BAG, AZ 5 AZR 21/97, Urteil vom 19.11.97
II. Das Landesarbeitsgericht ist von den Grundsätzen ausgegangen,
die der Senat zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von dem
Rechtsverhältnis des freien Mitarbeiters entwickelt hat. Beide
unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit,
in der sich der zur Dienstleistung verpflichtete befindet.
Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von
Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Wer in eine fremde
Arbeitsorganisation eingegliedert ist, ist - anders als der selbständige
Unternehmer - typischerweise auf die Anwendung arbeitsrechtlicher
Vorschriften angewiesen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation
zeigt sich insbesondere darin, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht
des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt,
Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Die
fachliche Weisungsgebundenh eit ist allerdings für Dienste höherer
Art häufig nicht typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich
bringen, daß dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit,
Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit ver bleiben muß. Die
einseitige Aufstellung von Dienst- oder Stundenplänen spricht für das
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Einordnung eines Vertrages
als Arbeitsverhältnis steht nicht entgegen, daß die Parteien das
Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis
bezeichnet haben.
(BAG Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen)
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