Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht
Zu dem Urteil eine Bemerkungen:
Seit der Urteilsverkündung hat sich der Regelungszweck des Meisterzwangs geändert. Deswegen müssen die handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen anders zu bewertet werden.
des xxx
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Brock und andere, Hauptstraße 242, 51465 Bergisch Gladbach, Az.: 277/01B15/fu,
den Landrat xxx Antragsgegener
wegen Handwerksuntersagung
hat der 4. Senat des
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht xxx
Richter am Oberverwaltungsgericht xxx
Richter am Oberverwaltungsgericht xxx
auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 07. September 2001 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Sein Antrag nach § 80 As. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juli 2001 ist begründet.
Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht festgestellt werden. Gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen vielmehr Bedenken, die bereits ein gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegendes Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des streitigen Bescheides begründen.
Die Handwerksuntersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO setzt u.a. voraus, dass die untersagte Tätigkeit nicht nur fachlich zu dem in der Verfügung genannten Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht. Arbeitsvorgänge, die - ihre einwandfreie Ausführung vorausgesetzt - wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern oder die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks untergeordnet sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist, können die Annahme eines Handwerksbetriebs (§ 1 Abs. 2 HwO) und damit eine Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO nicht rechtfertigen.
Die Untersagungsverfügung vom 23. Juli 2001 lässt nicht erkennen, welche konkreten Arbeiten seitens des Gewerbebetriebs des Antragstellers ausgeführt worden sind. Untersagt worden ist der selbständige Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks; in der Begründung de Verfügung ist von "umfangreichen Malerarbeiten" die Rede. Ungeachtet der Frage nach der notwendigen Bestimmtheit der Untersagungsverfügung bestehen jedenfalls Zweifel, ob die Tätigkeiten, wie sie vom Antragsteller - vom Antragsgegner nicht bestritten - allein eingeräumt worden sind, nämlich "Tapeten auf die Wände und anschließend Streichen", bereits zum Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks gehören. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich bei den Arbeiten um das Tapezieren von Raufasertapete und dem anschließenden Streichen mit Bindefarbe gehandelt hat. Dass diese Tätigkeiten § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk vom 15. August 1973 (BGBl. I, 1040 - im Folgenden VO -) unterfallen, besagt nicht bereits, dass es sich dabei um wesentliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO handelt. Denn die VO kann für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe lediglich mit herangezogen werden. Für die Annahme einer bloßen sog. minderhandwerklichen Tätigkeit spricht, dass keine der ausgeführten Arbeiten vom Anforderungsprofil her den in § 3 der VO (hier Abs. 1 Nr. 2) erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten für die Meisterprüfungsarbeit gerecht wird; es sich dabei vielmehr um Tätigkeiten handelt, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen.
Tapezieren mit Raufasertapete und anschließendes Überstreichen mit Bindefarbe erfordert keine handwerkliche Schulung, sondern kann auch von einem nicht handwerklich ausgebildeten Heimwerker ausgeführt werden. Dass diese Tätigkeiten von einem durchschnittlich begabten Berufsanfänger innerhalb von zwei bis drei Monaten zu erlernen sind,
bedarf daher keiner weiteren Ausführung.
Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Handwerksuntersagung begründen zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Zwangsgeldandrohung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Der Beschluß ist unanfechtbar.
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
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