureller und verfassungsrechtlicher Art selbst vorgenommen. Er hat die in der ersten Legislaturperiode erarbeiteten Grundsätze für die Aufstellung der Positivliste (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß zu Drucksache Nr. 4172 S. 5) überprüft und ausdrücklich bestätigt. Für die Überarbeitung der Anlage A hat der Ausschuß folgendes zusätzlich festgestellt:

1. Der Entwicklung der Betriebe und der Berufsausbildung sollen keine unnötigen Schranken gesetzt werden.
2. Die Entwicklung der Industrie soll mit berücksichtigt werden, weil ein wesentlicher Teil der im Handwerk Ausgebildeten später in der Industrie tätig wird.
3. Die Übersichtlichkeit sollte durch neue Gruppierung, die nahestehende Handwerke einander zuordnet, verbessert werden.
4. Es sollten im Rahmen der grundsätzlich für erforderlich gehaltenen Zusammenfassung von Gewerben unter dem Gesichtspunkt der "verwandten Handwerke" solche Einzelpositionen gebildet werden, die es den einzelnen Gewerbetreibenden gestatten, bei technischen und wirtschaftlichen Änderungen "verwandte" Tätigkeiten auszuführen.
5. Die in der Anlage A aufgeführten Handwerke sollten so umgrenzt werden, daß auf der Grundlage eines einmal erlernten Berufes eine möglichst große Beweglichkeit (Mobilität) der Arbeitskräfte gewährleistet ist.
6. Die traditionelle Zugehörigkeit zum Handwerk soll kein ausreichender Grund für den Verbleib in der Anlage A sein.

Diese Grundsätze sind nicht in vollem Umfange verwirklicht worden aus Gründen, die schon weiter oben dargelegt sind. Der Ausschuß hat deshalb versucht, in Ansätzen den obengenannten Ursprünglichen und den weiter hinzugefügten Grundsätzen zu entsprechen. Es sei nochmals betont, daß der Ausschuß dringend eine weitere Novellierung der Handwerksordnung im Sinne dieser Grundsätze in der 3. nächsten Legislaturperiode empfiehlt. Bei der hinter diesen Voraussetzungen aufgestellten Liste hat der Ausschuß in der Ermächtigung an den Bundesminister für Wirtschart, vorhandene Berufe der Anlage A zusammenzufassen, ein Instrument geschaffen, von dem er glaubt, daß auch damit das ursprüngliche Ziel bis zu einem gewissen Grade erreicht werden könnte. Soweit es sich um die Ermächtigung zur Trennung vorhandener Berufe handelt, sollte von dieser Ermächtigung nur mit allergrößter Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Organisationspolitische Interessen der betroffenen Wirtschafts- und Berufsverbande dürfen unter keinen Umstanden Grundlage für die Ausnutzung dieses Teils der Ermächtigung sein. Maßgebend müssen nur die übergeordneten Gründe der Berufsausbildung und -ausübung und der wirtschaftlichen Existenzsicherung sein.

Der Ausschuß hat sich darüber hinaus entschlossen, die mundartlichen Berufsbezeichnungen und die in Klammern stehenden Bezeichnungen, die eine Handwerksbezeichnung ergänzen, zu streichen. Er ist davon überzeugt, daß 12 Jahre Gültigkeit der in der Anlage A festgelegten Gewerbebezeichnungen dazu geführt haben, daß durch die inzwischen für alle Handwerkszweige anerkannten Berufsbilder eine hinreichende Klarstellung erfolgt ist. Das würde bedeuten, daß klargestellt ist, weiche Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten den einzelnen Handwerken zuzurechnen sind. Lediglich in zwei Fallen ist zur Klarstellung eine Klammerbezeichnung beibehalten worden. Für diese Vereinheitlichung und Vereinfachung sprachen für die Auffassung des Ausschusses auch Gesichtspunkte, die für die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes maßgebend sein können. Der Ausschuß hat es für unmöglich gehalten, in der Bundesrepublik für ein und denselben Beruf und die damit begründete Tätigkeit mehrere Bezeichnungen zu haben und diese der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzubieten.

9. Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können (Anlage B)

Über die in der Novelle festgestellten Bestimmungen über handwerksähnliche Betriebe ist der Ausschuß hinausgegangen aus Erwägungen. die weiter oben als wirtschaftspolitisch und verfassungsrechtlich umschrieben worden sind. Er hat geglaubt, auch von sich aus feststellen zu müssen, welche Gewerbe handwerksähnlich ausgeübt werden können, und hat deshalb die Liste B. die weitgehend vorgeklärt worden ist in Gesprächen zwischen den Spitzenorganisationen der gewerblichen Wirtschaft, dem Gesetz angefügt. Dabei sind folgende Erwägungen maßgebend gewesen:

1. Es muß sich um selbständige Gewerbebetriebe handeln.
2. Es müssen Tätigkeiten mittleren Schwierigkeitsgrades der zur Anwendung kommenden Arbeitstechniken den Betriebszweck darstellen.
3. Es darf weder die handwerkliche noch die industrielle Betriebsstruktur ausschließlich vorhanden sein.
Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen hat der Ausschuß die Liste aufgestellt, wobei hier im Gegensatz zur Anlage A nicht auf erläuternde Klammerbemerkungen verzichtet werden konnte.

10. Anhörung von Sachverständigen

Alle Fragen sind in gebührender Weise mit den betroffenen und beteiligten Organisationen im Rahmen von schon eingangs zitierten Sachverständigenanhörungen eingehend geklärt worden. Der Ausschuß hat seine Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen gefällt und hat berechtigte, mit dem Allgemeinwohl übereinstimmende Interessen der Gruppen zu berücksichtigen versucht, dem Allgemeinwohl und den entwickelten Grundsätzen zuwiderlaufende Vorstellungen unberücksichtigt gelassen.

II. Besprechung im einzelnen

Zu Artikel I

Nummer 1

Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist bisher nur natürlichen und juristischen Personen gestattet gewesen. Dagegen ist es Personengesellschaften verwehrt, ein Handwerk zu betreiben. In der Praxis muß deshalb der Umweg über die Eintragung aller Gesellschafter in die Handwerksrolle gegangen werden. Dieser Ausweg wird vor allem deshalb als unbefriedigend empfunden, weil alle Gesellschafter einer Personengesellschaft den Zulassungsvoraussetzungen der Handwerksordnung genügen müssen. Es ist damit ausgeschlossen, daß sich Gesellschafter, von denen der eine als Handwerksmeister technische Kenntnisse und Erfahrungen, der andere als Kaufmann sein Wissen und Kapital einbringt, in einer Personengesellschaft zusammenschließen. Es entspricht deshalb praktischer Notwendigkeit, Personengesellschaften den Betrieb eines Handwerks zu gestatten. § 1 Abs. 1 ist entsprechend geändert worden.

Es ist in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis allgemein anerkannt, daß der Betrieb eines Handwerks im Sinne der Handwerksordnung nicht die Ausführung aller nach dem Berufsbild des Handwerks zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten voraussetzt. Auch die Ausübung von einzelnen Tätigkeiten eines Handwerks bedeutet nach geltendem Recht, daß die Vorschriften der Handwerksordnung Anwendung finden, wenn zu ihrer fachgerechten Ausführung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Handwerks erforderlich sind und mithin die Grenze des erlaubnisfreien "Minderhandwerks oder Kleingewerbes" überschritten wird. Die in Absatz 2 vorgenommene Umschreibung des Begriffs Handwerk trägt dieser bereits nach geltendem Recht bestehenden Lage Rechnung. Durch diese Änderung wird nur eine gesetzliche Klärung herbeigeführt; der Zuständigkeitsbereich der Handwerksordnung wird nicht erweitert.

Durch die in Absatz 3 aufgenommene Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können, in einem begrenzten Umfang zu ändern, soll erreicht werden - wie schon weiter oben ausgeführt -, daß die durch wirtschaftliche und technische Entwicklung notwendige Überarbeitung der Anlage A in einem schnelleren und elastischeren Verfahren erfolgen kann. Der Ausschuß war aus verfassungsrechtlichen Erwägungen der Auffassung, daß die Aufnahme neuer Gewerbe in die Anlage A ausschließlich dem Gesetzgeber vorzubehalten sei.

Nummer 2

Da es in der Vergangenheit fraglich war, ob ein handwerklicher Nebenbetrieb auch mit einem Unternehmen des Handwerks verbunden sein kann, wird diese Frage im Gesetz durch Einfügen des Wortes Handwerk als einer der in § 2 beispielhaft genannten Wirtschafts- und Berufszweige beantwortet.

Nummer 3

Durch Einfugen der Worte "während eines Jahres" soll geklärt werden, welcher Zeitraum bei Ermittlung der Unerheblichkeitsgrenze zu berücksichtigen ist.

Nummer 4

Die im bisherigen § 4 enthaltene Beschränkung des Erbenprivilegs - abgesehen vom Ehegatten des Betriebsinhabers - nur auf minderjährige Erben ist unbefriedigend. Bei Eintritt der Volljährigkeit wird der Erbe im Regelfall nicht die Meisterprüfung abgelegt und damit die Zulassungsvoraussetzungen der Handwerksordnung erfüllt haben. Entsprechend dem Zweck des § 4, den Erben den Betrieb zu erhalten, muß eine Altersgrenze gesetzt werden, die im Normalfall gewährleistet, daß der Erbe bei ihm zumutbaren Anstrengungen seine Meisterprüfung abgelegt hat. Rechnet man für eine ordnungsmäßige Ausbildung acht Jahre, und zwar drei Jahre Lehrzeit und fünf Jahre Gesellenzeit, und berücksichtigt man weiter neben den für die Prüfung erforderlichen Zeiten neun oder zehn Jahre für die Schulausbildung, so erscheint dem Ausschuß die Altersgrenze von 25 Jahren angemessen. Um auch besonders gelagerten Fällen gerecht werden zu können, ist eine Verlängerung dieser Grenze im Einzelfall um weitere zwei Jahre vorgesehen.

Die Abwicklung der Rechtsbeziehung zwischen den Erben, unabhängig von ihrem Alter, kann es häufig notwendig machen, während eines gewissen Zeitraums den Betrieb fortzusetzen. Sieht man das Motiv der Vorschrift des § 4 auch darin, wirtschaftliche Werte nicht durch eine plötzliche Unterbrechung des Betriebsablaufs zu gefährden, empfiehlt es sich, allen Erben zu gestatten, innerhalb eines begrenzten Zeitraums zur Abwicklung der erbrechtlichen Beziehungen den Betrieb weiterzuführen.

Kleine Handwerksbetriebe, wie z. B. Einmann-Betriebe oder Familienbetriebe, können in manchen Fallen nach ihren Einkommensverhältnissen keinen Betriebsleiter tragen. Um soziale Härte auszuschließen, soll die Handwerkskammer in Einzelfällen die Fortführung derartiger Betriebe auch ohne Einstellung eines Betriebsleiters für einen begrenzten Zeitraum, der nicht im einzeinen festgelegt wird, gestatten dürfen.

Andererseits sollte hei sog. Gefahrenhandwerken der Handwerksbetrieb immer technisch von einem Handwerker geleitet werden, der den Voraussetzungen des § 7 des Gesetzes genügt. Um nicht eine Liste der Gefahrenhandwerke aufstellen zu müssen, erscheint es dem Ausschuß zweckmäßig, den Verwaltungsbehörden das Recht einzuräumen, zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit den Erben die sofortige Einstellung eines Betriebsleiters zur Auflage machen zu können. Eine entsprechende Regelung wurde auch für Erben eines den Betrieb einer Personengesellschaft leitenden Gesellschafters getroffen.

Die Änderung des § 6 Abs. 1 beruht auf redaktionellen Erwagungen; in Absatz 2 ist eine notwendige.

Nummer 5

Klarstellung der Zuständigkeit bei der Eintragung in die Handwerksrolle getroffen worden.

Nummer 6

Die Einführung des Begriffs "verwandtes Handwerk" entspricht einem volks- und betriebswirtschaftlichen Bedürfnis. Es soll dem einzelnen Handwerksbetrieb eine wirtschaftlich gebotene Ausdehnung auf technisch und fachlich nahestehende Gewerbebereiche ermöglicht und damit seine Wettbewerbsfähigkeit - wie schon weiter oben dargelegt gesteigert und Abgrenzungsschwierigkeiten begegnet werden. Die Feststellung, welche Handwerke miteinander verwandt sind, soll durch eine vorn Bundesminister für Wirtschaft zu erlassende Rechtsverordnung getroffen werden. Um eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung anderer der Meisterprüfung gleichwertiger Prüfungen (z. B. Ingenieurprüfungen) zu schaffen, wird in § 7 Abs. 2 eine entsprechende Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft eingefugt. Da praktische Erfahrungen für den selbständigen Betrieb eines Handwerks erforderlich sind, kann die Eintragung in die Handwerksrolle von dem Nachweis einer zusätzlichen praktischen Tätigkeit abhängig gemacht werden.

Der bisherige § 7 Abs. 2 - jetzt Absatz 3 - ist neu gefallt. Da durch den Nachweis meisterlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Handwerk auch die Befähigung für ein verwandtes Handwerk im Sinne der in Absatz aufgestellten Definition bewiesen wird, ist die durch eine Ausnahmebewilligung erlangte Berechtigung auch auf verwandte Handwerke auszudehnen. Die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sowohl für das Handwerk insgesamt als auch für einen Teilbereich erfüllt sein müssen, sind in 8 aufgeführt.

In Absatz 4 sind die bisherigen Vorschriften des § 7 Abs. 3 um die für Personengesellschaften erforderliche Regelung ergänzt worden. Es ist vorgesehen, daß der für die Leitung des Handwerksbetriebs verantwortliche Gesellschafter in seiner Person den Voraussetzungen der Absatze 1, 2, 3 oder 4 genügt. Durch diese Regelung wird dem Grundsatz des Befähigungsnachweises Rechnung getragen. Es entspricht der Bedeutung dieses leitenden Gesellschafters für einen Handwerksbetrieb, daß er die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters innehat.

Der neu eingefügte Absatz 6 bringt eine Klarstellung hinsichtlich der Eintragung der Erben in die Handwerksrolle. Der Ausschuß hielt es ferner für erforderlich, in Absatz 7 Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen, die eine gleichwertige Meisterprüfung im Vertreibungsgebiet abgelegt haben, einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle einzuräumen.

Nummer 7

In § 8 sind die Vorschriften über die Ausnahmebewilligung zusammengefaßt. Absatz 1 entspricht der Regelung des bisherigen § 7 Abs. 2. Bei der Neufassung dieser Vorschrift ist die von den Gerichten, vor allem vom Bundesverwaltungsgericht, vorgenommene Auslegung des geltenden Rechts beachtet worden.

Die Vorschrift des Absatzes 2 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 2. Sie ist jedoch wesentlich erweitert worden. Durch Einfugen der Worte "unter Auflagen" ist zunächst Klargestellt, daß Ausnahmebewilligungen unter bestimmten gegenständlichen und inhaltlichen Beschrankungen ausgesprochen werden dürfen. Nach der bisherigen Fassung war diese Frage streitig. Durch die weitere Ergänzung wird ermöglicht, daß in besonders gelagerten Einzelfällen eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit einem wesentlichen Teilbereich eines Handwerks erteilt werden kann. Diese Regelung ändert - wie bereits oben festgestellt wurde -- nichts an dem Grundsatz, daß im Normal- fall die Zulassungsvoraussetzungen der Handwerksordnung nur durch Ablegung der Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk erfüllt werden und daß als Ausnahme von diesem Grundsatz - unter bestimmten Voraussetzungen der Nachweis der Befähigung für das gesamte Handwerk auf andere Weise erbracht werden kann. Die in Absatz 2 eröffnete Möglichkeit unterscheidet sich von der Ausnahmeregelung nach Absatz I darin, daß der Antragsteller den Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten lediglich für den Teilbereich, mit dem er in die Handwerksrolle eingetragen werden möchte und den er nach der Eintragung auch nur ausüben will und darf, nachweisen muß. Insoweit enthält also Absatz 2 eine Ausnahme von dem Grundsatz des Absatzes 1. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung, daß die Ablegung der Meisterprüfung für den Bewerber eine unzumutbare Belastung bedeuten muß.

Die dem § 8 Abs. 1 der bisherigen Fassung entsprechende Vorschrift des Absatzes 3 ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dahin gehend geändert worden, daß nicht die Verwaltungsbehörde, sondern die von ihr zu hörende Handwerkskammer der Berufsvereinigung, die der Antragsteller benennt, Gelegenheit zur Stellungnahme geben muß.

Nummer 8

Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, die vom Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassene Übergangsrichtlinie für Industrie und Handwerk im Wege der Rechtsverordnung in deutsches Recht zu transformieren (siehe im übrig n I. 4.).

Nummer 9

Die Bestimmung der Höhe der für die Ausstellung der Handwerkskarte art die Handwerkskammer zu entrichtenden Verwaltungsgebühr kann nach Auffassung des Ausschusses der Handwerkskammer selbst überlassen bleiben. Die Änderung des * 9 Abs. 2 tragt dem Rechnung.

Der bisherige § 9 Abs. 3 ist aus redaktionellen Gründen in 12 eingefügt worden.

Nummer 10

Nach dem Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern vom 31. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 106) können auch selbständige Handwerker in das Handelsregister eingetragen werden. Der Ausschuß war daher der Auffassung, daß die Tatsache, daß ein Gewerbetreibender im Handelsregister geführt wird, für sich allein keine ausrechende Grundlage für eine Beteiligung der Industrie- und Handelskammer schafft. Es ist. deshalb in § 10 für die Verpflichtung der Handwerkskammer, die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, grundsätzlich auf die Zugehörigkeit des Gewerbetreibenden zur Industrie- und Handelskammer abzustellen.

Nummer 11

Daß der Gewerbetreibende gegen seine Eintragung in die Handwerksrolle den Verwaltungsrechtsweg beschreiten kann, ergibt sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung. Eine entsprechende Vorschrift ist in der Handwerksordnung Überflüssig. Für die übrigen Änderungen gelten die gleichen Gründe wie für die Neufassung des § 10.

Nummer 12

Der neue § 12 Abs. 1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in die Handwerksrolle zu löschen ist. § 12 Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 13 Satz 2. In Absatz 4 ist die Vorschrift des § 9 Abs. 3 übernommen. Dabei wurde klargestellt, daß die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben ist.

Nummern 13 und 14

Die § 13 und 14 sind redaktionell überarbeitet worden.

Nummer 15

Die neu eröffnete Möglichkeit, auch Personengesellschaften in die Handwerksrolle einzutragen, macht eine entsprechende Ergänzung des § 15 Abs. 2 notwendig.

In Rechtsprechung und Verwaltungspraxis war es umstritten, ob nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung die Fortsetzung eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten Betriebes eines Handwerks durch ordnungsbehördliche Maßnahmen verhindert werden kann. Absatz 3 und 4 bringt insoweit eine Klarstellung.

Nach geltendem Recht war es für die Handwerkskammer schwierig, gerichtlich klären zu lassen, ob ein Gewerbetreibender den selbständigen Betrieb eines Handwerks entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausübt. Der Ausschuß war der Auffassung, daß verwaltungsgerichtlich die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in derartigen Fallen geschaffen werden sollte. Die Handwerkskammer hat daher durch die neu eingelegten Absätze 3 und 4 die Möglichkeit erhalten, in derartigen Fällen entweder durch die zuständige Behörde die Untersagung einer Fortsetzung des Betriebes zu erreichen oder aber in einem Verwaltungsstreitverfahren, das sich zwischen der Handwerkskammer und der Verwaltungsbehörde abspielt, klären zu lassen, ob der Gewerbetreibende befugt ist, den selbständigen Betrieb eines Handwerks auszuüben. An einer derartigen gerichtlichen Klärung hat die Handwerkskammer nach Auffassung des Ausschusses ein berechtigtes rechtliches Interesse.

Nummer 16

In der Praxis hat es sich als nachteilig erwiesen, daß die Handwerkskammer nach geltendem Recht nicht befugt gewesen ist, die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen durch Betriebsbesichtigungen festzustellen. Durch Ergänzung des § 16 soll ihr jetzt eine entsprechende Befugnis eingeräumt werden. In dieser Regelung liegt eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes), die nach Artikel 19 Abs. 1 GG ausdrücklich als eine solche gekennzeichnet sein muß. Da durch die Betriebsbesichtigung die Beachtung von Gesetzen sichergestellt werden soll, die zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen wurden, I ist die Grundrechtseinschränkung nach Auffassung I des Ausschusses zulässig.

Nummer 17

Wie bereits in Tell I Allgemeine Besprechung dargelegt ist. wird das handwerksähnliche Gewerbe der Betreuung durch die Handwerkskammern zugewiesen. Diese Regelung muß in der Handwerksordnung eine nähere Ausgestaltung erfahren. Das ist - abgesehen von einzelnen organisationsrechtlichen Vorschriften im Vierten Teil der Handwerksordnung und in der Anlage B zu diesem Gesetz - in den § 16 a bis c geschehen.

Um den Handwerkskammern die Erlassung der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe zu ermöglichen, ist durch § l6a Abs. 1 in Form einer Ordnungsvorschrift festgelegt worden, daß der Beginn eines handwerksähnlichen Gewerbes der Handwerkskammer anzuzeigen ist. Zulassungsbeschrankungen sind nicht vorgesehen.

Entsprechend der in § I Abs. 2 getroffenen Umschreibung des Begriffes "Handwerk" ist der Begriff "handwerksähnliches Gewerbe" erläutert worden. Der Ausschuß hielt es für zweckmäßig, den Bundesminister für Wirtschaft zu ermächtigen, entsprechend der für das Handwerk getroffenen Regelung auch im Bereich des handwerksähnlichen Gewerbes die Anlage B zu diesem Gesetz in einem begrenzten Umfange zu andern.

§ 16 b ist der Vorschrift des § 6 nachgebildet worden. Im übrigen sind die für Handwerksbetriebe geltenden Vorschriften, soweit sie auch für das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe passen, in § 16c für entsprechend anwendbar erklärt. Der Ausschuß hat davon abgesehen. die Bestimmungen des handwerklichen Nebenbetriebes (§§ 2 und 3) für anwendbar zu erklären.

Nummern 18 und 19

In der Überschrift zum Ersten Abschnitt des Zweien Teiles und in der gesamten Handwerksordnung sind die Worte "Halten" und "Anleiten" durch die Worte "Einstellen" und "Ausbilden" oder die entsprechenden Zeitwörter und Ableitungen ersetzt worden, um den Wortlaut der Handwerksordnung auch insofern dem heutigen Sprachgebrauch anzupassen.

Nummer 20

Der bisherige Absatz 1 des § 18 ist insofern nicht vollständig, als er lediglich die Meisterprüfung als Voraussetzung für die Ausbildungsbefugnis aufführt. Die Neufassung schließt dem gegenüber alle Möglichkeiten der Erlangung der Ausbildungsbefugnis ein.

Die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Handwerks und des Streben nach höherer beruflicher Ausbildung haben dazu geführt, daß immer mehr Ingenieure und Diplom-Ingenieure die Leitung eines Handwerksbetriebes übernehmen. Nach geltendem Recht konnten die Inhaber solcher Betriebe nur auf dem Ausnahmewege über 18 Abs. 2 und 19 die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen erhalten. Dieser Zustand erscheint dem Ausschuß insbesondere deshalb unbefriedigend, weil es sich bei den von Ingenieuren geleiteten Betrieben im allgemeinen um Handwerksbetriebe handelt, die für eine Berufsausbildung besonders geeignet sein können. Es ist deshalb vorgesehen, daß Ingenieure, die eine Abschlußprüfung bestanden haben, die dem Handwerk, in dem die Ausbildung erfolgen soll, entspricht, die Ausbildungsbefugnis kraft Gesetzes erhalten, wenn sie die Gesellenprüfung oder Facharbeiterprüfung in dem entsprechenden Handwerk bestanden haben oder mindestens vier Jahre in die- sein Handwerk praktisch tätig gewesen sind.

Nummer 21

Neben dem in § 18 Abs. 2 erwähnten Personenkreis erscheint es angebracht, auch anderen Personen (z. B. Lehrmeister nach § 128 a Gewerbeordnung) die Ausbildungsbefugnis zu verleihen. Das geltende Recht beschränkte die Möglichkeit der Verleihung auf Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehörden, die vom Staat für einzelne Handwerke oder zum Nachweis der Befähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben eingesetzt sind. Die Neufassung des § 19 macht die Regelung jetzt freizügiger. Der Ausschuss geht hierbei davon aus, daß beim Erlaß der Rechtsverordnung die Gleichwertigkeit des Erfahrungs- und Kenntnisstandes mit der Meisterprüfung berücksichtigt wird.

Nummer 22

Es besteht unter Umständen die Notwendigkeit, schon bei wiederholter oder bei einer gröblichen Pflichtverletzung die Ausbildungs- oder Einstellungsbefugnis zu entziehen. Dem trägt die Neufassung des § 20 Rechnung.

Nummer 23

In der Praxis hat sich die Lehrlingsrolle als ein wesentliches Steuerungsinstrument der betrieblichen Ausbildung herausgebildet. Die Eintragung in die Lehrlingsrolle stellt sich weitgehend als eine Anerkennung des Lehrverhältnisses durch die Handwerkskammer dar, Ferner gilt die Eintragung im Normalfall als Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung. Um diesem Steuerungsinstrument durchgreifende Wirksamkeit zu gehen, ist eine gesetzliche Regelung notwendig. § 21 Abs. 3 verpflichtet deshalb die Handwerkskammer, eine Lehrlingsrolle zu führen und eine Lehrlingsrollenordnung zu erlassen. Die in Absatz 4 des geltenden Rechts vorgeschriebene Einreichungsfrist hat sich in der Praxis ais zu kurz erwiesen. Es dürfte ausreichend sein - wie Absatz 4 vorsieht -, wenn bis spätestens zum Ablauf der Probezeit der Antrag auf Eintragung in die Lehrlingsrolle gestellt wird, da erst zu diesem Zeitpunkt der Lehrvertrag seine volle Wirksamkeit erhält. Es entspricht ferner dem Wesen der Lehrlingsrolle als Aufsichtsinstrument, wenn der Lehrherr verpflichtet ist, auch die nach der Eintragung getroffenen Vereinbarungen innerhalb eines Monats der Handwerkskammer mitzuteilen.

Wenn die Lehrlingsrolle ihre Funktion als Aufsichtsinstrument erfüllen soll, so ist die Eintragung eines Lehrverhältnisses in die Lehrlingsrolle an bestimmte Voraussetzungen zu binden, die die Gewähr dafür bieten, daß im Interesse der .Jugendlichen nur solche Lehrverhältnisse in den Genuß der mit der Eintragung verbundenen Wirkungen kommen, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ein Erreichen des Ausbildungszieles gewährleisten.

Zum Schutz der Jugendlichen wird hier die Möglichkeit geschaffen, durch Zurückstellung der Eintragung eines Lehrverhältnisses zu bewirken, daß nur solche Betriebe Lehrlinge annehmen, von denen angenommen werden kann, daß sie ihre Ausbildungsverpflichtungen voll erfüllen werden.

Durch Absatz 7 soll sichergestellt werden, daß Lehrverhältnisse, die den Anforderungen des Entwurfs nicht entsprechen nicht fortgesetzt werden können. Lehrlingen in solchen Handwerken, die durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 nachträglich in der Anlage A gestrichen worden sind, sollte nach Auffassung des Ausschusses Gelegenheit gegeben werden, die Gesellenprüfurig abzulegen.

Im übrigen hat der Ausschuß die Vorschrift des § 21 Abs. 3, nach der Lehrverhältnisse zwischen Eltern und Kindern den Ausbildungsvorschriften nicht voll unterliegen, nicht mehr übernommen. Er ist der Auffassung, daß Kinder von Handwerksmeistern im Interesse der Gewährleistung einer umfassenden Ausbildung und der davon abhängigen späteren beruflichen Freizügigkeit den übrigen Lehrlingen gleichgestellt werden müssen. Er verweist insoweit auf die moderne Sozialgesetzgebung, die seit langem nach diesem Grundsatz verfährt.

Nummer 24

Dies ist nur eine redaktionelle Änderung.

Nummer 25

Diese Bestimmung dient der Klarstellung.

Nummer 26

Bei vorzeitiger Ablegung der Gesellenprüfung sind in der Praxis immer wieder Zweifel darüber entstanden, ob die Lehrzeit erst nach Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Zeit oder mit dem Bestehen der Gesellenprüfung endet. Eine gesetzliche Klarstellung ist deshalb durch Neufassung des § 28 erfolgt.

Nummer 27

Neben dem in § 29 entsprechend dem geltenden Recht geregelten Verbot der "Lehrlingszüchterei" ist nunmehr die Untersagung der Befugnis zum Einstellen von Lehrlingen für solche Betriebe vorgesehen, die' nach Art oder Einrichtung zur Ausbildung ungeeignet sind. Das Fehlen dieser Bestimmung ist in der Praxis als Mangel empfunden worden und war Ansatz für eine berechtigte Kritik in der Öffentlichkeit.

Ein Betrieb kann allerdings nicht allein auf Grund seiner Größe oder, wenn er hinsichtlich der Ausbildung eine gewisse Einseitigkeit aufweist, als ungeeignet angesehen werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht die Ausbildung durch Maßnahmen der überbetrieblichen Ausbildung so ergänzt werden kann, daß vollwertige Ausbildungsergebnisse erzielt werden. In jedem Fall wird man fordern müssen, daß in dem Betrieb gegebenenfalls in Verbindung mit einer zusätzlichen Überbetrieblichen Ausbildung dem Lehrling diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die nach dam Berufsbild vorgeschrieben sind.

Um dem Eingreifen der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des Absatzes 1 auch tatsächlich zum Erfolg zu verhelfen, wird bestimmt, daß bereits abgeschlossene Lehrverträge aufgelöst werden. Der Ausschuß ging davon aus, doll Handwerkskammern und Innungen sich darum zu bemühen haben, daß der Lehrling sein Lehrverhältnis in einem geeigneten Lehrbetrieb fortsetzen kann.

Bei der Frage, ob ein für die Ausbildung ungeeigneter Betrieb vorliegt, wird es sich im Einzelfall um eine nicht einfach zu beantwortende Frage handeln. Die Untersagungsbehörde hat deshalb vorher in jedem Falle die Handwerkskammer zu hören.

Nummer 28

Eine "Gemischtlehre" ist nach geltendem Recht nicht zulässig. In der Praxis hat sich gezeigt, daß in Betrieben, in denen zwei technisch sich nahestehende Handwerke ausgeübt werden, eine gleichzeitige Ausbildung in beiden Handwerken durchaus sinnvoll sein kann. Nachdem § 7 Abs. 1 des Entwurfs die Ausübung eines verwandten Handwerks zufällt, ist zu erwarten, daß die gleichzeitige Erlernung zweier Handwerke an Bedeutung gewinnt. Um jedoch eine einheitliche Entwicklung auf diesem Gebiet zu gewährleisten, wird der Bundesminister für Wirtschaft in 30 Abs. 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, für welche verwandten Handwerke eine Gesamtlehrzeit vereinhart werden kann, und die Dauer der Gesamtlehrzeit festzusetzen.

Nummer 29

Nach geltendem Recht ist eine Verlängerung der Lehrzeit nicht möglich, wenn der Lehrling die Gesellenprüfung nicht bestanden hat. Das hat in der Praxis zu einer Reihe von Unzuträglichkeiten geführt, weil der Lehrling daran interessiert sein kann, bis zur Wiederholungsprüfung eine ordentliche Ausbildung zu erhalten und der Lehrherr andererseits wegen des nicht mehr bestehenden Lehrvertrages zu einer solchen Ausbildung nicht verpflichtet ist. Im Interesse beider Lehrvertragsparteien erschien es dem Ausschuß daher geboten, der Handwerkskammer in § 32 das Recht einzuräumen, auf Antrag des Lehrlings die Lehrzeit bis zur Wiederholungsprüfung zu verlängern. Lehrlinge, die eine Wiederholungsprüfung nicht erstreben, können auf einen entsprechenden Antrag verzichten und unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis eintreten. Die im Entwurf vorgesehene Höchstdauer der Verlängerung ergibt sich aus der Tatsache, daß in einzelnen Handwerken nur eine Prüfung im Jahr stattfindet. Im Regelfalle dürfte die Verlängerung höchstens ein halbes Jahr betragen.

Nummer 30

Der Ausschuß hielt es für erforderlich klarzustellen, daß das originäre Recht zur Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen bei der Handwerkskammer liegt. Darüber hinaus kann die Handwerkskammer, wie bisher, Handwerksinnungen, die ihr organisatorisch und fachlich geeignet erscheinen, ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten. Da in einzelnen Handwerkszweigen die Lehrlingszahlen in einem Kammerbezirk nicht ausreichen, um einen Gesellenprüfungsausschuß zu errichten, sieht § 33 vor, daß für einzelne Handwerke gemeinsame Prüfungsausschüsse für mehrere Kammerbezirke gebildet werden können.

Nummer 31

Die Zusammensetzung der Gesellenprüfungsausschüsse ist in der Vergangenheit Gegenstand kritischer Betrachtungen gewesen. Obschon der im Berufsschulunterricht vermittelte Lehrstoff Gegenstand der Gesellenprüfung war, konnte gemäß § 34 Abs. 5 des geltenden Rechts der Berufsschuhlehrer nur als Sachverständiger hinzugezogen werden. Der Berufsschule soll jedoch das Recht zuerkannt werden, im Rahmen der Gesellenprüfung den Erfolg ihrer Arbeit durch Vertretung eines Berufsschuhlehrers auch selbst überprüfen zu können. Durch die Hinzunahme des Mitgliedes des Lehrkörpers einer berufsbildenden Schule besteht der Gesellenprüfungsausschuß in Zukunft daher aus mindestens vier Mitgliedern.

Die geltende Vorschrift daß für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu bestellen ist, hat sich als nicht praktikabel herausgestellt. Wenn zu einem Prüfungstermin das Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert sind, ist der Prüfungsausschuß nach dieser Vorschrift nicht beschlußfähig. Das bedeutet aber, daß eine Prüfung nicht durchgeführt werden kann. Um den Schwierigkeiten in der Praxis besser Rechnung tragen zu können, ist keine Eingrenzung nach Zahl und nach Zugehörigkeit vorgesehen.

Durch die primäre Zuordnung der Gesellenprüfungsausschusse zu den Handwerkskammern ist auch eine Änderung des Berufungsverfahrens notwendig. Soweit Gesellenprüfungsausschusse mit Ermächtigung der Handwerkskammer von den Handwerksinnungen errichtet werden, bleibt es bei dem bisher üblichen Verfahren. Das Mitglied des Lehrkörpers der berufsbildenden Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Leiter der Schule berufen werden, die es im Prüfungsausschuß repräsentiert.

Nach § 39 Satz 2 des geltenden Rechts konnten die Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses, die sich in Ausübung des ihnen übertragenen Amtes einer schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig gemacht hatten, von der höheren Verwaltungsbehörde ihres Amtes enthoben werden. Dieses Verfahren hat sich als zu Umständlich und aufwendig herausgestellt. Nach Ansicht des Ausschusses ist es ausreichend und der Sache gemäß, wenn die Handwerkskammer, die die Mitglieder des Prüfungsausschusses beruft, diese auch aus wichtigem Grunde abberufen kann.

Nummer 32

Durch die Einfügung der Worte "oder in einer Werkstätte" in § 35 Nr. 1 ist Klargestellt, daß auch Lehrlinge zugelassen werden können, die z. B. bei der Bundespost, Bundesbahn, Bundeswehr oder in staatlichen Regiebetrieben ausgebildet worden sind.

Nummer 33

Diese Vorschrift dient der Klarstellung.

Nummer 34

Diese Bestimmung ist der Praxis angepaßt.

Nummer 35

Siehe Nummer 31 vierter Absatz.

Nummer 36

Die Ermächtigung der obersten Landesbehörde in § 40 ist konkretisiert worden. Ähnlich wie in § 7 Abs. 7 ist auch hier eine Gleichstellung der von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen außerhalb der Bundesrepublik erworbenen Prüfungszeugnisse mit den Gesellenprüfungszeugnissen vorgesehen, sofern die Gleichwertigkeit ais gesichert angesehen werden kann. Es ist an Prüfungen gedacht, de vor der Vertreibung oder Flucht abgelegt worden sind.

Nummer 37

Da das Berufsbild als wesentliche Grundlage einer einheitlichen Berufsausbildung angesehen werden kann und auch für Zwecke der Gewerbeabgrenzung herangezogen wird, bedarf es zu seiner Festlegung einer Rechtsverordnung. die vom Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit zu erlassen ist. Es erschien dem Ausschuß im Hinblick auf die Bedeutung des Berufsbildes für das gesamte Handwerksrecht angemessen und erforderlich, die Rechtsgrundlage für die Erstellung des Berufsbildes eindeutig im Gesetz festzulegen.

Der Ausschuß hat sich außerdem eingehend mit der Frage befaßt, ob auch die Prüfungsanforderungen für die Gesellen- und Meisterprüfung durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft anerkannt werden sollten, Mit Mehrheit war er aber der Ansicht, diese Aufgaben auch weiterhin der Selbstverwaltung zu überlassen. Der Ausschuß ist davon ausgegangen, daß in der handwerklichen Selbstverwaltung sichergestellt wird, daß in Zukunft mit möglicher Bescheinigung moderne Berufsordnungsmittel einheitlich für das Bundesgebiet erlassen werden.

Nummer 38

Wegen der Bedeutung der Funktion des selbständigen Handwerkers als Ausbilder sind die berufserzieherischen Kenntnisse ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.

In Anknüpfung an § 133 Abs. 10 Gewerbeordnung ist im soweit neu gefaßten § 41 die Möglichkeit der Befreiung von Teilen der Meisterprüfung aufgenommen, um den Zugang zur Selbständigkeit im Handwerk nicht unnötig zu erschweren und eine Mehrbelastung der Prüflinge zu vermeiden. Um die Einheitlichkeit der Befreiungspraxis zu gewährleisten, ist der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Prüfungen und das Ausmaß der Befreiung zu bestimmen.

Nummer 39

Der Ausschuß war übereinstimmend der Auffassung, daß der Meisterprüfungsausschuß den Charakter einer staatlichen Prüfungsbehörde haben müsse. Dies ist nunmehr im Gesetz ausdrücklich klargestellt worden. In der Neufassung des § 42 ist ferner die Möglichkeit geschaffen, für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder Meisterprüfungsausschüsse zu errichten, wenn für die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses in jedem Lande die Zahl der Meisterprüflinge nicht ausreicht.

Nummer 40

Neben einer einjährigen selbständigen Tätigkeit soll in Zukunft die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen genügen, um als Meisterbeisitzer im Meisterprüfungsausschuß mitwirken zu können. Auf diese Weise können in Zukunft z. B. auch Baumeister und Ingenieure gemäß § 18 Abs. 2 und andere Ausbildungsberechtigte nach § 19 für die Abnahme der Meisterprüfung mit herangezogen werden.

Das Erfordernis der Tätigkeit in einem Handwerksbetrieb ist fallengelassen worden, um auch Meistergesellen z. B. aus Werkstätten der öffentlichen Betriebe mit heranziehen zu können, die selbst Handwerkslehrlinge ausbilden.

Nummer 41

Die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Handwerks vollzieht sich in einem Ausmaß, das zunehmend einen Wechsel von Gesellen aus einem in das andere Handwerk notwendig macht. Aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen wäre es unbillig, solchen Fachkräften den Weg zur Selbständigkeit zu erschweren. Absatz 1 von § 44 sieht deshalb als Zulassungsvoraussetzung für die Meisterprüfung das Bestehen einer Gesellenprüfung und eine mehrjährige Tätigkeit als Geselle in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, als ausreichend an. Der Ausschuß hat eingehend erörtert, ob eine einheitliche fünfjährige Gesellenzeit eingeführt werden sollte. Er ist jedoch nach Abwägung aller Gesichtspunkte zu dem Schluß gekommen, insoweit das geltende Recht beizubehalten, den Bundesminister für Wirtschaft aber zu ermächtigen, durch Rechtsverordnung die Dauer der Gesellentätigkeit für die Handwerke festzusetzen und durch Einfügung einer Nummer 1 in Absatz 5 der Handwerkskammer die Möglichkeit zu geben, unter Berücksichtigung des Einzelfalles die Gesellenzeit bis auf 3 Jahre abzukürzen, wenn die berufliche Befähigung ein vorzeitiges Erreichen der Prüfungsanforderungen gewährleistet.

Die Neufassung von Absatz 3 wird der Bedeutung einer systematischen beruflichen Fortbildung während der Gesellenzeit gerecht. Zur Förderung des Zugangs zur Selbständigkeit ist ferner der Nachweis der Gesellentätigkeit erleichtert worden. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung in der Praxis ist die Möglichkeit einer vorzeitigen Zulassung zur Meisterprüfung. die bisher dem Meisterprüfungsausschuß zustand, zusammen mit der Befugnis, die Dauer der Gesellentätigkeit auf 3 Jahre zu kürzen, der Handwerkskammer übertragen worden. Diese Regelung ist dem Verfahren nach 31, das sich bewahrt hat, angepaßt worden.

Nummer 42

Diese Bestimmung dient der Klarstellung.

Nummer 43

Bei der Ergänzung des § 47 Abs. 3 ist berücksichtigt worden, daß sich bei einzelnen Handwerksinnungen der Innungsbezirk auf mehrere Länder erstrecken kann. Nach geltendem Recht ist in diesen Fallen fraglich, welche Behörde die Bezirksabgrenzung zu genehmigen hat.

Nummer 44

Die Änderungen des §49 sind im wesentlichen redaktioneller Art. Absatz 1 Nr. 3 wird der Neufassung des 2. Teiles der Handwerksordnung angepaßt; die Ergänzung des Absatzes 1 Nr. 5 stellt klar, daß es zu den Aufgaben der Handwerksinnung gehört, Lehrgange zu veranstalten. Nummer 10 entspricht der bisherigen Regelung in § 85.

Nummer 45

In der Praxis ist das Bedürfnis aufgetreten, dem Handwerk nahestehende Personen, die keine selbständigen Handwerker sind, am Innungsleben teilnehmen zu lassen. Der Ausschuß hat sich dafür ausgesprochen, durch Aufnahme dieser Personen, z. B. Gewerbeschullehrer, Fabrikanten U. a. den Innungsmitgliedern den Rat und die Erfahrung dieser Fachleute nutzbar zu machen. Durch die Vorschrift des § 53 a wird die gesetzliche Voraussetzung geschaffen, diese Bestrebungen zu verwirklichen.

Da durch das Institut der Gastmitgliedschaft nichts an dem Grundsatz geändert werden soll, daß die Handwerksinnung der Zusammenschluß selbständiger Handwerker ist, werden den Gastmitgliedern nicht die vollen Rechte eines Innungsmitgliedes währt; sie sollen an der Innungsversammlung nur mit beratender Stimme teilnehmen. Die nähere Ausgestaltung des Verhältnisses der Innung zu den Gastmitgliedern soll der Satzung vorbehalten bleiben. Ebenso bleiben die in der Reichsversicherungsordnung gezogenen Grenzen der Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Krankenversicherungsträger davon auch unberührt.

Nummer 46

Neben redaktionellen Änderungen gibt die Neufassung des § 55 Abs. 1 die Möglichkeit, daß die Innungsversammlung nicht nur aus sämtlichen Innungsmitgliedern gebildet wird, sondern auch aus Delegierten gebildet werden kann. Eine entsprechende Bestimmung in der früher geltenden Gewerbeordnung (§ 92) hatte diese Möglichkeit bereits vorgesehen; diese Regelung hatte sich insbesondere in Großstädten bei großer Mitgliedszahl der Innung ais zweckmäßig erwiesen. Der Ausschuß war der Auffassung, daß den Innungen freigestellt werden sollte, durch Satzungsbestimmung die Errichtung derartiger Vertreterversammlungen vorzusehen.

Durch die Einfügung einer neuen Nummer 3 in § 55 Abs. 2 wird der in der Praxis aufgetretenen Notwendigkeit Rechnung getragen, auch "Nicht Innungsmitglieder" zu Gebühren heranzuziehen, die die Tätigkeit oder Einrichtungen der Innung für sich in Anspruch nehmen.

Die laufenden Geschäfte der Verwaltung nicht der Beschlußfassung durch die Innungsversammlung vorzubehalten, sondern sie dem Vorstand oder dem Geschäftsführer zu übertragen, ist aus praktischen Gründen geboten. Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe d ist deshalb entsprechend geändert worden.

Nummer 47

Der Ausschuß halt es für zweckmäßig, die Bildung der Vertreterversammlung (§ 55 Abs. 1) von einer qualifizierten Zustimmung der Innungsmitglieder abhängig zu machen.

Durch die Ergänzung des § 56 Abs. 3 soll die Handwerkskammer ermächtigt werden, in Fallen, in denen das objektive Interesse der Handwerksinnung die Einberufung einer Innungsversammlung notwendig macht, zu einer Innungsversammlung einzuladen und sie zu leiten. Eine derartige Ermächtigung, von der nur in besonders gelagerten Ausnahmen Gebrauch gemacht werden soll, dürfte im Interesse der beteiligten Handwerksorganisationen liegen.

Nummer 48

Die Änderung des § 1 Abs. 1, die ermöglicht, daß auch Personengesellschafter selbständige Handwerker werden können, macht eine entsprechende Ergänzung der Bestimmung über die Stimmberechtigung in der Innungsversammlung erforderlich.

Nummer 49

Die im geltenden Recht aufgestellte Forderung, unter bestimmten Voraussetzungen den Vorstand der Handwerksinnung in "geheimer" Wahl zu ermitteln, ist in der Praxis kaum durchsetzbar. Die Bestimmung "mit verdeckten Stimmzetteln" ist deshalb der allgemein in den Innungen angewandten Übung angepaßt.

In § 60 Abs. 3 Satz 1 ist der Grundsatz der Gesamtvertretung des Vorstandes aufgestellt. Durch den neu eingefügten Satz 2 soll aus praktischen Gründen ermöglicht werden, daß die Satzung in bestimmten Fallen eine abweichende Regelung treffen kann. Vor allein für laufende Geschäfte der Verwaltung ist eine Gesamtvertretung nicht erforderlich.

Nummer 50

Bereits durch § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267) sind die Handwerksinnungen ermächtigt worden, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und Lehrlingen Ausschüsse zu errichten. Im organisationsrechtlichen Teil der Handwerksordnung. in dem die Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltungskörperschaften des Handwerks aufgeführt sind, muß deshalb dieses Recht der Handwerksinnung genannt werden. Durch die von der Handwerkskammer zu erlassende Verfahrensordnung sollen dem Ausschuß die für seine Arbeit erforderlichen Grundlagen gegeben werden.

Nummer 51

§ 62 Abs. 1 ist redaktionell geändert worden, um deutlich zu machen, daß nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Erhaltung eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen bestätigten Gesellen anzustreben ist.

Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist ebenfalls nur sprachlich überarbeitet worden.

Die in Absatz 2 als neue Nummer 6 eingefugte Vorschritt bestimmt, daß auch bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung des Gesellenausschusses vorgesehen ist, die Gesellenvertretung beteiligt werden muß.

Durch die Änderungen in Absatz 3 soll Klargestellt werden, daß ein Anspruch des Gesellenausschusses auf Zulassung in den Fallen des Absatzes 3 besteht.

In der Praxis sind Schwierigkeiten aufgetreten, wenn in den in Absatz 2 genannten Angelegenheiten eine Zustimmung des Gesellenausschusses nicht zu erhofften war, weil der Gesellenausschuß überhaupt nicht gebildet oder nicht beschlußfähig war. Die Entscheidung der Handwerkskammer soll deshalb nicht nur dann, wenn der Gesellenausschuß seine Zustimmung versagt hat, sondern auch, wenn aus anderen Gründen eine Zustimmung nicht zu erreichen ist, herbeigeführt werden können.

Nummer 52

Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Errichtung des Gesellenausschusses erleichtert werden sollte. Es ist daher vorgesehen, daß für den Fall, daß kein Gesellenausschuß in der Wahlversammlung gewählt wird, der Gesellenausschuß auch auf schriftlichem Wege durch Einreichung eines Wahlvorschlages errichtet werden kann.

Zur Sicherung der Mitarbeit der Gesellen im Gesellenausschuß der Handwerksinnung ist eine Schutzbestimmung in Absatz 4 neu aufgenommen, die etwa der Fassung des 53 des Betriebsverfassungsgesetzes vom II. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) entspricht.

Nummer 53

Um Personen, die zwar eine Lehrabschlußprüfung, aber keine Gesellenprüfung abgelegt haben, nicht von einer Mitarbeit im Gesellenausschuß auszuschließen, sind diese beiden Prüfungen insoweit gleichgestellt worden.

Nummer 54

Der Ausschuß hat sich mit Mehrheit dafür entschieden, daß nur Gesellen, die im Betrieb eines Handwerkers beschäftigt sind, dem Gesellenausschuß angehören können. Im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Ausschusses ist die Übergangsfrist auf ein Jahr erhöht worden.

Nummer 55

Zur Verdeutlichung ist festgestellt worden, daß nur Innungsmitglieder beitragspflichtig sind.

Nummer 56

Die Frage, was mit dem Vermögen einer Handwerksinnung zu geschehen hat, wenn die Innung geteilt oder der Innungsbezirk neu abgegrenzt wird, war bisher nicht im Gesetz geregelt. Eine entsprechende Bestimmung ist jetzt durch den neu in 72 aufgenommenen Absatz 2 getroffen worden.

Nummer 57

Die wirtschaftliche Entwicklung im Handwerk durch die Bildung von Genossenschaften für die gemeinschaftliche Übernahme des Einkaufs zweckmäßig und notwendig erscheinen. Bereits heute fördern Landesinnungsverbände diese Bestrebungen. In § 76 wird deshalb diese Aufgab ausdrücklich erwähnt.

Nummer 58

Von mehreren Bundesinnungsverbänden ist dem Ausschuß vorgetragen worden, daß ein Bedürfnis dafür bestände, Vertretern eines Mitgliedsverbandes die Möglichkeit einzuräumen, ihre Stimmen in der Mitgliedsversammlung des übergeordneten Verbandes uneinheitlich abgeben zu können. Es ist ferner die Anregung an den Ausschuß herangetragen worden, durch gesetzliche Klarstellung zuzulassen, daß Personen Mitglieder des Vorstandes sein können, die nicht von der Mitgliederversammlung gewählt sind. Nach Auffassung des Ausschusses ist es gerechtfertigt, durch eine entsprechende Änderung des § 77 diese Möglichkeiten zu eröffnen. Es geht hier vor allem um die Vorsitzenden der Landesinnungsverbände, die geborene Vorstandsmitglieder des Bundesinnungsverbandes sein sollen.

Nummer 59

Der neu eingefügte § 77a schafft die gesetzliche Möglichkeit für Landesinnungsverbände, durch entsprechende Satzungsbestimmungen vorzusehen, daß sich Vereinigungen von Inhabern handwerksähnlicher Betriebe mit gleichen technischen oder wirtschaftlichen Interessen dem Landesinnungsverband anschließen können. Die nähere Ausgestaltung ihres Zusammenschlusses kann nach Ansicht des Ausschusses einer Regelung in der Satzung überlassen bleiben.

Nummer 60

Um zu ermöglichen, daß Übergroße Kreishandwerkerschaften geteilt oder nicht leistungsfähige Kreishandwerkerschaften zusammengelegt werden können, ist in § 79 (neu) die Befugnis für die Handwerkskammer aufgenommen worden, eine andere als im Regelfall vorgesehene bezirkliche Abgrenzung festzulegen.

Nummer 61

Der durch die Kreishandwerkerschaft geübten Praxis, zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer in ihrem örtlichen Bereich beizutragen, entspricht es, auch die Kreishandwerkerschatten zur Betreuung des handwerksähnlichen Gewerbes in ihrem Bezirk heranzuziehen. Nummern 1 und 4 sind deshalb entsprechend ergänzt worden. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe zwar beitragspflichtig gegenüber der Handwerkskammer werden, dagegen zu den Innungskosten der Kreishandwerkerschaft, da sie keiner Innung angehören, nicht beitragen. Aus systematischen Gründen ist ferner die bisher in § 85 enthaltene Regelung in den Aufgabenkatalog der Kreishandwerkerschaft aufgenommen worden. Mit Mehrheit war der Ausschuß hierzu der Ansicht, daß im Gesetz der Grundsatz einer angemessenen Kostenbeteiligung der Handwerkskammer festgelegt werden sollte. Soweit es sich um die Finanzierung von Aufgaben handelt, die von der Kreishandwerkerschaft im Auftrage der Handwerkskammer wahrgenommen werden. Die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben der Innungen und die regelmäßige Interessenwahrnehmung für die selbständigen Handwerker fallen nicht darunter.

Nummer 62

Die bisherige Regelung in § 8l Satz 4 mußte der neu geschaffenen Bestimmung in § 77 Abs. 2 zur Frage der uneinheitlichen Stimmabgabe angepaßt werden.

Nummer 63

Durch Hinweis auf 72 Abs. 2 wird die Regelung, die für die Vermögensauseinandersetzung bei Teilung oder Neuabgrenzung des Bezirks einer Handwerksinnung gilt, auch für Kreishandwerkerschaften entsprechend anwendbar erklärt.

Nummer 64

Im bisherigen Organisationsrecht der Handwerkskammer fehlte eine ausdrückliche Bestimmung über die Kammerzugehörigkeit. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß im Gesetz Klargestellt werden sollte. wer der Handwerkskammer angehört und auf wen sich daher das statutarische Recht der Handwerkskammer erstreckt. Außer dem selbständigen Handwerker gehören zu diesem Personenkreis nunmehr auch die Inhaber der handwerksähnlichen Betriebe und ferner die Gesellen und Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.

Nummer 65

Die Änderungen in § 84 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bedeuten nur eine redaktionelle Anpassung an die im Zweiten und Dritten Teil getroffene Regelung. Die Ergänzung der Nummer 11 berücksichtigt die Bedürfnisse der Handwerksbetriebe und gibt den Handwerkskammern die gleichen Befugnisse, wie sie die Industrie- und Handelskammern nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) bereits haben.

Um eine Zersplitterung der Ausbildungsbestimmungen in den verschiedenen Bereichen der Wirtschaft zu verhindern und um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, ist in § 84 Abs. 2 bestimmt worden, daß bei der Ausbildung von solchen Lehrlingen in Handwerksbetrieben und handwerksähnlichen Betrieben, die keine Handwerkslehrlinge sind, auch die in dem Ausbildungsbereich der übrigen gewerblichen Wirtschaft geltenden Bestimmungen beachtet werden müssen. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß die Jugendlichen nicht durch eine ausschließlich auf die besonderen Bedürfnisse der Handwerksbetriebe ausgerichtete Berufsausbildung in ihrer beruflichen Entwicklung eingeengt werden sollen, sondern daß sie die Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben, die ein möglichst reibungsloses Überwechseln auch in andere Wirtschaftszweige möglich machen. Ebenfalls im Interesse einer möglichst einheitlichen Berufsausbildung ist vorgesehen worden, daß Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern gemeinsame Prüfungsausschüsse für diese Lehrlinge bilden können.

Entsprechend der neuen Aufgabenstellung der Handwerkskammern ist in Absatz 3 und 4 klargestellt worden, daß einzelne Aufgaben der Handwerkskammern auch auf das handwerksähnliche Gewerbe entsprechend Anwendung finden.

Nummer 66

Die Vorschrift des § 99 ist aus systematischen Gründen als neuer § 85 an den Anhang des Vierten Abschnittes Handwerkskammern" gestellt worden. Anstelle des Begriffes Mitgliederversammlung soll entsprechend der bereits jetzt erfolgten Bezeichnung in der Praxis und der Terminologie des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie und Handelskammern der Begriff "Vollversammlung" treten.

Nummer 67

Nicht die Handwerkskammer, sondern die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. § 86 Abs. I ist entsprechend berichtigt worden.

Um die unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung und Gewichtigkeit der einzelnen Gewerbegruppen auch in ihrer Mitwirkung in den Organen der Handwerkskammern zum Ausdruck kommen zu lassen, ist bereits nach geltendem Recht in durchweg allen Satzungen der Handwerkskammern eine verhältnismäßige Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung vorgesehen worden. Diese durch ausdrückliche Vorschrift - 5 Abs. 3 Industrie- und Handelskammergesetz - für Industrie- und Handelskammern geltende Regelung, von der auch in § 8 Abs. 3 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern (alte Anlage B zur Handwerksordnung), ausgegangen wird, ist jetzt ausdrücklich in § 86 Abs. 2 festgelegt worden.

Die Zugehörigkeit zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und de damit verbundene Verpflichtung, Beitrage an sie zu entrichten, bedingt nach Ansicht des Ausschusses eine Mitwirkung in den Organen dieser Institution. Der Gruppe des handwerksähnlichen Gewerbes hat deshalb entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im Kammerbezirk in gleicher Weise wie den übrigen Gewerbegruppen eine Mitwirkung in den Kammerorganen zu ermöglichen.

Auf Grund der geltenden Fassung des § 86 Abs. 4 ist die Frage streitig geworden, ob die zugewählten Sachverständigen gleiche Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder der Vollversammlung haben. Durch die Neufassung der Vorschrift ist diese Streitfrage geklärt worden. Der Ausschuß hat die Frage erörtert, ob die Zuwahl in Zukunft getrennt in den Gruppen der selbständigen Handwerker und der Gesellen durchzuführen ist. Er hat sich im Interesse der Einheitlichkeit der Vollversammlung dafür entschieden, daß die ganze Vollversammlung die Zuwahl vorzunehmen hat. Der Ausschuß halt es aber für erforderlich, den Gesellenvertretern durch Einräumung eines Vorschlagsrechts einem Minderheitenschutz zuzubilligen.

Nummern 68 bis 78

Es handelt sich überwiegend um redaktionelle Änderungen, die insbesondere durch die Tatsache, daß jetzt auch Personengesellschaften selbständige Handwerker sein können und durch die Einbeziehung des handwerksähnlichen Gewerbes bedingt sind. Außerdem hielt der Ausschuß, noch folgende Änderungen für erforderlich:

Die Bezugnahme in § 87 auf § 63 Abs. 1 soll den Gesellschaftsvertretern einen ausreichenden Schutz, insbesondere auch vor jeder wirtschaftlichen Benachteiligung als Folge ihrer Tätigkeit in der Handwerkskammer gewährleisten.

In § 92 Nr. 2 ist das passive Wahlrecht der Gesellen, die in handwerksähnlichen Betrieben beschäftigt sind, nicht von der Ablegung einer Gesellenprüfung abhängig gemacht, sondern durch Festlegung geringerer Voraussetzungen erleichtert worden.

Die Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl soll der Handwerkskammer ais Selbstverwaltungskörperschaft selbst überlassen blieben die Einschallung der obersten Landesbehörde hielt der Ausschuß nicht für erforderlich. § 94 Abs. 3 ist entsprechend geändert worden.

Es sei hier noch erwähnt, daß im Ausschuß die Frage aufgeworfen worden ist, ob die Wahl der Vertreter der Gesellen nicht unmittelbar erfolgen solle. Von einer Minderheit ist - wie schon bei der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Handwerksordnung in der ersten Legislaturperiode - die mitteilbare Wahl der Gesellenvertreter durch Wahlmänner für unzweckmäßig und die Gesellenschaft benachteiligend angesehen worden. Es ist bei dieser Novelle der Vorschlag unterbreitet worden, den § 91 entsprechend dem § 89 (Wahl der Vertreter der selbständigen Handwerker) zu gestalten. Die Mehrheit des Ausschusses hat die Unmittelbare Wahl der Gesellenvertreter abgelehnt mit der Begründung, daß technisch zu große Schwierigkeiten und außerdem zu hohe Kosten entstehen würden. Es bleibt damit bei den bisherigen Bestimmungen des § 91 über die Wahl der Gesellenvertreter.

Nummer 79

Der Ausschuß hielt es nicht für notwendig, die Gültigkeit eines Beschlusses der Vollversammlung über den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum und die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewahrenden Entschädigung von der Genehmigung der obersten Landesbehörde abhängig zu machen.

Nummer 80

Es entspricht der praktischen Handhabung im Kammerrecht, daß Präsident und Hauptgeschäftsführer in erster Linie berufen sind, die Kammer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Neufassung des § 103 trägt dieser Tatsache Rechnung.

Nummer 81

Im Interesse der Lehrlingsausbildung liegt die Bildung eines ständigen Ausschusses der Handwerkskammer, der sich mit allen die Ausbildung der Lehrlinge betreffenden Fragen zu befassen hat. Die Bedeutung dieses Ausschusses, dem in gleicher Zahl selbständige Handwerker und Gesellen angehören müssen, wird durch die ausdrückliche Vorschrift des § 104 Abs. 2 hervorgehoben.

Nummer 82

§ 105 ist neu gefaßt worden, um die Pflichten des einzelnen Betriebsinhabers im Rahmen dieser Vorschrift klar zu umreißen und rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Dem letzteren dient vor allem der neu angefügte Absatz 3, in dem unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsverweigerungsrecht festgelegt ist und die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung.

Nummer 83

Da auch die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe zur Handwerkskammer gehören, ist durch Ergänzung des § 107 Abs. 1 und 2 ihre Beitragspflicht festgestellt worden.

Durch die Zulassung einer anderen Form der Beitragseinziehung auf Antrag der Handwerkskammer soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Beitragseinziehung anstatt durch die Gemeinden auch durch die Handwerkskammern unmittelbar vorzunehmen.

Die Einschaltung der höheren Verwaltungsbehörde bei Streitigkeiten über Beiträge und Gebühren ist als nicht hierher gehörig gestrichen worden. Derartige Entscheidungen kann nach Auffassung des Ausschusses die Handwerkskammer als Selbstverwaltungskörperschaft in gleicher Weise wie die Industrie- und Handelskammer selbst treffen.

Nummer 84

Der Inhalt der Staatsaufsicht ist durch Neufassung des § 109 den Bestimmungen in anderen Gesetzen (Steuerberatungsgesetz, Wirtschaftsprüferordnung) angepaßt und durch Anfugung eines neuen Absatzes näher konkretisiert worden.

Nummer 85

Der Ausschuß hat sich dafür entschieden, Zuwiderhandlungen gegen einzelne Vorschriften der Handwerksordnung in Zukunft nicht mehr als kriminelles Unrecht, sondern als Ordnungswidrigkeit zu behandeln. Diese Regelung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen. Lediglich der eingefügte Tatbestand des Geheimnisverrats § 110 - hat strafrechtlichen Charakter. Infolge der Überarbeitung einzelner Berufsausbildungsvorschriften und der Einfügung von Bestimmungen über das handwerksähnliche Gewerbe mußte der Katalog der Ordnungswidrigkeiten in 111 und 111 a entsprechend geändert und ergänzt werden. Aus rechtsstaatlichen Gründen sind die einzelnen Tatbestände, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen, näher konkretisiert worden.

Nummern 86 bis 90 und Artikel II und III

In die bereits bestehenden Übergangsbestimmungen der Handwerksordnung ist einbezogen der Fall daß durch dieses oder ein späteres Gesetz ein Gewerbe neu in die Anlage A aufgenommen wird. Auch in diesem Falle muß die Wahrung des Besitzstandes im Zeitpunkt der Gesetzesänderung gewährleistet sein. Für den Fall einer Zusammenlegung von Handwerken ist ebenfalls gesetzlich Klargestellt, daß derjenige, der eines der zusammengefaßten Handwerke betrieben hatte, in Zukunft auch berechtigt ist, das durch Zusammenfassung neu entstandene Handwerk auszuüben. Die Übergangsbestimmungen regeln ferner die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen bei der Gesellen- und bei der Meisterprüfung in den Fällen, in denen durch Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung neue Handwerke entstehen. Die §§ 113, 114 und 116 sind als gegenstandslos gestrichen worden.

Nummern 91 und 92

Beide Bestimmungen sind redaktioneller Art.

Nummer 93

Wie im Allgemeinen Teil dieses Berichts ausgeführt worden ist, hat der Ausschuß die von ihm gesetzten Ziele bei der Überarbeitung der Anlage A nur in Ansätzen erreicht. Er wertet es jedoch als positiv, daß trotz der Fülle von Ergänzungs- und Trennungsvorschlägen die bisherige Zahl der Handwerke (124) lediglich um eine Position erweitert worden ist. Im einzelnen ist die Anlage A wie folgt geändert worden:

a) Die folgenden Gewerbe sind gestrichen worden:

Mühlenbauer (Nr. 17), Schweißer (Nr. 35), Holzschuhmacher (Nr. 59), Roßschlachter (Nr. 66), Lithographen (Nr. 87) und Xylographen (Nr. 87). Dabei vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß der Mühlenbauer als Teilgebiet des Werkzeugmachers und der Roßschlachter als Teilgebiet des Fleischers anzusehen ist. Die Gewerbe Schweißer, Holzschuhmacher, Lithograph und Xylograph erfüllen nach Auffassung des Ausschusses nicht mehr die Voraussetzungen der Handwerksmäßigkeit. Das Schweißen ist als eine allgemeine Fertigkeit des Metallgewerbes anzusehen und dürfte als solches in eigener Betriebsform kaum noch eine Rolle spielen. Die Tätigkeit des Holzschuhmachers ist durch Maschineneinsatz wesentlich erleichtert worden. und hat in handwerksmäßiger Betriebsform ihre wirtschaftliche Bedeutung verloren. Das Schlachten von Pferden verliert an wirtschaftlicher Bedeutung und stimmt im übrigen in den wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnissen mit den Tätigkeiten des Fleischers über ein. Der Xylographie kommt als Gewerbe keine Bedeutung mehr zu.

b) Die bisherigen Handwerke: Maler; Lackierer sind zu dem Handwerk Maler und Lackierer, die Handwerke Wäschereibetriebe; Plättereibetriebe sind zu dem Handwerk Wäscher und Platter zusammengelegt worden.

Die wesentlichen Grundfertigkeiten und -kenntnisse des Lackierers müssen auch vom Maler beherrscht werden. Es erschien dem Ausschuß deshalb angebracht, im Sinne einer freizügigeren Berufsausübung beide Gewerbe als zwei Glieder desselben Handwerks auszuweisen. Die Ausübung der Wäscherei und der Plätterei erfolgt wirtschaftlich und technisch überwiegend in einer Betriebsform und soll im Interesse der Erweiterung der Ausbildungs- und Ausübungsbasis zu einem Handwerk vereinigt werden.

c) Bei den folgenden Gewerben erschien dem Ausschuß eine Trennung aus technischen und Gründen der Betriebsform für angebracht:

Feinmechaniker und Feinoptiker in Feinmechaniker; Feinoptiker,
Elektro- und Fernmeldemechaniker in Elektromechaniker; Fernmeldemechaniker,
Gold- und Silberschmiede in Goldschmiede; Silberschmiede,
Stereotypeure und Galvanoplastiker in Stereotypeure; Galvanoplastiker.

d) In den folgenden Fallen hielt der Ausschuß eine Neuaufnahme von Gewerben in die Anlage A auf Grund von Sachverständigenäußerungen für gerechtfertigt:

Zinngießer, Parkettleger, Hörgeräteakustiker, Siebdrucker, Flexografen und Handzuginstrumentemacher. Zum Teil handelt es sich hierbei um Gewerbe, die traditionell dem Handwerk zugehören, zum Teil um Gewerbe, die dem Handwerk infolge der technischen Entwicklung zugewachsen sind.

e) Ferner hat der Ausschuß, um das Schwergewicht der wirtschaftlichen Entwicklung zu verdeutlichen, den Berufsinhalt klarer anzusprechen oder der allgemeinen Sprachentwicklung gerecht zu werden, die folgenden Gewerbe umbenannt:
Mosaik-, Platten- und Fliesenleger in Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Steinholzleger in Estrichleger
Ofensetzer in Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Steilmacher in Wagner
Putzmacher in Modisten
Mützenmacher in Hut- und Mützenmacher
Polsterer und Dekorateure in Raumausstatter
Chirurgie-Instrumentenmacher und Chirurgiemechaniker in Chirurgiemechaniker
Seifensieder in Wachszieher
Glasbläser und Glasinstrumentenmacher in Glasinstrumentenmacher
Edelsteinschleifer in Farbsteinschleifer, Achatschleifer und Schmucksteingraveure
Töpfer in Keramiker.

f) Um den technischen Gegebenheiten besser Rechnung tragen zu können, hat der Ausschuß die Teiltätigkeit des Harmoniumbaus, die bisher dem Klavierbauerhandwerk zugeordnet war, mit dem Orgelbau zusammengefaßt. Bei dem Gewerbe des Klavierbauers ist der Cembalobau ausdrücklich miterwähnt. Die entsprechenden Handwerke lauten nunmehr:
Orgel- und Harmoniumbauer;
Klavier- und Cembalobauer.

g) Der Ausschuß hat ferner, um das Schwergewicht der Tätigkeit zu verdeutlichen, das Karosseriebauergewerbe in die Gruppe der Metallgewerbe, das Weinküfergewerbe in die Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe und das Feinoptikergewerbe in die Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe neu eingeordnet.

Nummer 94

Die Bestimmung ist aus gesetzestechnischen Gründen aufgenommen.

Nummer 95

Dem Ausschuß, ist ein zwischen den beteiligten Spitzenverbänden der Wirtschaft im wesentlichen abgestimmter Vorschlag für eine Liste der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können, vorgelegt worden, Nach Anhörung von Sachverständigen hat der Ausschuß einige Änderungen vorgenommen. Trotz Bedenken gegen einige Formulierungen in der Gewerbebeschreibung hat der Ausschuß diese Liste angenommen. Bei zwei Gewerben - Schnellreiniger und Schönheitspfleger - ist die Entscheidung dem Ausschuß besonders schwer gefallen. Mit Mehrheit hat er auch diese beiden Gewerbe in das handwerksähnliche Gewerbe einbezogen, weil die Mehrheit des Ausschusses glaubte, daß die gemeinsame Betreuung zusammen mit dem entsprechenden Handwerk durch die Handwerkskammer eine gewisse Gewähr dafür bildet, daß bisher aufgetretene Spannungen zwischen den unmittelbar beteiligten Organisationen ausgeglichen werden können. Es kam die Überlegung hinzu, daß durch die Aufnahme in die Liste B gesetzlich klargestellt wird, daß die Gewerbeausübung insoweit uneingeschränkt der Gewerbefreiheit unterliegt.

Zu Artikel IV

Die Neufassung einzelner Bestimmungen der Handwerksordnung macht eine Änderung auch des Handwerkerversicherungsgesetzes erforderlich. Durch Änderung des § 1 HwVG wird der Tatsache Rechnung getragen, daß in Zukunft b& einer Personengesellschaft nicht mehr der einzelne Gesellschafter, sondern nur noch die Personengesellschaft selbst in die Handwerksrolle eingetragen wird. Der Ausschuß hat ferner den Standpunkt eingenommen, daß die Personen, die infolge Änderung der Anlage A in der Handwerksrolle gelöscht werden, nach dem HwVG so lange versicherungspflichtig bleiben, bis andere Befreiungsgrunde maßgebend werden. Es soll sichergestellt sein, daß für die in der Handwerksrolle eingetragenen Personen wenigstens die Grundsicherung in der sozialen Rentenversicherung erholten bleibt.

Zu Artikel V

Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern im Jahre 1953 hat sich im Bereich des Handwerks ein wesentlicher Wandel vollzogen. Handwerksbetriebe, vor allem leistungsfähige und fortschrittliche Handwerker, benötigen in zunehmendem Maße einen in Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und sind deshalb verpflichtet, sich in das Handeisregister eintragen zu lassen. Auf Grund dieser Entwicklung werden die Beträge, die die Handwerkskammern nach Artikel III des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern an die Industrie- und Handelskammern abzuführen haben, immer größer. Hierdurch ist eine fühlbare finanzielle Belastung der Handwerkskammern eingetreten.

Der Ausschuß hat sich durch Anhörung von Sachverständigen davon überzeugt, daß das tatsächliche Betreuungsverhältnis dieser Handwerksbetriebe durch die Industrie- und Handelskammern eine pauschale 25 %ige Beitragsabführung mindestens in dieser Höhe nicht rechtfertigt. Nachdem die Spitzenverbände der Handwerkskammern und der Industrie und Handelskammern übereinstimmend eine Reduzierung des abzuführenden Betrages auf 10 % vorgeschlagen haben, hat der Ausschuß eine entsprechende Änderung des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern beschlossen.

Zu Artikel VI bis X

Diese Bestimmungen bedürfen keiner besonderen Erläuterung.
Bonn, den 2. Juni 1965
Schulhoff
Erwin Lange
Berichterstatter

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