NICHT MEHR GÜLTIG - Anlage A der HwO gültig zwischen 01.01.2004 und 12.02.2020
Alle Handwerke der Anlage A HwO (außer dem Schornsteinfegerhandwerk) können im
Reisegewerbe ohne
Meisterbrief oder anderen Qualifikationsnachweis ausgeübt werden.
Alle Handwerke der Anlage A HwO (außer dem Schornsteinfegerhandwerk) können
als unerheblicher handwerklichen Nebenbetrieb zu einem anderen
Hauptbetrieb oder als Hilfsbetrieb ohne Meisterbrief
oder anderen Qualifikationsnachweis ausgeübt werden.
Alle Handwerke der Anlage A HwO (außer dem Schornsteinfeger, Augenoptiker,
Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker)
können mit einer Ausübungsberechtigung ohne Meisterbrief ausgeübt werden.
Alle Handwerke der HwO können mit einer Ausnahmebewilligung ohne Meisterbrief ausgeübt werden.
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke
(dem Meisterzwang unterfallend) betrieben werden können (§ 1 Abs. 2
Handwerksordnung)
Tätigkeiten aus verschiedenen Bauhandwerken können auch Meisterfrei im Trockenbau angeboten werden.
Unternehmer, die ein Handwerk aus der Anlage A der
Handwerksordnung betreiben, unterliegen der Handwerkerpflichtversicherung.
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über
die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im:
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