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Sammlung handwerksrechtlicher Urteile und Entscheidungen
Diese Urteilsliste soll mit der Zeit erweitert werden. Wir freuen
uns, wenn Sie uns auf Entscheidungen hinweisen.
Urteile können bei den jeweiligen
Gerichten angefordert werden. Bei manchen
Gerichten erfolgt die Versendung von Urteilen kostenlos,
andere Gerichte verlangen eine Gebühr für das Versenden der Urteile.
Mit der Änderung der Handwerksordnung wurde insbesondere der
Gesetzeszweck geändert. Seit Anfang 2004 ist der Gesetzeszweck für den
Meisterzwang der Schutz von Gesundheit und Leben von Dritten. Wegen
der Änderung des Regelungszwecks müssen alle Abgrenzungsfragen danach
beurteilt werden, ob eine Einschränkung der freien Berufsausübung vor
den Hintergrund dieses Regelungszwecks notwendig ist. D.h. ob bei der
Ausführung einer bestimmten Tätigkeit oder einer Kombination von
Tätigkeiten eine Gefahr für Gesundheit oder Leben von Dritten ausgeht.
Die Rechtsprechung vor Ende 2003 hat bei den handwerksrechtlichen
Abgrenzungsfragen den alten - viel weiter gefaßten - Regelungszweck
(nämlich daß der Meisterzwang "einen Beitrag zur Sicherung des
Leistungsstands und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und des
Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft leisten" soll)
zugrunde gelegt.
Auf die Rechtsprechung bis Ende 2003 zu den Abgrenzungen zwischen
wesentlichen und nicht wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerk und der
handwerklichen Betriebsweise kann man sich heute nicht mehr beziehen.
Wegen dem Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung kann niemand
vorhersagen, wie ein Gericht die unklaren Abgrenzungsbestimmungen
auslegt. Auch deswegen muß die Frage der Verfassungsmäßigkeit des
Meisterzwangs neu bewertet werden.
Die Praxis der Rechtsprechung zeigt, daß dies bei den Gerichten noch
nicht angekommen ist.
Verfassungsgerichtsentscheidungen rund um die Berufsfreiheit im Handwerk
- Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 1730/02 vom 5.12.2005 zum Meisterzwang
- Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 2129/02 -
-
- In der Entscheidung vom 07.04.03 hat das Bundesverfassungsgericht
über eine Verfassungsbeschwerde
entschieden, bei der es um den vorläufigen Rechtsschutz in einer
Feststellungsklage ging, in der ein Handwerker bestätigt haben wollte,
daß er die von ihm ausgeübten Tätigkeiten auch ausführen darf.
- (siehe auch Pressemitteilung des BUH zu dieser Entscheidung)
- BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2176/98 -
- Entscheidung zugunsten eines reisegewerbetreibenden Steinmetzes. Siehe
dazu auch auf der Seite zum
Reisegewerbe.
(siehe auch GewArch 2001/2 Seite 57) und
Beschluss
4 A 511/02 des OVG für das Land NRW vom 07.02.03
-
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 608/99 -
- Entscheidung zugunsten eines Elektroeinzelhändlers, dem wegen
ausgeführter Montagearbeiten "unerlaubte Handwerksausübung" vorgeworfen
worden war.
Urteil zum unerheblichen
handwerklichen Nebenbetrieb nach § 3 HwO.
Das Urteil wurde in der
NVwZ 2001, Heft 2, Seite 161 besprochen.
- BVerfGE
13, 97 - Handwerksordnung vom 17. Juli 1961 (1 BvL 44/55)
- In der Entscheidung wird die Handwerksordnung nach einer
aufwendigen Abwägung der Meisterzwang als mit der Verfassung
vereinbar erklärt, wenn die Ausnahmetatbestände der Handwerksordnung
(insbesondere die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO), die das
Grundrecht auf freie Berufsausübung und die Gewerbefreiheit
wieder herstellen, großzügig angewandt werden.
- Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde der
Meisterzwang mehrmals verschärft.
Schon deswegen kann die Entscheidung für heutige Sachverhalten nur noch
bedingt herangezogen werden.
- Mit der Handwerksnovelle 2004 wurde der Regelungszweck des Meisterzwangs geändert. Danach muss
der Meisterzwang verfassungsrechtlich vollkommen neu bewertet werden.
- BVerwG 1 C 1.92 vom 21. Dezember 1993
- Der Offsetdruck wird nicht von Nr. 108 der Anlage A zur Handwerksordnung erfaßt.
- Erweiterungen der in Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe kann nur
der Gesetzgeber vornehmen.
- BVerwG 1 C 26.91
vom 30. März 1993 - GewArch 1993 S. 329
- Das Anlegen von befahrbaren Wegen und (Park-)Plätzen im Zusammenhang
mit (landschafts)gärtnerisch geprägten Anlagen gehört zum Berufsbild des
nichthandwerklichen Gewerbes des Garten- und Landschaftsbauers; insoweit
Überschneiden sich die Berufsbilder dieses Gewerbes und des Straßenbauer-Handwerks.
- BVerwG München, Urteil v. 25.02.1992 -
1 C 27/89, NVwZ-RR 1992, 547
- Montage und Reparatur von industriell vorgefertigten Rolläden
HandwO §§ 1, 2, 3, 16
RollJalAusbV § 3 Nrn. 13, 14
RollJalMstrV § 1 I Nrn. 1, 5
Montage und Reparatur industriell vorgefertigter Rolläden gehören
grundsätzlich zum Kernbereich des Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerks.
Beschränkt sich der Gewerbetreibende jedoch auf einen Typ von Montage-
und Reparaturarbeiten, für dessen einwandfreie Ausführung keine
qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind,
sondern eine Anlernzeit von einigen Monaten ausreicht, so liegt
kein Handwerksbetrieb i. S. des § 1 II HandwO vor.
- BVerwG Koblenz, Urteil v. 11.12.1990 - 1 C 41/88, NVwZ-RR 1991, 347
- Ausübung des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks
HandwO §§ 1, 16 III, Nr. 13 der Anl. A
VO über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen der Meisterprüfung
für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk §§ 1, 3, 4
Ein Restaurator von Steinwerken, der sich in seiner Tätigkeit auf die
Festigung und Reinigung der vorhandenen Steinsubstanz, auf Sicherung
gebrochener Steinteile, die Entfernung früherer Ausbesserungen, die
Ergänzung durch neue Steinergänzungsmassen, die farbliche Anpassung und
Erneuerung sowie die Imprägnierung zum Schutz vor Umwelteinflüssen
beschränkt, übt nicht das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk aus.
- Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich
arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also
lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks
erfassen, vermögen demnach die Annahme eines handwerklichen
Betriebes nicht zu rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf
die Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen
Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und
Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch
solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen
des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks nebensächlich
sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten
verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche
Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist.
- BVerwG Koblenz, Urteil vom 19.08.1986 - 1 C 2/84, NVwZ 1987, 132
- Tankstelle/Gebrauchtwagenhandel und Ausübung des Kfz-Mechanikerhandwerks
als handwerklicher Nebenbetrieb HandwO §§ 2 Nr. 3, 3, 16 III 1
Die für Dritte bewirkten Leistungen einer Kfz-Reparaturwerkstatt können
die für das Vorliegen eines handwerklichen Nebenbetriebs erforderliche
fachliche Verbundenheit mit einer Tankstelle oder mit einem
Gebrauchtwagenhandel erfüllen, wenn diese Leistungen vom wirtschaftlichen
Standpunkt und vom Interesse der Kunden her gesehen eine sinnvolle
Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots der Tankstelle oder
des Gebrauchtwagenhandels darstellen (Bestätigung von BVerwGE 67,
273 (278 f.) = NVwZ 1984, 179).
- BVerwG Münster, Urteil v. 09.05.1986 - 1 C 3/84, NVwZ 1986, 742
- Handwerklicher Hilfsbetrieb eines Gebrauchtwagenhandels HandwO
§§ 3 III Nr. 1, 16 III 1
Die Ausführung von Kfz-Reparaturen und Lackierarbeiten an gebrauchten
Fahrzeugen kann ein handwerklicher Hilfsbetrieb eines
Gebrauchtwagenhandels sein.
- BVerwGE 5 C 37.81 vom 23.06.1983 (BVerwGE 67, 273; GewArch 1984 S. 96;)
- Die Montage industriell vorgefertigter Normfenster durch den Lieferanten kann
die Begriffsmerkmale eines handwerklichen Nebenbetriebs i. S. der
§§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 HandwO erfüllen
- BVerwG Koblenz, Beschluß v. 22.03.1982 - 5 B 6/81, NVwZ 1982, 680
- Mitwirkung der Handwerksinnung bei Verhinderung unerlaubter
Handwerkstätigkeit HandwO § 54 I 1:
Der Handwerksinnung sind bei der Versagung oder Verhinderung unerlaubter
Handwerkstätigkeit keine Mitwirkungsrechte eingeräumt.
Schon gar nicht steht ihnen ein Überwachungsrecht hinsichtlich der
Tätigkeit solcher Handwerksbetriebe zu, die ihr nicht als Mitglied
angehören (vgl. hierzu Schotthöfer, zur Innungskompetenz, GewArch 1980, 293).
- BVerwGE 5 C 12.79 vom 18.10.1979
- Bei der Untersagung eines handwerklichen Nebenbetriebes wegen Übersteigens
der Unerheblichkeitsgrenze handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung,
der trotz Rechtmäßigkeit im Erlaßzeitpunkt auf entsprechende Anfechtungsklage mit
Wirkung von dem Zeitpunkt aufzuheben ist, von dem ab nach den vom Verwaltungsgericht
zu treffenden Feststellungen die in § 3 Abs. 2 HandwO definierten Merkmale
der Unerheblichkeit - einschließlich des Ablaufs der dort geförderten Zeitdauer -
vorliegen und fortbestehen.
- BVerwGE I C 57.65 vom 24.10.1967
- Auf einfache Arbeiten beschränktes Fensterputzen ist kein Handwerk.
- Wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO können nur solche Tätigkeiten sein,
zu deren einwandfreier Ausführung es einer handwerklichen Befähigung bedarf
(Fortführung von BVerwGE 25, 66).
- BVerwGE I C 53.65 vom 16.09.1966
- 1. Zur bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG für die Auslegung des Handwerksbegriffs im Berufszulassungsrecht.
- 2. Typische "Express-Schuhbars" werden nicht handwerksmäßig betrieben (Bestätigung von BVerwGE 17, 230)
- BVerwGE VII C 18.63 vom 6.12.1963 (BVerwGE 17, 230)
- Zur Frage, wann ein Gewerbe - hier: eine "Expreß-Schuhbar" - handwerksmäßig betrieben wird.
Entscheidungen von Verfassungsgerichten der Länder
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg VfGBbg: 87/02 Beschluss vom: 25.10.2002
- Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entschied zu einem unter Druck
zustande gekommenen Rechtsmittelverzicht wegen einem Bußgeld wegen angeblicher
Handwerksausübung: "Gerichtlicher Rechtschutz darf durch die konkrete Ausgestaltung
des behördlichen Verfahrens nicht unzumutbar erschwert werden. Die Behörde ist deshalb
gehalten, den Bürger nicht über seine gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten irrezuleiten
oder von vornherein spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichtes auszuschalten."
Entscheidungen des Bundessozialgerichts mit Handwerksbezug
- BSG, Urteil vom
05.05.1998 - B 2 U 23/97 R
- Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten liegen vor, wenn der Betrieb iS des Gewerberechts
nicht gewerbsmäßig geführt wird und der Unternehmer ihn nicht auf längere Zeit
gesichert angelegt hat.
Neuere Urteile zur unerlaubten Handwerksausübung nach dem Schwarzarbeitsgesetz
haben häufig - auch wenn sie für die Verfolgten positiv sind erhebliche Mängel:
- In den neueren Urteil wird
vollständig ignoriert, daß seit Anfang 2004 sich der
Regelungszweck
des Meisterzwangs geändert hat und deswegen die handwerksrechtlichen
Abgrenzungsfragen anders zu bewerten sind.
- Weitere Kritik an neueren Urteilen wegen
angeblich unerlaubter Handwerksausübung.
- Abgrenzung
zwischen Minderhandwerk, zulassungsfreien Tätigkeiten und
den Kernbereichen eines Handwerks
- AG Lübeck, Urteil vom 17.06.2015 61 OWI 751 Js 12336/15 (64/15)
- Motivtorten als Kunst - "...Die Tätigkeit der Betroffenen in diesem Bereich ist als künstlerische Tätigkeit zu betrachten. Die Abgrenzung von Kunst und Handwerk ist dabei nicht generell möglich, sondern beruht auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine künstlerische Tätigkeit auch mit einer handwerklichen Umsetzung einhergehen kann, ebenso wie eine handwerkliche Tätigkeit eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen kann...."
- Entscheidung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf zu einem handwerksrechtlichen Bußgeldverfahren
- OLG Jena, Beschluss vom 01.12.2008 - 1 Ss 145/08 (GewArch 2009, 120 f.)
- Berufsbildüberschneidung, Handwerk/nicht- handwerkliches Gewerbe
- Bei einem Verstoß nach § 1 Abs. 1 HwO i.V.m.
§ 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO ist das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HwO -
Erlernbarkeit der Arbeiten in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten - zwingend zu prüfen.
- In dem Beschluss heißt es:
-
- "Zwar geht die Kommentarmeinung (vgl. Detterbeck, Kommentar zur Handwerksordnung,
4. Aufl., § 1 Pn. 73) davon aus, dass bei Tätigkeiten, auf die sich die Meisterprüfung
nach Maßgabe einer MeisterVO erstreckt, zumindest eine Vermutung dafür spricht, dass es
sich um keine kurzfristig erlernbare Tätigkeit handelt. In § 2 Abs. 3 Ziff. 3 c der
VO über das Meisterprüfüngsbild und über die Prüfüngsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterprüfung im Maler und Lackierhandwerk (Maler- und LackiermeisterVO - MulMstrV) ist das
Streichen einer Fassade mit enthalten, denn dort wird aufgeführt "Beschichtungen, Applikationen,
Be- und Auskleidungen an Bauwerken, Bauteilen und Objekten aus Beton, Stahl oder Steinen zum
Oberflächenschutz sowie Sicherung, Erhaltung oder Wiederherstellung planen, ausführen und
kontrollieren". Wegen des klaren Wortlauts von § 1 Abs. 2 S. 2
Nr. 1 HwO kann dies nach Auffassung des Senats jedoch nicht von der Prüfung im
Einzelfall entbinden. Dies muss umso mehr gelten, weil es hier nahe liegt, dass die
durchgeführten Tätigkeiten i.V.m. dem Streichen der Fassade, die auch in der im Urteil
zitierten Rechnung über die Arbeiten aufgeführt sind, teilweise auch in das Berufsbild
eines Holz- und Bautenschützers fallen dürften (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.11.1978 -
2 Ss Owi 475/78 - bei juris). Insoweit wird im angefochtenen Urteil jedoch keine
Differenzierung der erbrachten Leistung vorgenommen.
- Bereits dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
mit den getroffenen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das AG Meiningen
zur erneuten Prüfung und Entscheidung."
- Dies muss umso mehr gelten, wenn teilweise ausgeübte Tätigkeiten auch in das Berufsbild eines nicht eintragungspflichtigen Gewerbes fallen.
- Hier: Verhältnis Holz- und Bautenschutz / Maler- und Lackierhandwerk
- AG Göppingen 16 OWi 16 Js 7162/08 vom 16.05.2008
zur Frage, ob Nassputzarbeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden dürfen
- Daraus ergibt sich, dass die von dem Betroffenen ausgeführten Putzarbeiten
sowohl von dem Handwerk des Stukkateurs als auch dem nichthandwerklichen
Gewerbe, etwa des Bauwerksabdichters und Fassadenmonteurs, unterfallen
und entsprechend ausgeführt werden können. Diese Überschneidung in den
Berufsbildern eines Handwerks und eines nichthandwerklichen Gewerbes hat
zur Folge, dass in diesem Bereich dem Handwerk keine Ausschließlichkeitsanspruch
zusteht. Bei der Aufzählung der einzelnen Handwerkszweige in der Anlage A zu
§ 1 Abs, 2 HwO wollte der Gesetzgeber festlegen, welche Berufe zum
Handwerk gehören sollen. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass
Überschneidungen zum handwerksfreien Gewerbe, wenn dessen Berufsbild neben
anderen Tätigkeiten auch an sich handwerkstypische Tätigkeiten umfasst,
generell ausgeschlossen werden und dadurch das Handwerksmonopol
entsprechend ausgedehnt werden sollte (BVerwG Gewerbearchiv 1993, 329).
Aus den vorstehend zitierten Berufsbildbeschreibungen ergibt sich, dass jedenfalls die in dem hier zu beurteilenden Fall von dem Betroffenen ausgeführten Putzarbeiten zu den Fertigkeiten und Kenntnissen gehören, die für den Beruf des Fassadenmonteurs und Bauwerksabdichters bedeutsam sind.
- Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 897/06
- Den "Ausführungen mangelt es daran, dass im Rahmen der Bußgeldbemessung
wesentlich auf den durch den Betrieb des Gewerbes im Tatzeitraum erlangten Gewinn
abgestellt worden ist, zu der Höhe dieses Gewinnes selbst aber keinerlei
Feststellungen getroffen worden sind".
- Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 167/08
- Die Feststellungen enthalten nicht die insoweit erforderliche Darlegung,
welche handwerklichen Arbeiten im Einzelnen die Betroffene ohne Eintragung
in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat,
und zwar für jeden Auftrag, nach Art, Umfang, Zeit und Ort (vgl. Senat,
Beschluss vom 18.02.2008 – 3 SsOWi 51/08; m.w.N.). Dieser Darlegungen
bedarf es zur Überprüfung, ob die Leistungen dem Kernbereich des jeweiligen
Handwerks zuzuordnen sind und in erheblichem Umfang vorgenommen wurden, und
deshalb hierzu die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig war. Arbeitsvorgänge,
die beispielsweise auch aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes
dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unwesentlich
erscheinen, vermögen die Annahme eines handwerksfähigen Betriebes nicht zu begründen.
Das betrifft Tätigkeiten, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades schon nach
kurzer Anlernzeit ausgeführt werden können und die allein den Randbereich des
jeweiligen Handwerks erfassen (vgl. zur Abgrenzung § 1 Abs. 2 S. 2 HwO;
Senat a.a.O.), wobei im vorliegenden Fall auch wertend auf das in § 2
Friseur-MstrV (BGBl. 2001 I, S. 638) zum Ausdruck gebrachte Berufsbild
zurückgegriffen werden kann (vgl. Senat a.a.O.).
- In dem angefochtenen Urteil wird lediglich pauschal festgestellt,
dass die Betroffene Friseurdienstleistungen anbot und ausführte, eine genauere
Darlegung der Tätigkeiten nach Art und Umfang mit einer Abgrenzung zwischen den
für das Gewerbe wesentlichen und nebensächlichen Tätigkeiten fehlt dagegen.
Es spricht zwar vieles dafür, dass mit „Friseurdienstleistungen“ für das Gewerbe
wesentliche Tätigkeiten gemeint sind.
- Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nur ein vorsätzlicher Verstoß nach
§ 8 Abs. 1 SchwarzArbG bußgeldbewehrt ist (vgl. § 10 OWiG).
- Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 51/08 vom 18.02.2008
- Die Entscheidung thematisiert unter anderem die Frage des
Vorsatzes bei angeblich unerlaubter Handwerksausübung.
- Zwar erfüllen die Urteilsfeststellungen den äußeren Tatbestand dieser Ordnungswidrigkeit. Doch zum inneren Tatbestand belegen die Urteilsfeststellungen einen vorsätzlich begangenen Verstoß nicht. Nur ein solcher ist aber als Ordnungswidrigkeit verfolgbar, denn eine lediglich fahrlässige Begehung erfüllt den Tatbestand nicht, weil das Gesetz sie nicht ausdrücklich mit Geldbuße bedroht (§ 10 OWiG).
- Demgemäss kann nicht als Täter belangt werden, wer sich zur Tatzeit in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 11 Abs. 1 OWiG befindet, mag ihn bezüglich seiner unrichtigen Vorstellung auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffen (Senat, Beschluss vom 10.03.2005. 3 Ss OWi 85/05).
- OLG Hamm Beschluss
1 Ss OWi 876/07 vom 21.1.2008
- Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31.03.2000 -
1 BvR 608/99 - ausgeführt, dass bei der Auslegung
und Anwendung der §§ 1 - 3 HwO die Ausstrahlungswirkung des Artikel
12 Abs. 1 GG in der Form zu beachten ist, dass in tatsächlicher Hinsicht
festzustellen ist, ob die Tätigkeiten des Betroffenen die Anwendung von § 1
HwO erforderlich scheinen lassen. Danach hat das Gericht zunächst im Einzelnen zu
ermitteln, ob es sich bei den Tätigkeiten, die dem Betroffenen zur Last gelegt werden,
um solche handelt, die, den Kernbereich des Handwerks ausmachen, oder ob es sich um ein
den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks nicht unterfallendes
Minderhandwerk handelt. ... Das Gericht hat nicht jede einzelne Tätigkeit des Betroffenen
im Hinblick auf die obigen Vorgaben geprüft. Insbesondere fehlt es an der Prüfung,
ob es sich bei einer konkreten Tätigkeit um ein Voll- oder Minderhandwerk handelt
und anhand welcher Kriterien nach Ansicht des Gerichts im Einzelfall eine
Abgrenzung vorgenommen werden soll.
- Oberlandesgericht
Köln - Beschluss 81 Ss-OWi 68/07 vom 27. Dezember 2007
- Die den Feststellungen zum Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung
hält der Überprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand.
- Auch im Bußgeldverfahren muss das Urteil erkennen lassen, auf welche
Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und ggf. wie
sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung
(und warum) folgt oder ob und inwieweit es seine Einfassung für widerlegt
ansieht. ... Zu alledem ist dem Urteil des Amtsgerichts nichts zu entnehmen.
- Der etwaigen Zuwiderhandlung des Betroffenen ist ein deutlich
geringeres Gewicht beizumessen, falls nur der Formalakt der Eintragung
in die Handwerksrolle fehlte, er die materiellen Anforderungen für die
Eintragung aber erfüllte (vgl. Senat GewArch 1994, 247, 248; Göhler a. a. O,
§ 17 Rn. 16). Bei der Klärung dieser - schon den Schuldumfang
und damit den Schuldspruch betreffenden - Fragestellung wird das Tatgericht
- auch Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl.
BVerfG GewArch 2006, 71;
NVwZ 2007, 1048 - die geltenden Ausnahmeregelungen - ggf. sachverständig beraten
durch die Verwaltungsbehörde - zu berücksichtigen haben
- OLG Hamm 4 Ss OWi 375/06 vom 11.07.2006
- Die Feststellungen des angefochtenen Urteils enthalten
nicht die insoweit erforderliche Darlegung der handwerklichen
Arbeiten im einzelnen, die der Betroffene ohne Eintragung in
die Handwerksrolle im Rahmen seines stehenden Gewerbes ausgeführt
hat, und zwar für jeden Auftrag nach Art, Umfang, Zeit und Ort
(zu vergleichen OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2005 3 Ss OWi 82/05 m.w.N.).
- OLG Köln 82 Ss-OWi 39/06 vom 25.07.2006
- Zu Anforderungen an die Darlegung in dem Beschluss eines Amtsgerichts
und zu der Bußgeldhöhe.
- OLG Hamm 4 Ss OW 887/05 vom 27.01.2006
- Der Umfang solcher Dienst- und Werkleistungen ist nach objektiven
Maßstäben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Maßgeblich sind insbesondere die Dauer, Häufigkeit,
Regelmäßigkeit und Intensität der Leistungen sowie der Grad der
für ihre Ausführung erforderlichen Ausbildung bzw. Vorbildung. Bei
Werkleistungen ist in erster Linie auf den Umfang des erstellen Werks
oder dessen Wert abzustellen. Durch die Beschränkung auf den Umfang der
Leistungen soll nach der Absicht des Gesetzgebers sichergestellt werden,
dass untergeordnete und/oder kleinere Leistungen nicht erfasst werden
(vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 54, 55, mit weiteren Nachweisen).
- OLG Celle 222 Ss 130/05 (OWi) vom 26. August 2005
- OLG Hamm 3 Ss OWi 85/05 vom 10.03.2005
- Dieses an sich positive Urteil gibt zu einigen Kommentaren Anlass.
- OLG Hamm 3 Ss OWi 82/05 vom 10.03.2005
- Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen,
wenn dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit zur Last gelegt wird.
- OLG Schleswig-Holstein 1 Ss OWi 147/04 (151/04)
vom 29.11.2004 zum Vorwurf der Schwarzarbeit
- Bayerisches
Oberstes Landesgericht Az: 3 ObOWi 50/03 Beschluss vom 13.06.2003:
Schwarzarbeit: Handwerksausübung ohne Eintragung in Handwerksrolle
- Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts C vom
24. März 2003 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
- OLG Stuttgart 5 Ss 445/02 vom 16.05.2003
- Ein Bußgeld von € 5.000,- wurde vom OLG aufgehoben und die
Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
- OLG
Celle 222 Ss 42/03 (Owi) vom 09.04.2003
- Zu den Anforderungen an einen Bußgeldbescheid in tatsächlicher Hinsicht.
- Amtsgericht Celle: 2 OWI 403 Js 361 9102 - 265/02 vom 01.02.2004
- Zu den Anforderungen an einen Bußgeldbescheid in tatsächlicher Hinsicht.
- Bayerisches
Oberstes Landesgericht 3 ObOWi 112/2002 vom 11.12.02
- Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Amtsgerichts Weiden i. d. Opf., vom 28. August 2002 wird als
unbegründet verworfen.
- Die §§ 1 ff. HwO stellen sich als einschränkende
Berufsausübungsregelungen dar und sind als solche eng
auszulegen. Sie genügen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG
nur dann, wenn ihr Anwendungsbereich auf jene Fälle
beschränkt wird, in denen der qualitative und quantitative
Umfang der durchgeführten Arbeiten den Erwerb eines
Meisterbriefs erforderlichen macht. Dies bedingt, den -
eintragungspflichtigen - Kernbereich der handwerklichen
Tätigkeiten von dem eintragungsfreien - Minderhandwerk
sowie den Hilfs- und Nebenbetrieb gemäß § 3 HwO
abzugrenzen (BVerfGE GewA 2000, 240/242).
- OLG Celle 222 Ss
64/02 (Owi) vom 22.11.02
- Die Verurteilung wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung
wird aufgehoben. Im Urteil heißt es:
"Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Gifhorn zurückverwiesen."
Sollte insoweit die Erstellung eines neues
Sachverständigengutachtens erforderlich werden, wird
es sich anbieten, einen von den Handwerkskammern
unabhängigen Architekten mit der Gutachtenerstattung
zu beauftragen.
Bemerkenswert ist auch, daß das OLG Celle dem zuständigen Richter am
Amtsgericht Gifhorn offensichtlich nicht zutraut, ein
rechtmäßiges Urteil zu sprechen ...
- OLG Celle 222 Ss 196/02 (OWi) vom 01.11.02
- Das Oberlandesgericht Celle hat erhebliche Zweifel, ob das
Verpuzten von Wänden die Eintragung in der Handwerksrolle
erforderlich macht. Es wird dort u. a. folgendes ausgeführt:
- AG Weiden i.d.Opf. Urteil vom 28.08.2002 - 4 OWi 8 Js 6062/02 - GewArch 2002/11-12, S. 482 f.
- Der Betroff. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach der
neueren Rspr. des BVerfG (Beschluss im Verfahren - 1 BvR 608/99 -) ist
bei der Auslegung der §§ 1 - 3 der HwO insbesondere der Maßstab des
Art. 12 Abs. 1 GG anzulegen. Die Strafgerichte haben bei der
Auslegung und Anwendung dieser Normen die Ausstrahlungswirkung
von Artikel 12 GG in der Form zu beachten, dass sie in tatsächlicher
Hinsicht feststellen, ob die Tätigkeiten des Betroff. Die Anwendung
von § 1 HwO erforderlich erscheinen lassen; ...
...
Da somit vom BVerfG insgesamt ein so strenger Tatsachenermittlungsmaßstab
vorgegeben ist und aufgrund des hier vorliegenden Beschlusses des LG Weiden
weitere Ermittlungen nicht erfolgversprechend durchgeführt werden
können, ist zugunsten des Betroff. davon auszugehen, dass er hier bei den
ihm zur Last gelegten Tätigkeiten zum Teil Arbeiten aus dem Neben- und
Hilfsbetrieb durchgeführt hat. bzw. dass möglicherweise auch minderhandwerkliche
Tätigkeiten vorliegen bzw. handwerksähnlichen Tätigkeiten. Weitere Eckdaten über
den Umsatz und die Tätigkeiten des Betroff. sind nicht bekannt und auch nicht
ermittelbar. Im Sinn der Grundrechtsfreundlichen Auslegung des Art. 12 GG,
die das BVerfG vorgibt, und im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
der Grundrechtsbeschränkung konnte hier eine Feststellung dahingehend, dass ein Verstoß gegen
§ 1 der HWO vorliegt, nicht festgestellt werden, so dass der Betroff.
freizusprechen war.
- siehe auch GewArch 2002/11-12 Seite 482.
- Die Entscheidung wurde durch das Bayerische Oberste Landesgericht bestättigt -
3 ObOWi 112/2002
- OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.02 - 5 Ss OWi 332/02 (GewArch 2002, S. 482)
- Leitsatz: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die Kriterien, mit Hilfe derer die Tätigkeiten eines
handwerklichen Berufs (Eintragung in die Handwerksrolle)
von denen eines Einzelhandelskaufmanns, des Minderhandwerks
und von Hilfsbetrieben abgegrenzt werden.
- ... Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom
31.03.2000 (1 BvR 608/99) ausgeführt, dass bei der Auslegung und
Anwendung der §§ 1 - 3 HwO die Ausstrahlungswirkung des Art. 12 Abs. 1 GG
in der Form zu beachten ist, dass in tatsächlicher Hinsicht
festzustellen ist, ob die Tätigkeiten des Betroffenen die Anwendung
von § 1 HwO erforderlich scheinen lassen. Dazu sind die Abgrenzung
von Minderhandwerk und die konkrete Prüfung aller Tatbestandsvarianten,
die für Hilfsbetriebe gelten, erforderlich. Danach hat das Gericht
zunächst im einzelnen zu ermitteln, ob es sich bei den Tätigkeiten,
die dem Betroffenen zur Last gelegt werden, um solche handelt, die
den Kernbereich des Handwerks ausmachen, oder ob es sich um ein den
Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks nicht
unterfallendes Minderhandwerk handelt. Des weiteren ist danach zu
unterscheiden, inwieweit die Tätigkeiten des Betroffenen in den
Kernbereichen unterschiedlicher Handwerke (z. B. Metallhandwerk,
Elektrohandwerk etc.) fallen. Dies ist insbesondere für die Frage
wichtig, ob die Unerheblichkeitsgrenzen nach § 3 Abs. 1 und 2 HwO
überschritten ist, denn die Grenze der Unerheblichkeit unterscheidet
sich nach dem jeweils ausgeübten Handwerk. Im Hinblick auf die
Unerheblichkeitsgrenzen sind ferner die Umsätze auszuscheiden,
die aus einer handwerksähnlichen Tätigkeit stammen (§ 18 HwO
i.V.m Anlage B HwO) sowie dem Handel zuzurechnen sind. ... Nach
allgemeiner Auffassung liegt ein eintragungspflichtiges Handwerk
dann vor, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe
wesentlich sind. Arbeitsvorgänge hingegen, die aus der Sicht des
vollhandwerklich arbeitenden Betriebs als untergeordnet erscheinen,
also lediglich einen Randbereich umfassen, können die Annahme eines
Handwerksbetriebes nicht rechtfertigen. Dies trifft namentlich auf
Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades
keine qualifizierten Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern (Homig,
Handwerksordnung, 2 Aufl., 1999, § 1 Rdnr. 44).
- siehe auch GewArch 2002/11-12 Seite 482.
- Az.: 222 Ss 83/02 (Owiz)- Beschluss vom 19.07.2002 - OLG Celle - GewArch 2002/10, S. 431
- Das Urteil hat außer seiner Bedeutung für Handwerker ohne Meisterbrief
Unterhaltungswert. Es wurde ein Urteil aufgehoben, bei dem die
Verteidiger von Verfahren ausgesvhlossen wurden, die keine
Krawatte getragen haben ...
-
2 Ss OWi 7/02 OLG Hamm vom 18.04.2002 - GewArch 2002/9, S. 378
- Stichworte: Schwarzarbeit, Eintragung in die Handwerksrolle, fehlende
Eintragung, erforderlicher Umfang der Feststellungen, Bemessung der
Geldbuße
Normen: HandwO 2, HandwO 117, SchwarzArbG 1
Leitsatz: Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen
Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im
Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für
jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden.
(siehe auch GewArch 2002/9 Seite 378)
-
4 Ss OWi 732/01 OLG Hamm vom 18.04.2002
- Stichworte: Handwerksrolle, Glasreiniger, Fensterputzer, Hubwagen,
Steiger, Gebäudereinigerhandwerk
Normen: HandwO 1 Abs. 2
Leitsatz: Zur Bewertung einer Reinigungstätigkeit als handwerksmäßig
betriebene Gebäudereinigung
- siehe auch GewArch 2002/9 Seite 378.
- LG Kiel, Beschluss vom 12.02.2001 - 46 Qs 10/00 - (GewArch 2001/5 Seite 206 f.)
- Anbringen von Thermoklinker-Fassaden
Das Anbringen von soge. Thermoklinkern als Fassadenelemente zur
Verkleidung von Häuserfronten stellt keine Tätigkeit dar, zu deren
Ausführung es der Eintragung in die Handwerksrolle bedarf. Die Ausführung
solcher Arbeiten bzw. die Beauftragung eines Subunternehmers mit diesen
Arbeiten stellt folglich keinen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz
dar.
- OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2002 - 2 Ss OWi 1172/2001
- Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen und zum Umfang der
Begründung bei der Festsetzung einer erheblichen Geldbuße, mit
der u.a. auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll.
- siehe auch GewArch 2002/10 Seite 424.
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2001 - 2a Ss (OWi) 27/01 - OWi)
17/01 II -
- Die zum vorsätzlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG
getroffenen Feststellungen müssen grundsätzlich die im stehenden
Gewerbe erbrachten handwerklichen Arbeiten - für jeden Auftrag nach
Art, Umfang, Zeit und Ort - einzeln ausweisen.
Zur Abgrenzung des § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SchwArbG von den
§§ 14 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO einerseits und von den
§§ 1 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO andererseits.
- Aus GewArch 2001/8 S. 346 f.
- 1 Ss OWi 417/2000 OLG Hamm
- Normen: HwO 1, HwO 117 Abs. 1 Nr. 1, Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit 1 Abs. 1 Nr. 2, 3
Stichworte: Straßenbauerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau, Abgrenzung,
Umfang der Feststellungen, lückenhafte Feststellungen, Verbotsirrtum,
Anmeldung eines Gewerbes, Ummeldung eines Gewerbes
Leitsatz: Zum Umfang der Feststellungen bei der Abgrenzung zwischen
dem Straßenbauerhandwerk und dem Gewerbe des Garten- und Landschaftsbauers.
-
2 Ss OWi 713/99 OLG Hamm
- Fundstelle: GewArch 2000, 79; StraFo 2000, 169
Stichworte: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Vorsatz,
Fahrlässigkeit, erhebliche Vorteile, Selbständigkeit, Subunternehmer,
lückenhafte Feststellungen
Normen: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 1 Abs. 1, HandwO 1
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn das Amtsgericht
den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verurteilt.
Fundstelle: GewArch 2000, 79; StraFo 2000, 169
- 2 Ss OWi 421/99 OLG Hamm
- Fundstelle: wistra 1999, 436; GewArch 2000, 32
Stichworte: Schwarzarbeit, handwerklicher Nebenbetrieb
Normen: SchwArbG 1 Abs. 1 Nr. 3; HandwO 3 Abs. 2
Leitsatz: Zum Umfang der Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn sich
der Betroffene, dem ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit vorgeworfen wird, auf § 3 der Handwerksordnung
und einen Verbotsirrtum beruft.
- BayObLG - Beschluß vom 06.04.1998 (3 ObOWi 38/98)
- 1. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 HwO
i. d.F. der Bekanntmachung vom 31.3.1998 (BGBl S. 589) sind bloße
Stahlverlegearbeiten einschließlich des Biegens der Bewehrungsstäbe
nicht dem Kernbereich des - nunmehrigen - Gewerbes mit der Bezeichnung
"Maurer und Betonbauer" zuzuordnen.2. Es handelt sich vielmehr um eine
einfache Tätigkeit, die der Meisterprüfung im Handwerk "Maurer und Betonbauer"
nicht bedarf, sondern als Gewerbe unter der Bezeichnung
- OLG Hamm, Beschl. v. 4.2.1998 - 2 Ss OWi 1533/97
- Schwarzarbeit: Bemessung der Geldbuße
Leitsatz: Bei der Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (hier: gegen einen Bauherrn,
der einen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Bauunternehmer mit
der Erstellung des Rohbaus für ein Einfamilienhaus beauftragt hat) müssen,
um die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die nach § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße ist, Feststellungen zum
tatsächlichen durch die Schwarzarbeit erbrachten Bauvolumen und dem
hiermit einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil getroffen werden. [926]
ZAP EN-Nr. 341/98
- OLG Hamm, Beschluss vom o7.o1.1993 - 3 Ss OWi 930/92, GewArch 1993/6 S. 246
- Bemessung von Geldbußen
0WiG § 17 Abs. 4
Leitsatz: Wird die Bemessung einer Geldbuße gemäß § 17 Abs. 4 OWiG der
wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit erlangt ist,
mitberücksichtigt, ist dieser grundsätzlich konkret zu berechnen.
Ist das nicht möglich, kann er auch geschätzt werden.
Allerdings müssen dann die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren
nachprüfbar dargelegt werden.
- BayObLG, Beschl. v. 17.7.1989 - 3 Ob OWi 101/89 [ = NVwZ 1989, 1199]
- Handwerksordnung: Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk als unerheblicher
Nebenbetrieb zu einer Tankstelle
Leitsatz: Das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk kann in der Form eines
unerheblichen Nebenbetriebs zu einer Tankstelle und zu einem Unternehmen
des Kraftfahrzeughandels ausgeübt werden. Die vorherige Eintragung des
Handwerks in die Handwerksrolle ist dafür nicht erforderlich
(vgl. §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 HandwO, zu Kfz-Reparaturen als handwerklicher
Nebenbetrieb einer Tankstelle vgl. schon OLG Stuttgart NVwZ 1986, 155).
[jg] ZAP EN-Nr. 393/90
- OLG Düsseldorf, vom 09.04.2001- 2a Ss (0Wi) 27/01 - GewArch 2001/8 S.346 und
OLG Düsseldorf vom 29.03.2000 - 2a Ss (0Wi) 54/00 - GewArch 2000/7 Seite 289
- Die zum vorsätzlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG getroffenen
Feststellungen müssen grundsätzlich die im stehenden Gewerbe erbrachten
handwerklichen Arbeiten - für jeden Auftrag nach Art, Umfang, Zeit und Ort
einzeln nachweisen.
- OVG Niedersachsen 8 L 8808/91 - vom 21.12.1992
- Unerhebliche handwerklichen Nebenbetriebe zu handwerksähnlichen Gewerben
Im Verhältnis Hauptbetrieb handwerklicher Nebenbetrieb kann Hauptbetrieb
grundsätzlich auch ein handwerksähnliches Unternehmen sein.
- Urteil zur Abgrenzung Kunsthandwerk - Kunst
-
Amtsgericht Paderborn 25 OWI 372 JS 139/01 126/01 vom 20.03.2001
- Kein Meisterbrief für Herstellung von Fladenbroten
Wer einfache Weißbrote backt, braucht hierfür keinen Meistertitel im
Bäckerhandwerk (nichtamtlicher Leitsatz).
- OLG Köln, Az 6 U 22/99 vom 11.06.1999, Gartenbau
- Der Beklagte hat schon deshalb
nicht wettbewerbswidrig gehandelt, weil ihm ein Verstoss gegen
§ 1 der HandwerksO nicht angelastet werden kann. Der Beklagte
war nämlich als Garten- und Landschaftsbauer berechtigt, ein Angebot
für eine Kläranlage im Gartenbereich eines Privathauses abzugeben.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob einzelne
der in dem Angebot beschriebene Arbeiten (auch) in den Bereich des
Strassenbauhandwerks fallen. Das Strassenbauhandwerk und die Tätigkeit
des Garten- und Landschaftsbauers sind zwei gewachsene Berufsformen mit
vom Gesetzgeber jeweils getrennt beschriebenen Berufsordnungen. Ein
Landschaftsbauer ist danach auch zur Durchführung von Strassenbauarbeiten
berechtigt, wenn nur das Gesamtwerk sich als von landschaftsgärtnerischer
Tätigkeit geprägt darstellt. Diese gefestigte, insbesondere von den Gerichten
der Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelte Rechtsprechung ist dem klagenden
Verein aus dem Parallelverfahren 6 U 34/99 OLG Köln = 24 0 37/98 LG Aachen
bekannt; dort ist insbesondere die einschlägige Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30.3.1993 (1 C 26.91) zu den Akten gereicht
worden. Massgebliche Abgrenzungskriterien bei der Entscheidung der Frage,
ob sich das Gesamtwerk landschaftsgärtnerisch geprägt darstellt, sind vor
allem der Eindruck, den die Gesamtfläche bei dem Betrachter hinterläßt,
und der Zweck, dem die Fläche dienen soll.
- OLG Frankfurt, Beschluß vom 06.10.1977 - 2 Ws (B) 362/77 OWiG -
Boden- und Glasreinigung
- Wer sich nur mit der Boden- und Glasreinigung in Büro-, Lager-
und Geschäftsräumen sowie mit der Treppenreinigung in Gebäuden aller
Art beschäftigt, übt keine wesentlichen Tätigkeit des
Gebäudereinigerhandwerks aus.
- In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (MDR 1968, 172)
ist der Senat der Auffassung, daß § 1 Abs. 2 HwO nicht so ausgelegt
werden darf, daß sich daraus eine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare
Schranke für den Zugang zum Beruf ergibt. Als Handwerksbetrieb kann daher
ein Betrieb nicht angesehen werden, der sich auf "einfache" Arbeiten
beschränkt, d.h. solche Arbeiten, zu deren einwandfreier und gefahrloser
Ausführung es der handwerklichen, in der Regel nur durch die sechs- bis
neunjährige Lehr- und Gesellenzeit erlangbaren Befähigungen nicht bedarf.
Um solche Arbeiten handelt es sich aber bei der Boden und Glasreinigung.
- Beide Tätigkeiten sind solche, die jede Hausfrau täglich ohne
besondere Ausbildung ausübt. Die Reinigung von Fensterglas mit den
üblichen Reinigungsmitteln und -geräten erfordert weder besondere
Kenntnisse noch besonderer Fähigkeiten. Das Gewerbe des Fensterputzers
ist daher, soweit es sich auf einfache Arbeiten beschränkt, kein Handwerk
(BVerwG MDR 1968, 172). Das gleiche gilt für die Bodenreinigung. Auch
hierbei handelt es sich um eine in jedem Haushalt übliche Tätigkeit, die
keine besonderen Kenntnisse voraussetzt. Daß sie nur ausgeübt werden
kann, wenn das zu reinigende Objekt und das dafür nötige Reinigungsmittel
bekannt ist (vgl. Dohrn, GewArch 1976, 386), besagt nicht, daß diese
Kenntnis nur durch eine handwerkliche Ausbildung erlangt werden können.
Die Kenntnisse von Art und Beschaffenheit von Fußböden und Bodenbelägen,
Hauptbestandteilen und Wirkungsweisen von mechanischen und chemischen
Reinigungsmitteln sowie die Unterscheidung der Verschmutzungsarten
(vgl. Dohrn a.a.O.) ist nicht so schwierig, daß sie nicht von jeder
Hausfrau erworben werden könnte.
Urteile zur Durchsetzung von Bußgeldern
- AG Bergheim, Beschluß vom 26.05.2006
- 48 OWi 285/06 (NStZ-RR 2006 Heft 9 279, GewArch. 2006/7, Seite 293 f.)
- Zur Durchsetzung der Zahlung eines Bußgelds wegen einem Verstoß
gegen den Meisterzwang wäre eine Erzwingungshaft unverhältnismäßig.
- Dem Einwand der Vollstreckungsbehörde, der dem Beschluss des BVerfG
vom 5. 12. 2005 zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt,
der zu dem hier in Rede stehenden Bußgeldbescheid geführt hat, nicht
vergleichbar, muss nicht nachgegangen werden, denn jedenfalls unter
dem entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt greift er nicht. Dem
BVerfG dienten der Sachverhalt und die daran anknüpfenden
Bußgeldentscheidungen zwar als Anlass für die Auseinandersetzung
mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zu Grunde liegenden Norm
des § 1 HO a.F. Diese Auseinandersetzung hat das BVerfG
aber zu allgemeinen, und damit von den Besonderheiten des
Anlass-Sachverhalts unabhängigen Erwägungen geführt: Im Rahmen einer
vom Gericht zu treffenden bußgeldrechtlichen Ermessensentscheidung
sind die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit
der von dem Betr. verletzten Norm zwingend zu berücksichtigen.
Mehrere Filialbetriebe mit nur einem Meister
- Bayrisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 01.846 und
Au 4 K 01.970 vom 26. Juni 2002
- Eine Person kann als verantwortlicher Betriebsleiter
für zwei Friseurfilialen anerkannt werden.
- "Die Kammer geht dabei davon aus, dass an die Tätigkeit als
verantwortlicher Betriebsleiter auf Grund neuerer Entwicklungen
keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies
ergibt sich aus der europäischen Rechtsordnung und der sich daraus
ergebenden Niederlassungs- und Gewerbefreiheit, die zwar wie das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, das deutsche Handwerksrecht
in seinen Grundzügen unberührt lässt, aber zu einer großzügigen
Anwendung im bestehenden rechtlichen Rahmen Anlass gibt.
- Die Kammer sieht auch nicht, wie noch das Verwaltungsgericht
Stuttgart in seiner Entscheidung 19. 1. 2001 (GewA 2001, 299), im
Friseurhandwerk ein Gefahrenhandwerk, dessen Ausübung die ständige,
d.h. praktisch ununterbrochene Präsenz des Betriebsleiters erforderlich
macht. Soweit von den im Friseurhandwerk zum Einsatz kommenden
Chemikalien unter Umständen Gesundheitsgefahren (z.B. auf Grund
allergischer Reaktionen) ausgehen können, wird in der Regel auch
die Präsenz eines Meisters nicht ausreichen, um Schaden abzuwenden,
sondern es wird medizinischer Hilfe bedürfen. Soweit andere in der
Rechtsprechung erwähnte Gefahren drohen, reicht es aus, wenn ein
Meister kurzfristig erreichbar ist und eingreifen kann."
- BVerwG 1 C 2.92
zur Zwangsmitgliedschaft handwerksähnlicher Nebenbetrieb bei einer Handwerkskammer
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur
Zwangsmitgliedschaft bei Handwerkskammern von Unternehmen
die Teiltätigkeiten von handwerksähnlichen Gewerben ausführen
- Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg Urteil 6 S 2421/05 vom 29.11.2007 zur Zwangsmitgliedschaft
eines Nagelstudios bei der Handwerkskammer
- Verwaltungsgericht Karlsruhe Az.: 9 K 1555/04 -
zur Zwangsmitgliedschaft eines Nagelstudios bei der Handwerkskammer - bestätigt
durch VGH Baden-Württemberg 6 S 2421/05 vom 29.11.2007
Andere Urteile im handwerksrechtlichen Umfeld
- Bewertung
der Prüfungsleistung bei einer Meisterprüfung - Urteil des bayrischen
Verwaltungsgericht Ansbach Az.: 240-2/00/00339 vom 10.06.2002
- Der Bescheid über das Nichtbestehen der Meisterprüfung wird aufgehoben.
Der Meisterprüfungsausschuß wird verpflichtet, die Meisterprüfungsarbeit
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
- Haftung der Handwerkskammern - BGH III ZR 150/00 vom 22.02.2001
- Erbringt eine Handwerkskammer für ein Mitglied Beratungsdienste -
hier: Erstellung eines Wertgutachtens anläßlich der beabsichtigten
Veräußerung des Betriebsgrundstücks des Mitglieds -, so handelt sie
in Ausübung eines öffentlichen Amtes und haftet wie öffentliche Ämter.
Das Urteil findet sich auch
hier.
- Handwerkskammerwahlen ungültig - Urteil vom 26. Juni 2002 BVerwG 6 C 21.01
- Das Bundesverwaltungsgericht hat heute auf Klage eines selbständigen
Handwerksmeisters hin entschieden, dass die Wahl der Vertreter des
selbständigen Handwerks zur Vollversammlung der Handwerkskammer Konstanz
für die Wahlperiode 1994 bis 1999 ungültig war.
- siehe auch GewArch 2002/10 Seite 432
- BVerwG 1 C 29.99
vom 19.9.00: Zwangsmitglieder in einer berufsständischen
Kammer haben ein Abwehrrecht gegen Aufgabenüberschreitungen durch die Kammer;
§ 1 II IHKG
- 10. Juni 1986 Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtmässigkeit der
Mitgliedschaft der Handwerkskammern beim Zentralverband des Deutschen Handwerks und beim
Deutschen Handwerkskammertag
- Keine Beteiligung handwerksähnlicher Betriebe an den Kosten der
überbetrieblichen Handwerksausbildung - BVerwG 1 C 11.95 Urteil vom 26. August 1997
- Inhaber handwerksähnlicher Betriebe dürfen daher nicht an den
Kosten der Ausbildung in Handwerksberufen beteiligt werden.
- BVerwG, Beschluss vom 22.03.1982 - 5 B 6/81 (Koblenz), NVwZ 1982,
Heft 12 Seite 680
- Der Handwerksinnung sind bei der Versagung oder Verhinderung
unerlaubter Handwerkstätigkeit keine Mitwirkungsrechte eingeräumt.
- OVG Lüneburg: 8 LB 9/08 vom 11.03.2010: Kreishandwerkerschaft darf nicht behaupten,
dass nur Meisterbetriebe Grabsteine aufstellen dürfen
- Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg
5 A 247/06 vom 17.10.2007
- Bundesverwaltungsgericht: Kein allgemeinpolitisches Mandat einer berufsständischen Kammer
- BVerwG 5 C 56/79 vom 17.12.1981
- Eine berufsständische Kammer nimmt ein ihr nicht zustehendes allgemeinpolitisches
Mandat auch dann wahr, wenn sie in den von ihr herausgegebenen Verbandszeitschriften
Beiträge allgemeinpolitischen Inhalts veröffentlicht.
- Mitglieder öffentlich-rechtlicher Verbände mit Pflichtmitgliedschaft
können von dem Verband die Einhaltung der Grenzen verlangen, die seinem
Tätigwerden durch die gesetzlich normierte Aufgabenstellung gezogen sind
(vergleiche BVerwG, 1979-12-13, 7 C 58/78, BVerwGE 59, 231-242;
BVerwGE 1979-12-13, 7 C 65/78, BVerwGE 59,242-249).
- Oberverwaltungsgericht Rheinland 2 A 151/79 vom 04.06.1980:
Handwerkskammer - unzulässiges betreigen einer GmbH (Gew Arch 1980, 339,341)
- Eine Handwerkskammer darf ein wirtschaftliches Unternehmen in Form einer
GmbH grundsätzlich weder selbst noch mit Hilfe einer Beteiligung betreiben.
Das gilt auch, wenn sie damit - in Wahrnehmung der ihr durch
HwO § 91 Abs. 1 Nr. 9 zugewiesenen Aufgabe, die
wirtschaftlichen Interessen des Handwerks zu fördern - den Wettbewerb zugunsten
der ihr angehörenden Handwerksbetriebe zu beeinflussen sucht.
- BVerwGE VII C 129.60 vom 6.12.1963
- Betreibt ein Unternehmer die Instandsetzung von Schuhen in 10 Städten in
18 Werkstätten mit insgesamt 160 Arbeitskräften bei einem Jahresumsatz von
2 Millionen DM, so sind die einzelnen Werkstätten keine eintragungspflichtigen
handwerklichen Nebenbetriebe.
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