BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
Häufig gestellte Fragen zur Handwerksausübung ohne Meisterbrief
- Ich habe einen Meister als Konzessionsträger zur Umgehung des Meisterzwangs
eingestellt und brauche ihn jetzt nicht mehr. Wie kann ich ihn kündigen.
- Normalerweise gelten auch hier die Regelungen für Kündigungen von Arbeitnehmern.
Anders ist es allerdings, wenn der Meister nur "offiziell" zur Umgehung des
Meisterzwangs eingestellt war, damit er seinen Meisterbrief für den
Betrieb zur Verfügung stellen kann. Solche Verträge sind nichtig und können
aufgelöst werden.
- Was hat sich durch die Änderung der Handwerksordnung
zum 01.01.2004 verändert?
- Welche Handwerke sind vom Meisterzwang befreit?
- Welche Handwerke unterfallen weiterhin dem
Meisterzwang?
- Welche Tätigkeiten darf ich ausführen?
- Das Problem nicht zu wissen, was unter den Meisterzwang fällt
und was nicht, ist ein Grundproblem im Handwerksrecht.
- Wir werden deswegen eine Frageaktion an die zuständigen Behörden richten,
durch die unsere Mitglieder und Interessenten (auch Sie) selber oder
durch Freunde und Bekannte bei den Behörden Erfragen können, was
man darf und was nicht.
- Zumindest einfache Tätigkeiten, die innerhalb von zwei bis
drei Monaten erlernt werden können, unterliegen nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dem
Meisterzwang.
- Wie man allerdings feststellt, wie lange man zum erlernen einer
Tätigkeit braucht ist unklar, weiter ist unklar, wie weit man
Tätigkeiten zergliedern darf.
- Weiter besteht Möglichkeit Tätigkeiten auch ohne
Meisterbrief auszuführen, die eigentlich dem Meisterzwang
unterliegen (im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb
- z.B. zu einem Handel und einfachen Tätigkeiten (siehe unten)).
- Es wird zur Zeit darüber diskutiert, auch gesetzlich zu
definieren, daß Tätigkeiten, die in drei Monaten erlernt werden
können, nicht unter den Meisterzwang fallen sollen. Damit würde
die schon geltende Rechtsprechung in ein Gesetz klargestellt.
Schon heute können Sie sich darauf berufen.
- Da es so unklar ist welche Tätigkeiten man ohne Meisterbrief
unter welchen Umständen ausführen darf, ist der
Meisterzwang
unbestimmt und deswegen verfassungswidrig.
- Kann ich mit der Altgesellenregelung meine Beruf
selbständig ausüben?
- Kann
ich eine Ausnahmebewilligung bekommen?
- Für
eine Ausnahmebewilligung soll ich eine Fachkundeprüfung machen.
Wie ist das zu bewerten?
- Ich bin
bei der Meisterprüfung durchgefallen. Kann ich mich dagegen wehren?
- Wie
funktioniert Reisegewerbe im Handwerk?
- Wie
funktioniert ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb?
- Ich bin zu einem Gespräch bei einer Ordnungsbehörde geladen,
worauf muß ich achten?
- Wir raten dazu auf keinen Fall alleine zu einer solchen
Anhörung zu gehen. Nehmen Sie zumindest einen Zeugen mit. Schon das
kann sie vor den schlimmsten Einschüchterungen schützen.
Besser ist es vorher durch einen Anwalt Akteneinsicht zu verlangen,
damit man feststellen kann, was einem vorgeworfen wird.
- Häufig wird bei solchen Anhörungen ein Bußgeld verhängt und gleichzeitig
erheblicher Druck ausgeübt, sofort auf Rechtsmittel zu verzichten.
So wird z.B. immer wieder behauptet, daß das Bußgeld, sonnst um das
vielfache höher sei, oder die Kunden angeschrieben würden.
So
abgegebenen Rechtsmittelverzichte dürften in der Regel nichtig -
also ungültig - sein. Wenden Sie sich an einen auf Handwerksrechts
spezialisierten Anwalt sofern sie zu einem Rechtsmittelverzicht
gedrängt wurden.
- Wenn man einen Rechtsmittelverzicht abgibt, verzichtet man auf
sein Recht gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und die
Frage gerichtlich klären zu lassen.
Mit
einem auf Handwerksrecht spezialisierten Anwalt kann man sicher
sein, daß man kein Bußgeld zahlen muß. So hat Rechtsanwältin Böttcher
in Ihrer Stellungnahme für eine Anhörung beim Bundestag zu der
Handwerksnovelle 2003 berichtet:
"Von
meinen vielen Mandanten hat noch kein einziger ein Bußgeld
bezahlen müssen!
- Mit einem auf Handwerksrecht spezialisierten Anwalt können Sie sich
auch gegen die Drohungen wehren. Zumindest sollten Sie nicht ohne
Beratung auf Rechtsmittel verzichten. Wenn Ihnen keine Bedenkzeit
gegeben wird, machen Sie wie bei einem betrügerischen Vertreter
ein schlechtes Geschäft. Und ein "Rücktrittsrecht" haben Sie bei einem
Rechtsmittelverzicht nicht - seiden, Sie wurden unter Druck gesetzt und
der Rechtsmittelverzicht war ungültig - nichtig.
- Die Behörden haben so großes Interesse an einem
Rechtsmittelverzicht, weil das Bußgeld an das Land fließt, wenn Sie
dagegen Widerspruch einlegen. In manchen Regionen werden die
"Ermittler" an den Bußgelder auch finanziell beteiligt. Dies ist eindeutig
eine rechtswidrige Praxis.
- Bei
mir wurde eine Hausdurchsuchung wegen angeblich unerlaubte
Handwerksausübung durchgeführt. Wie kann ich mich wehren?
- Kann ich mich gegen ein verhängtes Bußgeld wehren?
- Gegen Bußgelder kann ein Widerspruch eingelegt werden.
Wenn keine Rechtsmittelbelehrung auf dem Bußgeldbescheid enthalten ist,
beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Wichtig ist, daß nicht auf
Rechtsmittel verzichtet wurde.
- Ich habe eine Abmahnung
bekommen und soll eine Unterlassungserklärung unterschreiben, daß ich nicht mehr werbe und
bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen. Kann ich mich dagegen wehren?
- Was ist
Schwarzarbeit?
- Welches
sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Handwerk?

Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
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