BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes 2008
Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes 2004
Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes 2002
"Arbeiten ohne das Abführen von Steuern und Abgaben"- So verstehen viele Menschen das Wort Schwarzarbeit. In dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist aber nur ein Teil von dem, was wir allgemein unter Schwarzarbeit verstehen, als Schwarzarbeit bezeichnet.
Auf der anderen Seite wundert man sich, daß einige Gesetzesverstöße als Schwarzarbeit bezeichnet werden, die im Sprachgebrauch nicht unter diesen Begriff fallen.
Es gibt nach § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit drei Formen von Schwarzarbeit.
Wenn man nur das als Schwarzarbeit bezeichnet, was im Schwarzarbeitsgesetz aufgeführt ist, dann gilt Vieles, das gemeinhin als Schwarzarbeit bezeichnet wird, nicht als Schwarzarbeit.
Auch wenn es sich bei diesen aufgeführten Beispielen nicht um Tatbestände des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt, liegen selbstverständlich Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aufgrund anderer Bestimmungen vor. Hier soll nichts beschönigt werden. Diese Gesetzesverletzungen können teilweise mit erheblich höheren Strafen belegt werden, als im Schwarzarbeitsgesetz vorgesehen ist. Es liegt aber keine Schwarzarbeit im Sinne dieses Gesetzes vor.
Die Grundtatbestände, die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit genannt sind, sind in anderen Gesetzen behandelt:
So sind Verstöße gegen die Mitteilungspflicht auch nach dem Sozialgesetzbuch ordnungswidrig. Solche Verstöße können sogar einen Straftatbestand darstellen. Auch eine fehlende Gewerbeanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit aufgrund der Gewerbeordnung dar. Ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle ist auch in der Handwerksordnung als Ordnungswidrigkeit aufgeführt.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beinhaltet also Grundtatbestände, die schon in anderen Gesetzen fest geschrieben sind. Der Gesetzgeber hat sich nicht damit zufrieden gegeben, daß ein fehlender Handwerksrolleneintrag bereits in der Handwerksordnung als Ordnungswidrigkeit genannt ist. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung nimmt der Gesetzgeber eine Wertung vor. Verstöße gegen § 1 der Handwerksordnung werden als besonders gravierend angesehen und als Schwarzarbeit bezeichnet. Andere Verstöße dagegen nicht.
Fazit: Schwarzarbeit ist im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit etwas anderes als die meisten Menschen unter Schwarzarbeit verstehen. Der Umstand, daß Steuernzahlende Handwerker wegen eines Verstoßes gegen die Handwerksordnung nach dem Gesetz zur Schwarzarbeit verfolgt werden, ist weitgehend unbekannt. Umgekehrt ist vieles, das allgemeinhin als Schwarzarbeit gilt, nach dem Gesetz keine Schwarzarbeit.
Der Sprachgebrauch von Schwarzarbeit bleibt davon unberührt. Der Sprachgebrauch richtet sich nicht nach irgendwelchen Gesetzestexten. Es ist aber nicht unwesentlich, was nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ordnungswidrig ist und was nicht:
Der Gebrauch des Begriffs Schwarzarbeit ist nicht unproblematisch. Schwarzarbeit ist in der deutschen Sprache ein äußerst negativ belegter Begriff. Schwarzarbeit im Sinne des Sprachgebrauchs gilt als besonders unsozial und schädlich.
Dagegen kann man sehr wohl bezweifeln, daß in der Bevölkerung ein Verstoß gegen § 1 der Handwerksordnung genauso negativ empfunden wird.
Vollkommen aus dem Lot kommt der Begriff Schwarzarbeit im Sinne des Volksmundes, wenn man sich die Zahlen von den Ordnungsämtern ansieht. Bei Leistungsmißbrauch ist der betreffende Leistungsträger zuständig. Das bedeutet, daß ein Großteil der Bußgelder von der Bundesanstalt für Arbeit und den Rentenversicherungsträgern verhängt werden.
Wer für die Verfolgung der übrigen Tatbestände zuständig ist, bestimmen die Bundesländer. Meistens sind es dann die Ordnungsämter, die überprüfen, ob die gewerberechtlichen und handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei den Kontrollen des Ordnungsamtes werden natürlich regelmäßig auch andere Verstöße aufgedeckt. Wenn das Ordnungsamt z.B. illegale Beschäftigung oder Leistungsmißbrauch festgestellt werden, wird die zuständige Behörde benachrichtigt. In der Statistik des Ordnungsamtes tauchen diese Fälle aber nicht auf. Die Ordnungsämter verhängen Bußgelder hauptsächlich gegen diejenigen, die kein Gewerbe angemeldet haben oder gegen § 1 der Handwerksordnung verstoßen. (Bei einigen Sozialleistungen sind die Kommunen die Leistungsträger (z. B. das Sozialamt). In einigen Kommunen ist das Ordnungsamt dann auch die zuständige Behörde.)
Wenn die Ordnungsämter ihre Erfolge am Ende eines Jahres präsentieren, dann ist nicht selten ein sehr großer Teil der Bußgelder auf handwerksrechtliche Verstöße zurückzuführen. In dem Landkreis, in dem ich aufgewachsen bin, kommt dieses sehr deutlich zur Geltung. Von den 123 Aktivitäten eines Jahres kam es zu 111 Bußgeldern auf Grund von Verstößen gegen die Handwerksordnung!
Im Vergleich zu der Schwarzarbeit von nicht angemeldeten Betrieben sind Verfehlungen gegen die Handwerksordnung auch wesentlich leichter zu ahnden. Durch Beschlagnahmung der Firmenakten kann man einfach und sicher nachweisen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum gegen die HWO verstoßen wurde. So kommt es schnell zu hohen Bußgeldforderungen. Dagegen gibt es bei einem, der gar kein Gewerbe angemeldet hat, selbstverständlich auch keine Akten. Hier ist es ungleich schwieriger, Verstöße über längere Zeiträume nachzuweisen. (Häufig läßt es sich überhaupt nicht nachweisen.) Hohe Bußgelder zu verhängen ist dann schwierig.
Anders beim Handwerker ohne Handwerksrolleneintragung. Hier kann man mit Hilfe der Akten den Verstoß über Jahre hinweg nachweisen. So kommen kräftige Bußgeldforderungen zustande.
Wenn man die Höhe der Bußgelder als Hauptindex für den Erfolg der Fahnder nimmt, ist es für ein Ordnungsamt "effizienter", gegen Handwerksordnungsdelikte vorzugehen, als gegen richtige Schwarzarbeit (im Sinne des Sprachgebrauchs).
Der unbeholfene Bürger und leider auch sehr viele Journalisten kennen diesen Sachverhalt nicht. Der steuernzahlende Bürger begrüßt, wenn das Ordnungsamt viel Geld durch Bußgelder einnimmt. Er geht davon aus, daß Steuer- und Abgabenbetrüger bestraft werden. Das findet er gut. In Wirklichkeit greift das Ordnungsamt restriktiv gegen Handwerker ohne Meisterbrief durch.
Wenn Handwerkskammern die Verfolgung von Schwarzarbeit unterstützen, dann erhalten sie dafür Zustimmung. Sie würden wohl weniger Zustimmung erhalten, wenn sie bekanntgeben würden, daß sie in die Verfolgung von handwerksrechtlichen Verstößen investieren.
Selbst wenn bei dem Gebrauch des Begriffs Schwarzarbeit keine Verstöße gegen § 1 der Handwerksordnung gemeint sein sollten, besteht ein Zusammenhang zwischen Handwerksrecht und Schwarzarbeit.
Einer, der seinen Beruf nicht legal anmelden darf, also auch nicht legal Steuern und Abgaben zahlen darf, der arbeitet vielleicht ohne jegliche Gewerbeanmeldung und damit auch ohne Steuern und Abgabenlast. In einem Land, in dem es Handwerkern verboten ist, ohne große Umstände einen Betrieb zu eröffnen, ist es nicht verwunderlich, wenn Menschen ohne Gewerbeanmeldung arbeiten. Es ist keine Seltenheit, daß Handwerker an uns herantreten und uns fragen, wie sie ihren Betrieb legalisieren können. Das sind Handwerker, die nicht länger ohne Gewerbeanmeldung "schwarz" arbeiten wollen. Das sind Handwerker, die Steuern und Abgaben bezahlen wollen!
Der BUH setzt sich dafür ein, daß diese Menschen Steuern bezahlen dürfen! Wir wollen keine Gesetzesbrecher sein, nur weil wir mit unserer Hände Arbeit ehrlich Geld verdienen wollen.
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
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