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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

OLG Frankfurt zur Amtshaftung bei Verfolgungen von Unternehmern ohne Meisterbrief

Oberlandesgericht Frankfurt am Main 1 U 176/90 vom 04.05.1995

BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92
LG Gießen 2 O 651/89

In Nachfolgendem Urteil geht es um Schadensersatz von einem Unternehmer ohne Meisterbrief gegenüber dem Land, weil sein Geschäft erheblich durch ein Bußgeldverfahren und eine Hausdurchsuchung geschädigt wurde.

Im Ergebnis bekommt der Betroffene keine Entschädigung. Das Urteil ist trotzdm von erheblichem Interesse, denn das Gericht kam - nachdem der Bundesgerichtshof über diesen Fall entschieden hatte - zu dem Ergebnis, dass dem Betroffenen zwar Grundsätzlich ein Schadensersatz zusteht, er aber nicht detailliert genug seine Schaden hat nachgewiesen hat. So hat er trotz Aufforderung nicht auf Anfragen des Gerichtes reagiert.

Deutlich wird an dem Urteil, dass es sich lohnt direkt bei den Verfolgungen schon zu dokumentieren, welche zusätzlichen Aufwendungen man hatte, welche Aufträge einem Entgangen sind, welche Geschäftsbeziehung durch das Verhalten der Behörden gestört wurde. Dies erleichtert die Beweisführung in den Verhandlungen und dem gegebenenfalls notwendigen Prozess um den Schadensersatz mit Sicherheit.

Urteilsabschrift

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
xxx
gegen
beklagtes Land xxx

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzender Richter an Oberlandesgericht xxx den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht xxx
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 30. März 1995
für Recht erkannt:

Tatbestand

Der Kläger betrieb von 1968 bis 1991 ein Gewerbe für "Industrieanstriche". Nachdem der Regierungspräsident in Darmstadt in Jahre 1977 ein Bußgeldverfahren wegen unberechtigter Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks eingestellt hatte (Bl. 9 d. BA 15 Js 6773/84 StA Gießen), leitete er am 30. April 1982 erneut ein Bußgeldverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts ein, unbefugt das Maler- und Lackiererhandwerk auszuüben (Bl. 11 - 13 d. BA). Gegenüber dem vom Landrat des Lahn-Dill-Kreises beauftragten Gewerbeprüfer xxx erklärte der Kläger Mitte September 1982 bei einer Anhörung, seine Tätigkeit könne nicht als handwerklich angesehen werden, da er lediglich ungelernte Kräfte beschäftige. Er arbeite überwiegend für die Firma xxx in xxx. Dabei würden Sandstrahl-, Rostschutz- und Anstricharbeiten an größeren Projekten (Hallen und Geländer) ausgeführt (Ermittlungsbericht vom 8.11.1982, Bl. 22 d. BA). . Mit Schreiben vom 31. Januar 1983 (Bl. 30, 32-35 d. BA) und vom 28.4.1983 (51. 39 - 41 d. BA) machte der Verteidiger des Klägers im Bußgeldverfahren weitere ins einzelne gehende Angaben über die im Gewerbe des Klägers anfallenden Tätigkeiten. In einem Schreiben vom 15.1.1983 (Bl. 27, 28 d. BA) teilte der Regierungspräsident der Firma xxx mit, daß ihm "in einem hier anhängigen Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Verdachts der unberechtigten Handwerksausübung" gegen den Kläger bekannt geworden sei, daß dieser für die Firma xxx tätig geworden sei, und bat aus diesen Grunde um die Beantwortung mehrerer Fragen, darunter auch, welche Arbeiten der Kläger für die Firma ausgeführt habe. Nachdem der Regierungspräsident die Anfrage unter dem 9.8.1933 wiederholt hatte (Bl. 45 d. BA), übersandte ihm die Firma am 12.8.1983 Fotokopie eines Schreibens vom 4.2.1983 (Bl. 54, 55 d. BA), wonach der Kläger für "Industrieanstriche und Sandstrahlarbeiten" ausgeführt habe. Auf Antrag des Regierungspräsidenten vom 2.2.1984 (Bl. 59 d. BA) erließ das Amtsgericht Wetzlar am 7.2.1984 einen Beschluß, mit dem die Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume des Klägers angeordnet wurde (BI. 60 d. BA). Entsprechend dem Ersuchen des Regierungspräsidenten von 13.3.1984 (Bl. 61 d. BA) durchsuchten daraufhin mehrere Polizeibeamte gleichzeitig die Wohnräume und die Geschäftsräume des Klägers (Bl. 63 d. BA) und stellten in den Geschäftsräumen zahlreiche Aktenordner sicher (Bl. 65 d. BA) ‚ die am selben Nachmittag zum Teil wieder zurückgegeben wurden (Bl. 66 d. BA).

Am 22.3.1984 erließ der Regierungspräsident gegen den Kläger einen Bußgeldbescheid über 21.000.-- DM (Bl. 71, 72 d. BA). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger übe das Maler- und Lackiererhandwerk selbständig als stehendes Gewerbe aus, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Da ihm dieses Erfordernis spätestens seit September 1982 bekannt sei, weil er damals vom Gewerbeprüfer zu dem Vorwurf gehört worden sei, handele er seither mit Vorsatz. Für den Zeitraum davor werde ihm aufgrund der Einstellungsmitteilung vom 30.8.1977 Verbotsirrtum zugebilligt. Das gerichtliche Verfahren, das sich aufgrund Einspruchs des Klägers anschloß, endete am 19.12.1986 mit einer Einstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG.

Mit der am 7.12.1989 eingereichten Klage nimmt der Kläger das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger meint, die Einleitung und Durchführung des Bußgeldverfahrens durch den Regierungspräsidenten seien rechtswidrig gewesen. Er behauptet, wegen des Bußgeldverfahrens seien ihm, insbesondere von der Firma weniger Aufträge erteilt worden. Auf diese Weise habe er von 1983 bis 1989 eine Vermögenseinbuße von mindestens 150.000.-- DM erlitten. Ab 1990 entstünden ihm weitere Schäden. Schließlich stelle das rechtswidrige Bußgeldverfahren einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von mindestens 30.000.-- DM zuzubilligen sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 150.000.-- DM nebst 8 % Zinsen seit Klagezustellung (15.1.1990, Bl. 39 d.A.) zu zahlen,
  2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig entstehende wirtschaftliche Schäden zu ersetzen,
  3. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Das beklagte Land hat beantragt,

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, der Regierungspräsident habe nicht amtspflichtwidrig gehandelt. Im übrigen hat es die Einrede der Verjährung erhoben.

Durch Urteil vom 25.6.1990 (Bl. 130 - 137 d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat hat mit Urteil vom 16.4.1992 (Bl. 226 - 239 d.A.) die Berufung zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 24.2.1994 (Bl. 3 - 14, Bd. III d.A.) das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger meint, er habe sein Unternehmen nicht handwerksmäßig, sondern industriell betrieben. Er behauptet, er habe industrielle Sanierungsarbeiten ausgeführt, z.B. Trockensanierungen von Straßenbrücken und Bahnbrücken, Abbrucharbeiten, Geländerreinigungen, Entrostungen, Stahlbetonbearbeitungen, Bodensanierungen usw. Es habe sich dabei um sehr staubintensive Reinigungsarbeiten insbesondere auch mit Sandstrahlgeräten gehandelt, die kein anderes Unternehmen habe durchführen wollen. Der eigentliche Anstrich der Objekte sei als sehr untergeordnet anzusehen. Insbesondere bei der Firma habe es sich im wesentlichen um Reinigungsarbeiten (Entstaubung, Sandstrahlarbeiten, Entrostungen usw.) gehandelt. Der nachfolgende Anstrich habe nur einen Schutzanstrich dargestellt, der nur ein überwiegend maschinell ausgeführter Grobstrich gewesen sei.

Jedenfalls habe der Kläger bei einem etwaigen Verstoß gegen die Handwerksordnung nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe aufgrund der Einstellung des Bußgeldverfahrens im Jahre 1977 angenommen, daß seine Tätigkeit nicht handwerklich sei. Davon sei auch der Gewerbeprüfer xxx bei der Anhörung Mitte September 1982 ausgegangen.

Infolge des Bußgeldverfahrens seien seine Aufträge zurückgegangen. Die Kunde von dem Bußgeldverfahren habe sich wie ein Lauffeuer verbreitet, wozu insbesondere die spektakuläre Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume beigetragen habe. Wegen des Bußgeldverfahrens hätten die Auftraggeber ihre Aufträge reduziert oder ganz eingestellt. Diese Reaktion entspreche der Lebenserfahrung. Insbesondere die Firma xxx habe die Arbeiten, für die der Kläger spezialisiert gewesen sei, vor dem Bußgeldverfahren ihm übertragen, da er konkurrenzlos gewesen sei. Seine Betriebsstätte sei nur 50 m vorn Eingang zu den xxx entfernt gewesen. Andere Unternehmer, insbesondere Maler- und Lackierbetriebe, hätten die Arbeiten vor allem wegen des damit verbundenen Schmutzes ("Drecksarbeiten") nicht übernehmen wollen. Der Kläger habe preisgünstig gearbeitet. Nach Kenntnis des Bußgeldverfahrens habe die Firma xxx ihre bisherige Praxis eingestellt. Dem Kläger seien nur noch Aufträge erteilt worden wenn kein Dritter diese habe durchführen wollen. Der Zeuge xxx Mitarbeiter der Firma xxx habe ihn mit Schreiben vom 3.5.1984 zwar zu einem Angebot aufgefordert. Den Auftrag habe er aber nicht erhalten, obwohl sein

Angebot mit einen Verlust von ungefähr 5.600.-- DM kalkuliert gewesen sei. Auf Nachfrage habe der Zeuge xxx von der Abteilung "Zentraleinkauf" der Firma xxx die für die Vergabe zuständig gewesen sei, erfahren, daß der Auftrag wegen des Bußgeldverfahrens und wegen der darauf beruhenden Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Klägers nicht erteilt worden sei. Auch sonst sei der Kläger nur pro forma in das Angebotsverfahren der Firma xxx einbezogen worden, habe jedoch wegen des Bußgeldverfahrens im wesentlichen keine Aufträge mehr erhalten. So sei der Umsatz des Klägers mit der Firma xxx von 244.000.-- DM im Jahre 1982 auf 180.000.-- DM im Jahre 1983 gesunken. Außerdem habe der Kläger Aufträge, insbesondere Stundenlohnarbeiten, annehmen müssen, bei denen seine Gewinnspanne ungünstig gewesen sei. Daraus, daß die Firma xxx und die Firma xxx ihm auf mehrere konkrete Angebote Aufträge nicht erteilt hätten, sei zu schließen, daß infolge des Bußgeldverfahrens in der Zeit von 1983 bis 1990 jährlich genau bezifferte Umsätze entgangen seien (Bl. 63, 64, Bd. III).

Wegen des Bußgeldverfahrens habe sich der Kläger von sich aus an manchen Ausschreibungen auch nicht beteiligt.

Der Kläger beantragt,

Das beklagte Land beantragt,

Das beklagte Land meint, der Kläger habe ab Mitte September 1982 vorsätzlich gegen die Handwerksordnung verstoßen, weil er spätestens aufgrund seiner Anhörung durch den Gewerbeprüfer im September 1982 gewußt habe, daß er mit seinem Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen sein müsse, daß jedenfalls aufgrund des damaligen Ermittlungsstadiums die Behörden hiervon ausgegangen seien und daß daher die Fortführung des Betriebes eine Ordnungswidrigkeit darstelle (Bl. 29 - 32, Bd. III d.A.). Es treffe nicht zu, daß der Gewerbeprüfer xxx den Betrieb des Klägers als Nichthandwerk eingeordnet habe (BL. 69, Bd. III d.A.).

Der Schadensersatzanspruch des Klägers entfalle jedenfalls deswegen, weil der Bußgeldbescheid sich im Ergebnis als richtig erweise. Die Tätigkeit des Klägers sei ganz überwiegend dem Maler- und Lackierergewerbe zuzuordnen (Bl. 33, 69 - 71, Bd. III d. A.).

Im übrigen bestreitet das beklagte Land das Vorbringen des Klägers zur Schadensverursachung und zur Schadenshöhe und legt im einzelnen dar, aus welchen Gründen es das vorbringen für unsubstantiiert hält.

Der Vorsitzende des Senats hat den Kläger im Beschluß vorn 12.8.1994 (Bl. 51 - 53, Bd. III d.A.) auf verschiedene Gesichtspunkte hingewiesen, unter denen das Vorbringen des Klägers der Ergänzung bedürfe. Mit Schriftsatz vom 4.11.1994 hat der Kläger ein Konvolut von Anlagen vorgelegt, auf welches Bezug genommen wird. Der Senat hat den Kläger im Beweisbeschluß vom 26.1.1995 (Bl. 83, Bd. III d.A.) darauf hingewiesen, daß eine pauschale Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut nicht ausreiche, sondern eine schriftsätzliche Darlegung im einzelnen erforderlich sei, welche Tatsache aus welcher der Anlagen hergeleitet werden solle. Darauf hat sich der Kläger nicht geäußert.

Gemäß Beweisbeschluß von 26.1.1995 (Bl. 82, 83, Bd. III hat der Senat den Zeugen xxx vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 30.3.1995 (Bl. 95 -. 100, Bd. III d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung noch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu. Zwar war die Einleitung und Durchführung des Bußgeldverfahrens durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt amtspflichtwidrig. Es kann aber nicht festgestellt werden, daß der Kläger dadurch die geltend gemachte Vermögenseinbuße erlitten hat.

Es war amtspflichtwidrig, daß der Regierungspräsident am 30.4.1982 das Bußgeldverfahren gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen die Handwerksordnung eingeleitet hat. Es war nicht vertretbar, auch nur einen Anfangsverdacht dahin anzunehmen, daß der Kläger wußte, daß er ein Handwerk ausübte. Dem Regierungspräsidenten war aus der Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch die Handwerkskammer bekannt, daß er selbst wegen desselben Vorwurfes am 30.8.1977 ein Bußgeldverfahren gemäß § 46 OWiG mit der Begründung eingestellt hatte, daß der Kläger nur im Bereich "Industrieanstriche" tätig werde. Für den Regierungspräsidenten lag daher auf der Hand, daß der Kläger dementsprechend davon ausgehen werde, daß sein Unternehmen kein Handwerksbetrieb sei. An diesem Kenntnisstand des Klägers hatte sich bis zur Einleitung des Bußgeldverfahrens am 30.4.1982 offensichtlich nichts geändert. Ein Anfangsverdacht für einen vorsätzlichen Verstoß des Klägers gegen die Handwerksordnung in der Zeit vor Einleitung des Bußgeldverfahrens bestand daher offensichtlich nicht, so daß ein Buf3geldverfahren nicht eingeleitet werden durfte.

Aus diesen Gründen war auch die weitere Ermittlungstätigkeit des Regierungspräsidenten in Rahmen eines Bußgeldverfahrens in der folgenden Zeit nicht veranlaßt. Es ist nicht ersichtlich, daß sich der Kenntnisstand des Klägers dadurch geändert hätte, daß der Gewerbeprüfer xxx ihn Mitte September 1922 zu dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Handwerksordnung angehört hat. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Ermittlungsbericht des Gewerbeprüfers xxx vom 8.11.1982 (Bl. 22 d. BA), daß der Kläger nach wie vor der Ansicht war, daß er ein Handwerk nicht ausübe. Das beklagte Land hat nicht vorgetragen, aufgrund welcher Umstände der Regierungspräsident hätte annehmen können, daß sich durch das Gespräch mit dem Gewerbeprüfer xxx der Kenntnisstand des Klägers in dieser Frage geändert habe. Aus dem Ermittlungsbericht des Gewerbeprüfers xxx vom 8.11.1982 ergibt sich nicht einmal, daß der Gewerbeprüfer der Rechtsansicht des Klägers entgegengetreten sei. Das beklagte Land hat auch nicht konkret behauptet, was der Gewerbeprüfer xxx dem Kläger in dieser Richtung gesagt haben sollte. Es bleibt daher bei demselben Sachverhalt, der schon dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag: Allein dadurch, daß der Gewerbeprüfer xxx dem Kläger Mitte September 1982 mitteilte, daß gegen ihn ein Bußgeld- verfahren wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung eingeleitet sei, wurde der von der Einstellung des Bußgeldverfahrens im Jahre 1977 geprägte Kenntnisstand des Klägers nicht in der Weise verändert, daß er nunmehr seinen Betrieb mit dem (bedingten) Vorsatz weiterführte, ein Handwerk zu betreiben. vielmehr zeigt die Äußerung des Klägers gegenüber dem Gewerbeprüfer xxx, daß der Kläger aufgrund der angegebenen Umstände weiterhin davon ausging, daß sein Betrieb industriell geprägt sei.

Mangels eines Anfangsverdachtes war es daher auch amtspflichtwidrig, daß der Regierungspräsident durch die Anfragen vorn l5.l.l983 und 9.8.1983 in dem Bußgeldverfahren weiter ermittelte und am 19.3.1984 die Wohnung und das Geschäft des Klägers durchsuchen ließ. Schließlich war auch der Erlaß des Bußgeldbescheides vom 22.3.1984 unter diesen Umständen nicht vertretbar. Auch in der weiteren Zeit hatte der Kläger keine konkreten und zuverlässigen Hinweise dafür erhalten, daß seine Tätigkeit gegen die Handwerksordnung verstieß.

Es kann jedoch auch bei Anwendung der erleichternden Beweisregeln der §§ 287 ZPO, 252 BGB nicht festgestellt werden, daß der Kläger infolge des Bußgeldverfahrens die geltend gemachte Vermögenseinbuße erlitten hätte.

Der Kläger behauptet, die Vermögenseinbuße sei dadurch eingetreten, daß ihm die Kunden wegen des laufenden Bußgeldverfahrens weniger oder keine Aufträge oder nur wenig gewinnträchtige Aufträge erteilt hätten.

Schon die Tatsache des Auftragsrückgangs ist nicht substantiiert dargelegt. Jedenfalls hat der Kläger dafür nur sehr lückenhafte Zahlen genannt. Insoweit hat er lediglich die Schwankungen seines jährlichen Reingewinns beziffert (Bl. 105 d.A.). Aus dem Reingewinn kann aber nicht ohne weiteres auf die Auftragslage zurückgeschlossen werden. An Umsatzzahlen hat der Kläger lediglich diejenigen mit der Firma xxx für die Jahre 1982 und 1983 vorgetragen (Bl. 7 d.A.). Danach ging der Umsatz von 244.O00,- DM im Jahr 1982 auf 180.000,- DM im Jahre 1983 zurück. Nur insoweit könnte man von einem hinreichenden Indiz für einen Auftragsrückgang sprechen, wenngleich auch hier Art und Umfang der in den beiden Jahren erteilten Aufträge noch näherer Untersuchung bedürfte.

Selbst Wenn man aber davon ausgeht, daß bei dem Kläger ab 1983 Aufträge, Umsatz und Gewinn zurückgegangen sind, läßt sich nicht feststellen; daß die Ursache dafür das von dem Regierungspräsidenten eingeleitete Bußgeldverfahren und der Bußgeldbescheid waren.

Bezüglich anderer Kunden als der Firma xxx spricht nicht einna1 eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß diese von den Bußgeldverfahren und dem Bußgeldbescheid Kenntnis erlangt haben. Die Behauptung des Klägers, so etwas spreche sich herum, erscheint nicht überzeugend, solange nicht wenigstens irgendwelche Anhaltspunkte dafür genannt werden. Nach Ansicht des Senats würde nicht einmal ein zeitlicher Zusammenhang mit Auftragsrückgängen, den der Kläger auch gar nicht dargelegt hat, ausreichen für die Vermutung, daß die Kunden von dem Bußgeldverfahren gehört und ihre Entscheidung über die Auftragserteilung davon hatten beeinflussen lassen. Selbst die Durchsuchung vorn 19.3.1984, die auf recht spektakuläre Weise in Wohnung und Geschäft des Klägers gleichzeitig mit jeweils mehreren Polizeifahrzeugen erfolgte, indiziert es nicht, daß die Kunden des Klägers davon Kenntnis erlangt hätten, solange der Kläger nicht nähere Umstände dazu vorträgt. Das hat der Kläger nur bezüglich der Firma xxx getan, indem er mitgeteilt hat, daß seine Geschäftsräume sich nur 5O m von dem Eingang der Firma entfernt befinden. Unter diesen Umständen erscheint es plausibel, daß die Durchsuchung der Geschäftsräume bei der Firma xxx bekannt geworden ist. Entsprechender Sachvortrag für andere Kunden fehlt jedoch.

Bezüglich der Firma xxx steht allerdings fest, daß diese durch die Schreiben des Regierungspräsidenten vom 15.1.1983 und vom 9.8.1983 von dem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung Kenntnis erlangt hatte, so daß hier die Möglichkeit, diesen Umstand bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe zu berücksichtigen, nicht schon - wie bei den anderen, namentlich nicht bekannten Kunden - von vornherein ausschied. Der Senat kann aber nicht davon ausgehen, daß die Firma wegen des Bußgeldverfahrens dem Kläger Aufträge, die er sonst erhalten hätte, nicht erteilt hat. Dafür hat sich nach der Beweisaufnahme eine erhebliche Wahrscheinlichkeit nicht ergeben.

Der Kläger schildert die Art der Arbeiten, die er normalerweise von der Firma xxx erhalten habe, als Industrieanstricharbeiten. Im wesentlichen handele es sich dabei um die Sandstrahlreinigung von Stahlbauteilen von Hallen und den anschließenden Schutzanstrich. Da bei diesen Arbeiten sowie den erforderlichen Nebenarbeiten viel Schmutz anfällt, bezeichnet der Kläger sie als "Drecksarbeit", die andere Firmen, insbesondere handwerksmäßig betriebene Maler- und Lackierfirnen, nicht oder nur ungern ausführen. Dies entspricht den Bekundungen des Zeugen xxx eines Angestellten der Firma xxx bei seiner Vernehmung vor dem Senat sowie den Bekundungen des Zeugen xxx von der Firma xxx im Bußgeldverfahren (Bl. 166 ff. d. BA), dessen Aussage Gegenstand der Erörterung in den Senatsterminen war. Der Zeuge xxx hat die ungelernten Arbeiter des Klägers plastisch als "Eisenwichser" bezeichnet.

Die Behauptung des Klägers, die Firma xxx habe sein Angebot auf die Ausschreibung vom 3.5.1984, das solche Drecksarbeiten betroffen habe, wegen des Bußgeldverfahrens abgelehnt, ist nicht erwiesen. Der vom Kläger dafür benannte Zeuge xxx der selbst bei der Firma xxx Entscheidungen über die Auftragsvergabe nicht trifft, hat auf entsprechende Nachfrage bei der dafür zuständigen Abteilung "Zentraleinkauf" der Firma lediglich erfahren, daß der Auftrag anderweit vergeben sei. Zu den Gründen war ihm von der Abteilung "Zentraleinkauf" nichts mitgeteilt worden und konnte er von sich aus nichts angehen. Die Möglichkeit, daß eine andere Firma günstiger gewesen sei, konnte er nicht ausschließen. Darüber hinaus mußte der Zeuge xxx entgegen seinen zuerst gemachten Angaben auf Vorhalt einräumen, daß es sich bei der Ausschreibung vom 3.5.1984 gar nicht um die oben beschriebenen "Drecksarbeiten", sondern um normale Anstreicherarbeiten an der Außenwand einer neuen Lagerhalle im Werk Burg der Firma xxx gehandelt habe. Unter diesen Umständen fehlt ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß Grund für die Nichterteilung des Auftrags an den Kläger das gegen ihn eingeleitete Bußgeldverfahren war. Mindestens ebenso naheliegend ist es, daß die Firma xxx dem Kläger die Arbeit aus fachlichen Gründen nicht übertragen wollte, weil der Kläger die Arbeiten nur mit seinen ungelernten Arbeitern hätte ausführen können, während von den konkurrierenden Handwerksfirmen der Einsatz von Fachkräften erwartet werden konnte. Selbst wenn daher die Behauptung des Klägers, er habe das Angebot mit über 5,000. -- DM Verlust kalkuliert, zutreffen und daraus zu schließen sein sollte, daß er notwendigerweise unter den Preisen der konkurrierenden Handwerksfirmen gelegen haben müsse, kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß dann nur das Bußgeldverfahren der Beweggrund für Buderus gewesen sein könne, dem Kläger den Auftrag nicht zu erteilen. Im Zusammenhang mit der Ausschreibung vom 3.5.1984 ist daher kein Indiz dafür zu gewinnen, daß die Firma generell (sehr wahrscheinlich) dem Kläger wegen des Bußgeldverfahrens Aufträge nicht erteilt habe.

Als ein solches Indiz käme es auch in Betracht, wenn die Firma xxx den Kläger wegen des Bußgeldverfahrens von vornherein nicht in ihre Ausschreibungsverfahren aufgenommen hätte. Der Bekundung des Zeugen xxx in der Firma xxx habe die Anweisung bestanden, den Kläger nicht zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, kann der Senat keinen Glauben schenken. Nach dem persönlichen Eindruck wird sich der Zeuge zwar subjektiv um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht haben, objektiv ist jedoch der Wahrheitsgehalt zweifelhaft, was sich möglicherweise daraus erklärt, daß die Vorgänge etwa 10 Jahre zurückliegen. So hat der Zeuge - wie schon erwähnt - nach Vorhalt der vom Kläger eingereichten Unterlagen seine Angaben über die Art der Arbeiten korrigieren müssen, die unter dem 3.5.1984 für die neue Lagerhalle in xxx ausgeschrieben wurden. Noch schwankender und unsicherer sind seine Angaben über die Anweisung, den Kläger nicht mehr zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. Zuerst hatte der Zeuge nur davon gesprochen, daß in dem Werk "die Kunde" gegangen sei, man solle sich gegenüber dem Kläger "etwas zurückhalten", da etwas am Laufen sei (Bl. 96 d.A.). Dann hat der Zeuge angegeben, die Firma xxx habe versucht, andere Firmen zu finden, und habe sie auch gefunden, der Kläger sei dann gar nicht mehr angeschrieben worden (Bl. 97 d.A.). Erst auf Befragen des Beklagtenvertreters hat der Zeuge dann von einer "Anweisung" gesprochen, aufgrund deren er den Kläger zwei bis drei Jahre lang überhaupt nicht zu Angeboten aufgefordert habe (Bl. 99 d.A.). Auf den Vorhalt, daß der Kläger von der Firma xxx durchgehend immer wieder Aufträge erhalten habe, ist der Zeuge zunächst dahin ausgewichen, daß das vielleicht auf Ausschreibungen seiner Kollegen beruhe. Nach Vorlage der von ihm bearbeiteten Angebote an den Kläger konnte der Zeuge aber auch diese Angaben nicht aufrechterhalten (Bl. 99 d.A.). Auch seine letzte Angabe, daß die von ihm bekundete Anweisung die Jahre 1985, 1986 betroffen habe (Bl. 100 d.A.), begegnet angesichts der Tatsache, daß er selbst noch am 2.7.1985 eine Ausschreibung an den Kläger geschickt hat, ebenfalls erheblichen Zweifeln. Wenn eine solche allgemeine Anweisung bestanden hätte, hätten sich sicher auch die anderen Sachbearbeiter, die in ähnlichen Positionen wie der Zeuge xxx tätig waren, daran gehalten. Das ist aber nicht geschehen. Der Kläger hat selbst an ihn gerichtete Ausschreibungen der Firma xxx auch aus der Zeit nach Juli 19S5 vorgelegt.

Insgesamt ist bei der Würdigung der Aussage des Zeugen xxx zu berücksichtigen, daß der Zeuge selbst nicht Entscheidungsträger der Firma xxx war. Die Entscheidung über die Auftragsvergabe fiel in der Abteilung Zentraleinkauf, der der Zeuge nicht angehörte. Der Zeuge war lediglich damit befaßt, die Ausschreibungen vorzubereiten, die dann regelmäßig an etwa fünf Firmen versandt wurden. Auch insoweit war sein Tätigkeitsbereich nicht um fassend, sondern auf einen Teil der für die Firma zu erledigenden Arbeiten beschränkt. Mit der Firma xxx hatte er gar nichts zu tun. Aus diesen beschränkten Blickwinkel war der Zeuge nicht in der Lage, einigermaßen zuverlässig zu beurteilen, nach welchen Grundsätzen die Aufträge vergab. Der Zeuge hätte lediglich mittelbar über Äußerungen der Entscheidungsträger von xxx berichten können. Dazu war er nicht oder nicht überzeugend in der Lage. Wie oben ausgeführt, hat sich die Abteilung Zentraleinkauf ihm gegenüber über die Gründe nicht geäußert, aus denen dem Kläger der Auftrag für die neue Lagerhalle in nicht erteilt wurde. Eine Anweisung der Betriebsleitung an den Zeugen und andere parallel tätige Angestellte, dem Kläger Ausschreibungen nicht zuzuschicken, kann mit Hilfe der Aussage des Zeugen xxx nicht als erwiesen angesehen werden, weil die Aussage, wie dargelegt, in sich widersprüchlich ist und außerdem mit den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Unterlagen in Widerspruch steht.

Über die vorgenannten Indizien hinaus hat der Kläger keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, daß die Firma xxx dem Kläger wegen des Bußgeldverfahrens die "Drecksarbeiten" nicht mehr übertragen habe. Ohne konkrete Indizien kann von einer solchen Kausalität nicht ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers spricht für eine solche Reaktion von xxx auf das Bußgeldverfahren nicht ohne weiteres die Lebenserfahrung. Bei der Auftragsvergabe handelt es sich um subjektive Entscheidungen, deren Kriterien subjektiv geprägt sind und sich der Typisierung durch Sätze der Lebenserfahrung regelmäßig entziehen. Es ist möglich, daß xxx durch die Einleitung des Bußgeldverfahrens gegen den Kläger sein Interesse an der Durchführung von Aufträgen nicht berührt ansah und dabei von der Überlegung ausging, daß nur ein Verfahren zur Untersagung der Tätigkeit des Klägers zu einer Schließung des Betriebes des Klägers und damit zu einer Gefährdung der Durchführung der Aufträge führen konnte. Entgegen der Ansicht des Klägers wird kaum anzunehmen sein, daß xxx wegen des Bußgeldverfahrens Zweifel an der charakterlichen Zuverlässigkeit und geschäftlichen Integrität des Klägers gehabt haben sollte. Tatsächlich hat die Firma xxx dem Kläger auch weiterhin Aufträge erteilt. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich diese durchgeführten Arbeiten der Art nach von den "Drecksarbeiten" unterscheiden sollten, die der Kläger von xxx schon vorher erhalten hatte. Wenn der Kläger die Aufträge, die ihm xxx weiterhin erteilte, dahin beschreibt, daß sie Arbeiten beträfen, die sonst niemand habe ausführen wollen, trifft das nach seiner Darstellung gerade für die "Drecksarbeiten" zu. Wenn - wie der Kläger behauptet - weniger "Drecksarbeiten" in Auftrag gegeben worden sein sollten, kann das auf anderen Gründen als auf dem Bußgeldverfahren beruhen. Der Aussage des Zeugen xxx im Bußgeldverfahren ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß für die Firma xxx das Bußgeldverfahren für die Auftragsvergabe eine Bedeutung gehabt hätte. Die Aussage des Zeugen xxx hat insoweit mehr Gewicht als die Aussage des Zeugen xxx weil der Zeuge xxx im Gegensatz zu dem Zeugen xxx selbst über die Auftragsvergabe zu entscheiden hatte. Tatsächlich wäre es auch kaum nachvollziehbar, wenn die Firma den Kläger einerseits weiterhin Aufträge erteilt, andererseits aber wegen des laufenden Bußgeldverfahrens Bedenken hätte gehabt haben sollen, Aufträge an den Kläger zu vergeben. Es läßt sich daher eher vermuten, daß ein - hier unterstellter - Auftragsrückgang andere Ursachen hatte. Soweit es sich um Drecksarbeiten handelte, könnten z.B. andere Firmen günstiger gewesen sein. Daß es auch insoweit Konkurrenzfirmen gab, erscheint nach der Aussage des Zeugen xxx der von der Firma xxx und anderen Firmen gesprochen hat, zumindest nicht unwahrscheinlich. Soweit die Firma xxx dem Kläger etwa - entgegen dessen Vortrag - bisher nicht nur Drecksarbeiten, sondern echte Malerarbeiten übertragen haben sollte, gilt das noch in verstärktem Maße, weil hier die Konkurrenz von Malerfachfirmen von vornherein gegeben war (wie z.B. bei der Ausschreibung vom 3.5.l984).

Insgesamt kann daher nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden, daß ein etwaiger Rückgang der Aufträge der Firma xxx darauf beruhte, daß das Bußgeldverfahren gegen den Kläger lief. Ohne konkrete Anknüpfungstatsachen ist auch die Schätzung eines Mindestschadens nicht möglich.

Das Bußgeldverfahren könnte die Vermögenseinbuße des Klägers wenigstens teilweise auch dadurch verursacht haben, daß der Kläger dadurch veranlaßt wurde, von sich aus bestimmte Angebote nicht abzugeben. Die entsprechende Behauptung hat der Kläger erstmals nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof aufgestellt (Bl. 44, Bd. III). Auch mit dieser Begründung kann dem Kläger aber ein Schadensersatzanspruch nicht Zugesprochen werden, weil der Kläger dieses Vorbringen trotz Auflage im Beschluß vom 12.8.1994 (Nr. II) nicht näher substantiiert hat. So ist nicht bekannt, um welche Angebote des Klägers es sich handelt und ob der Kläger dann, wenn er die Angebote abgegeben hätte, den Auftrag erhalten hätte.

Der Anspruch kann nicht auf enteignungsgleichen Eingriff gestützt werden, weil eine entschädigungsfähige Substanzeinbuße des Gewerbebetriebes nicht vorliegt. Der Kläger stand zu der Firma xxx nicht in laufenden Vertragsbeziehungen und hatte mit der Firma auch keinen Rahmenvertrag abgeschlossen. Die Aufträge erlangte der Kläger im Rahmen einer Ausschreibung, an der jeweils etwa fünf Firmen beteiligt waren, von Fall zu Fall.

Auch der Schmerzensgeldanspruch ist unbegründet. Zu der Auflage des Beschlusses vom 12.8.1984 (Nr. III) hat sich der Kläger nicht geäußert.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

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