Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung, Abmahnung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
Immer wieder müssen wir feststellen, dass Behörden falsche Auskünfte im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Fragen erteilen.
Teilweise verlangen Behörden auch das Arbeiten eingestellt werden und behaupten dass nurbestimmte Arbeiten nicht ausgeführt werden dürfen.
Da unterschiedliche Anbieter unterschiedliche Preise haben und es durchaus vorkommen kann, daß die Nicht-Meister-Betriebe die kostengünstigeren Angebote abgeben, gehen wir davon aus, daß in nicht wenigen Fällen aufgrund falscher Auskünfte von Behörden dem Auftraggeber (durch die Beauftragung teuerer Auftragnehmer wegen falscher Auskünfte von Behörden) erhebliche Schäden entstehen können. Auf die Haftungsfrage sollte bei den Anfragen hingewiesen werden.
Wenn Behörden behaupten, dass man bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen darf, entstehen z.B. folgende Schäden:
Bei falschen Auskünften von Beamten unterliegt der Staat der Amtshaftung. Die Amtshaftung ist geregelt in § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Außerdem steht Bürgern auch ein Ausgleich von Schäden nach den Gesetzen für Sicherheit und Ordnung zu (dies ist in jedem Bundesland anders geregelt). Dies kommt dann in Betracht, wenn die Behörde eine ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie etwa eine Gewerbeuntersagung oder ein Baustellenstilllegung vorgenommen hat. Auch ein eingeleitetes Bußgeldverfahren muss als solche Maßnahme gewertet werden.
Z.B. im Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) lautet § 80 Abs. 1:
Erleidet eine Person infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 8 einen Schaden, so ist ihr ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn eine Person durch eine rechtswidrige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei einen Schaden erleidet.
Häufig sind die Maßnahmen der Behörden gegen die Handwerker rechtswidrig. Dies ist z.B. dann offensichtlich der Fall, wenn Baustellen stillgelegt werden und ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, aber später das Bußgeldverfahren eingestellt wird.
Hierbei spielt es keine Rolle, welche Rolle die einzelnen handelnden Mitarbeiter der Ordnungsbehörden beim Verursachen der Schäden zuzurechnen ist. Im Rahmen des § 839 BGB gilt nämlich ein objektivierter und endindividualisierter Verschuldensmaßstab.
Das Verschulden wird danach nicht mehr auf eine einzelne zu konkretisierende Person bezogen, sondern dem mangelnden oder schlechten Funktionieren des Verwaltungsapparates selbst zugerechnet. Die Anerkennung der Rechtsfigur des Organisationsverschuldens trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Bürger einem für ihn anonymen Verwaltungsapparat gegenübersieht, dessen stark differenzierte Arbeits- und Funktionsweise er von außen nicht durchschauen kann (Tremml/Karger, a.a.O., Rn. 166 ff.; Ossenbühl, Staatshaftung, 5. Aufl., S. 77; BGH NVwZ 1996, 512 ff., 515; BGHZ 113, 367 ff., 371 f.). (siehe bei Amtspflichtverletzung)
Die Entschädigungsregelungen nach den Gefahrenabwehrgesetzen sind aus der Rechtssprechung zu "entschädigungsgleichen Eingriffen" entstanden.
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