Urteile zu Ausnahmen vom Meisterzwang nach §§ 7b und 8 HwOAusübungsberechtigung nach § 7b HwO
Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
Dem Beschwerdeführer war es jedoch nicht zuzumuten, die von ihm beantragte Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO a.F. durch gerichtliche Anfechtung der ablehnenden Entscheidung weiterzuverfolgen. Dies wäre angesichts auch der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 350; GewArch 1998, S. 470; NVwZ-RR 1999, S. 498 f.) nicht Erfolg versprechend gewesen. Die geschilderten Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl - über die zu entscheiden die Kammer nicht berufen ist - bekräftigen die Notwendigkeit, die Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden. Die Verwaltungspraxis hat dem jedoch nicht hinreichend Rechnung getragen. (1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1961 in seiner Entscheidung über den Befähigungsnachweis für Handwerker deutlich gemacht, dass für die Annahme einer insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Regelung auch die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit von Bedeutung ist, an Stelle der Meisterprüfung "in Ausnahmefällen" einen anderen Nachweis der zur selbständigen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten genügen zu lassen (vgl. BVerfGE 13, 97 <120 f.>). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung "nicht engherzig" Gebrauch gemacht werden solle, und eine "großzügige Praxis" dem Ziel des Gesetzes entgegenkomme, die Schicht leistungsfähiger selbständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern. Obwohl hiernach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere deshalb als gewahrt angesehen wurde, weil in § 8 HwO a.F. (damals noch § 7 Abs. 2 HwO) eine Ausnahmeregelung vorhanden war, die großzügig ausgelegt werden konnte, machte die Praxis - soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch. Insbesondere erfolgte - trotz des insoweit offenen Gesetzeswortlauts - keine Anwendung des § 8 HwO a.F. zugunsten berufserfahrener Gesellen; gefordert wurden vielmehr in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fähigkeiten, die regelmäßig durch Sachverständige im Wege einer Vergleichsprüfung festgestellt wurden (vgl. Ehlers, in: Achterberg/Püttner/Würtenberger, a.a.O., S. 163, Rn. 133). Auch mit den Beschlüssen des Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21. November 2000 (so genannte Leipziger Beschlüsse; vgl. BAnz 2000, Nr. 234 vom 13. Dezember 2000, S. 23193) war keine Änderung hinsichtlich des Maßstabes und des Nachweises der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verbunden (vgl. Teil II, Punkt 2.4). |
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