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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Entscheidungen zu Betriebs- und Gewerbeuntersagungen bei Handwerkern ohne Meisterbrief

Entscheidungen von Gerichten

BVerwG - Entscheidung vom 29.09.1992 (1 C 36.89) - siehe auch DVBl 1993, 1220
1. Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit einer gegen einen Handwerker gerichteten Untersagungsverfügung.
2. Zur Frage, inwieweit die Arbeit mit Natursteinplatten am Bau einerseits dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk und andererseits dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk bzw. beiden Handwerken zuzuordnen ist.
Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann.
Bundesverwaltungsgericht zu einer handwerksrechtlichen Betriebsuntersagung - Urteil des I. Senats vom 22. September 1970 - BVerwG I C 57.69
1. Auf Grund des § 16 Abs. 3 HwO kann lediglich die Fortsetzung eines konkreten Handwerksbetriebes, nicht aber die Ausübung einer bestimmten Gewerbeart, hier des Tischlerhandwerks, untersagt werden.
2. Zur Zuständigkeit zum Erlaß einer Verbotsverfügung nach § 16 Abs. 3 HwO und § 35 Abs. 1 GewO.
Verwaltungsgericht Stuttgart 4 K 1423/08 vom 11.09.2008 zu einer Betriebsuntersagung bei einem Reisegewerbetreibenden der bei einem gewerblichen Auftraggeber tätig war.
Verwaltungsgericht Arnsberg 1 L 568/07 vom 1.08.2007 zu einer handwerksrechtlichen Gewerbeuntersagung
Verwaltungsgericht Stuttgart 4 K  3119/05 vom 3. April 2006
Montage von Fassaden, die industriell vorgefertigt sind ist kein Handwerk im Sinne von § 1 HwO
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss 6 S 1601/05 vom 16.12.2005
Dem Betroffenen wurde untersagt Metallfassade anzubringe weil er damit das Klempnerhandwerk ausübe.
Gegen die Gewerbeuntersagung hat der Betroffene Widerspruch eingelegt und damit von dem Verwaltungsgericht sowie vor dem Verwaltungsgerichtshof recht bekommen.
Der VGH führt aus: "Denn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung bestehen aus materiell-rechtlichen Gründen (weiterhin) fort. Dies gilt sowohl hinsichtlich der handwerksmäßigen Betriebsform (unten a) als auch hinsichtlich der Handwerksfähigkeit des Gewerbes (unten b)."
VG Arnsberg, Beschluss vom 10.02.2005, Az. 1 L 1582/04
Nach dem novellierten § 16 Abs. 3 S. 2 der Handwerksordnung ist die Untersagung eines Handwerkbetriebes nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Selbst wenn für eine solche gemeinsame Erklärung nach Sinn und Zweck der Regelung getrennte, aber sachlich übereinstimmende Erklärungen der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer ausreichen sollten, müssen beide Stellen aber mit der gebotenen Eindeutigkeit unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. HandwO § 16 Abs. 3, VwGO § 80
OVG Münster 4 Ss 511/02 vom 06.11.2003
Das OVG bestätigt mit dem Urteil ausdrücklich die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 2176/98 vom 27.09.2000 in der festgestellt wurde: "Letztlich ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Reisegewerbe auch einmal die volle Kunstfertigkeit eingesetzt wird". Das OVG Münster: "Mit anderen Worten: Im Rahmen des Reisegewerbes ist auch die Ausführung vollhandwerklicher Tätigkeiten ohne großen Befähigungsnachweis (Meisterbrief) zulässig." Entscheidend für die Abgrenzung, ob ein Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben oder aber im Rahmen des Reisegewerbes ausgeübt wird, ist daß die Initiative zum Vertragsabschluß vom Gewerbetreibenden ausgeht.
Bayrisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 01.846 und Au 4 K 01.970 vom 26. Juni 2002
Eine Person kann als verantwortlicher Betriebsleiter für zwei Friseurfilialen anerkannt werden.
"Die Kammer geht dabei davon aus, dass an die Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter auf Grund neuerer Entwicklungen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies ergibt sich aus der europäischen Rechtsordnung und der sich daraus ergebenden Niederlassungs- und Gewerbefreiheit, die zwar wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, das deutsche Handwerksrecht in seinen Grundzügen unberührt lässt, aber zu einer großzügigen Anwendung im bestehenden rechtlichen Rahmen Anlass gibt.
Die Kammer sieht auch nicht, wie noch das Verwaltungsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung 19. 1. 2001 (GewA 2001, 299), im Friseurhandwerk ein Gefahrenhandwerk, dessen Ausübung die ständige, d.h. praktisch ununterbrochene Präsenz des Betriebsleiters erforderlich macht. Soweit von den im Friseurhandwerk zum Einsatz kommenden Chemikalien unter Umständen Gesundheitsgefahren (z.B. auf Grund allergischer Reaktionen) ausgehen können, wird in der Regel auch die Präsenz eines Meisters nicht ausreichen, um Schaden abzuwenden, sondern es wird medizinischer Hilfe bedürfen. Soweit andere in der Rechtsprechung erwähnte Gefahren drohen, reicht es aus, wenn ein Meister kurzfristig erreichbar ist und eingreifen kann."
Verwaltungsgericht Arnsberg zu Gewerbeuntersagung eines Friseurbetriebs Beschluss: 1 L 1582/04 vom 10.02.05
Verwaltungsgericht Arnsberg 1 L 214/02 vom 20.03.2002
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei Erlass einer einstweiligen Anordnung - Gewerbeuntersagung
OVG Land Nordrhein-Wesfalen vom 04. Januar 2002 ( 4 B 1357/01 - 1 L 1661/01 Köln)
Tapezieren mit Raufasertapete und anschließendes Überstreichen erfordert keine handwerkliche Schulung, sondern kann auch von einem nicht handwerklich ausgebildeten Heimwerker ausgeführt werden ...
Die Handwerksuntersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO setzt u.a. voraus, dass die untersagte Tätigkeit nicht nur fachlich zu dem in der Verfügung genannten Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essenzielles Gepräge verleiht. Arbeitsvorgänge, die - ihre einwandfreie Ausführung vorausgesetzt - wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern oder die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks untergeordnet sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägig handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist, können die Annahme eines Handwerksbetriebs ( § 1 Abs. 2 HwO) und damit eine Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 nicht rechtfertigen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.Dezember 1990 - 1 C 41.88 -, BVerwGE 87,191 (194) = NVwZ-PR 1991, 347 (348); vom 3. September 1991 - 1 C 55.88 -, GewArch 1992, 107 (109); vom 25. Februar 1992 - 1 C 27.89 -, GewArch 1992, 386 und vom 23. Februar - 1 C 27.91 -, GewArch 1993, 249.
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Urteil vom 23. Juli 1997, Az: 6 U 42/97
Ein Verbotsantrag, der sich gegen das Angebot von "Leistungen aus dem Kernbereich des Gebäudereiniger-Handwerks" richtet, erfüllt nicht das Bestimmtheitserfordernis des ZPO § 253 Abs 2 Nr 2.
In dem Urteil heißt es:
Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Landgericht den Klageantrag im Hinblick auf die Formulierung "aus dem Kernbereich des Gebäudereiniger- Handwerks" (teilweise) für zu unbestimmt hält. Insoweit ist die Klage unzulässig, weil der Antrag den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht wird. Nach dieser Vorschrift muß die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dessen Angabe bedarf es; zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts, zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann und es letztlich dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen bliebe, darüber zu entscheiden, was dem Beklagten verboten ist (BGH WRP 1992, 560, 561 - "Unbestimmter Unterlassungsantrag II"; BGH WRP 1994, 822, 824 - "Rotes Kreuz"). Durch die Formulierung "Leistung aus dem Kernbereich des Gebäudereiniger-Handwerks" wird der Umfang des begehrten Verbots nicht ausreichend deutlich gekennzeichnet. Die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit dem Kernbereich eines Handwerks zuzurechnen und deshalb eingetragenen Handwerksbetrieben vorbehalten ist oder ob sie auch im Rahmen eines Minderhandwerks ausgeführt werden darf, hängt davon ab, ob zu ihrer fachgerechten Ausführung besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. Das macht eine häufig nicht einfache rechtliche Beurteilung und tatsächliche Feststellungen nötig und kann deshalb nicht für jede in Betracht kommende Tätigkeit von vornherein abstrakt entschieden werden.
Bayer. VGH, Beschluß vom 23.9.1986 - 22 CS 86.01310 (GewArch 1987/7 S 239 f.)
1. Zum Sofortvollzug einer Handwerksuntersagung (Fotoatelier) wegen fehlender Meisterprüfung.
2. Die gleichzeitige Androhung von Zwangsgeld und unmittelbarem Zwang ist unzulässig.

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