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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Reisegewerbe, Minderhandwerk, Freie Tätigkeiten, Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb, Handwerksähnliche Gewerbe, Zulassungsfreie Gewerbe, Ausnahmebewilligungen, Altgesellenregelung, Meisterprüfung, Probleme mit Behörden?


NICHT MEHR GÜLTIG - Anlage A der HwO gültig zwischen 01.01.2004 und 12.02.2020

Alle Handwerke der Anlage A HwO (außer dem Schornsteinfegerhandwerk) können im Reisegewerbe ohne Meisterbrief oder anderen Qualifikationsnachweis ausgeübt werden.

Alle Handwerke der Anlage A HwO (außer dem Schornsteinfegerhandwerk) können als unerheblicher handwerklichen Nebenbetrieb zu einem anderen Hauptbetrieb oder als Hilfsbetrieb ohne Meisterbrief oder anderen Qualifikationsnachweis ausgeübt werden.

Alle Handwerke der Anlage A HwO (außer dem Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) können mit einer Ausübungsberechtigung ohne Meisterbrief ausgeübt werden.

Alle Handwerke der HwO können mit einer Ausnahmebewilligung ohne Meisterbrief ausgeübt werden.

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke (dem Meisterzwang unterfallend) betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 Handwerksordnung)

Nr. Handwerk zusätzliche Ausweichmöglichkeit Zusätzliche Einschränkung der Berufsfreiheit
1. Maurer und Betonbauer    
2. Ofen- und Luftheizungsbauer   Installateurverzeichnis
3. Zimmerer    
4. Dachdecker    
5. Straßenbauer    
6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer    
7. Brunnenbauer    
8. Steinmetzen und Steinbildhauer    
9. Stukkateure    
10. Maler und Lackierer Raumausstatter ; Minderhandwerk  
11. Gerüstbauer einige zulassungsfrei Handwerke dürfen auch Gerüstbautätigketien ausüben  
12. Schornsteinfeger   Schornsteinfegermonopol
13. Metallbauer    
14. Chirurgiemechaniker    
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer    
16. Feinwerkmechaniker    
17. Zweiradmechaniker Fahrradmonteur/ -in  
18. Kälteanlagenbauer    
19. Informationstechniker    
20. Kraftfahrzeugtechniker    
21. Landmaschinenmechaniker    
22. Büchsenmacher    
23. Klempner    
24. Installateur- und Heizungsbauer   Installateurverzeichnis
25. Elektrotechniker   Installateurverzeichnis
26. Elektromaschinenbauer    
27. Tischler    
28. Boots- und Schiffbauer    
29. Seiler    
30. Bäcker    
31. Konditoren    
32. Fleischer    
33. Augenoptiker   Medizinproduktegesetz
34. Hörgeräteakustiker   Medizinproduktegesetz
35. Orthopädietechniker   Medizinproduktegesetz
36. Orthopädieschuhmacher   Medizinproduktegesetz
37. Zahntechniker   Medizinproduktegesetz
38. Friseure Maskenbildner  
39. Glaser    
40. Glasbläser und Glasapparatebauer    
41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker    

Tätigkeiten aus verschiedenen Bauhandwerken können auch Meisterfrei im Trockenbau angeboten werden.

Unternehmer, die ein Handwerk aus der Anlage A der Handwerksordnung betreiben, unterliegen der Handwerkerpflichtversicherung.

Meisterprüfungsverordnungen

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im:

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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