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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Reisegewerbe, Minderhandwerk, Freie Tätigkeiten, Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb, Handwerksähnliche Gewerbe, Zulassungsfreie Gewerbe, Ausnahmebewilligungen, Altgesellenregelung, Meisterprüfung, Probleme mit Behörden?

Freie Tätigkeiten im handwerklichen Umfeld

Welche Tätigkeiten dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden? Nach wie vor ist dies eine offene Frage für alle Handwerker ohne Meisterbrief.

Im Gesetzestext der Handwerksordnung findet sich hierfür folgende Bestimmung:

§ 1

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

  1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

Es geht also um die Abgrenzungsfrage: "Was sind wesentliche Tätigkeiten?"

Die Liste der Kriterien, wann Tätigkeiten nicht wesentlich für ein Handwerk sind (1. kurze Anlernzeit, 2. nebensächlich für ein Handwerk und 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden), ist keine abschließende Liste - dies wird deutlich, weil das Wort insbesondere verwendet wurde. Es kann also noch andere Kriterien geben, nach denen Tätigkeiten nicht wesentlich sind und ohne Beschränkung von jedem selbständig ausgeübt werden dürfen.

Tätigkeiten, von deren Ausübung keine unmittelbaren Gefahren für Gesundheit oder Leben für Dritten ausgehen

Der Regelungszweck des Meisterzwangs ist die Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben von Dritten. Deswegen darf sich der Meisterzwang auch nur auf solche Tätigkeiten beziehen, von denen eine unmittelbare Gefahr für Gesundheit oder Leben von Dritten ausgeht. Den Meisterzwang auf solche Tätigkeiten auszuweiten die nicht gefahrengeneigt sind wäre eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit und verfassungswidrig.

Wagner (Raimond W. Wagner, Der Zugang zum Handwerksberuf, Verlag P.C.O. Bayreuth 2006, S. 187) führt dazu aus:

"Aus Gründen der Systemgerechtigkeit und Widerspruchsfreiheit hätte auch hier das Kriterium der Gefahrengeneigtheit eingeführt werden müssen. Denn die einfachen Tätigkeiten stellen systematisch eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des Meisterzwangs dar. Es wäre geboten gewesen, den Paradigmenwechsel in der Legitimation auch bei den Ausnahmen zu vollziehen. Bei der Positivierung der in der alten Rechtsprechung entwickelten Kriterien wurde übersehen, daß diese Rechtsprechung zu der Altfassung erging, welcher noch ein ganz anderer Gesetzeszweck zugrunde lag."

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei einer verfassungsgemäßen Auslegung der Handwerksordnung der Meisterzwang nur bei solchen Tätigkeiten angewendet werden darf, von deren Ausübung eine unmittelbare Gefahr für Gesundheit oder Leben für Dritte ausgeht.

Tätigkeiten, die auch zu anderen als zulassungspflichtigen Handwerken zugeordnet sind

Tätigkeiten, die in Berufen außerhalb von zulassungspflichtigen Handwerken in den Ausbildungsverordnungen stehen, können auch nicht einem zulassungspflichtigen Handwerk ausschließlich vorbehalten sein.

Beispiel Raumausstatter

Z. B. ist in der Ausbildungsverordnung für den Raumausstatter alten Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumaustatterin - vom 05.08.82 (BGBl. 1139)) unter § 4 Nr. 9 aufgeführt:

"Bekleiden von Wänden und Decken:
  1. Be- und Verarbeiten von Wand- und Deckenbekleidungsmaterialien,
  2. Gestalten mit Farben und Formen,
  3. Anbringen von Wand- und Deckenbekleidungen aus Tapeten, Textilien, Leder, Holz und Kunststoffen."

In der Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin vom 18. Mai 2004 wird unter § 4 Abs. 19 "Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand und Deckenflächen" als Gegenstand der Berufsausbildung genannt.

Nach der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Raumausstatter-Handwerk vom 9. April 1975) gehört zum Berufsbild des Raumausstatters das Bekleiden von Wänden und Decken mit Tapeten, Textilien, Leder und Kunststoffen (§ 1 Abs. 5).

Diese Tätigkeiten dürfen also zumindest vom zulassungsfreien Raumausstatter ausgeübt werden - ansonsten könnte ein Raumausstatterbetrieb seine Lehrlinge nicht in diesen Bereichen ausbilden. Fraglich ist, ob man diese Tätigkeiten auch z. B. im Hausmeisterservice (also außerhalb des zulassungsfreien Raumausstattergewerbes) ausführen darf. Zumindest hätte der Hausmeisterservice die Möglichkeit auch ein Raumausstatter Gewerbe anzumelden und dann diese Tätigkeiten auszuführen. Es gibt zumindest keinen Grund, warum diese Tätigkeiten nur von Betrieben des Maler und Lackiererhandwerks ausgeführt werde dürften!

In § 1 Abs. 2 HwO (siehe oben) ist die Beschränkung enthalten, mehrere Tätigkeiten, die unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 fallen, so auszuüben, daß eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind. (Dies ist das sogenanntes Kumulationsverbot)

Bei dieser Gesamtbetrachtung spielen die Tätigkeiten, die sich außerhalb des Handwerks entwickelt haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HwO), keine Rolle (der letzte Satz der Kumulationsbeschränkung nennt explizit nur Nr. 1 und 2). Genauso wenig können bei dieser Gesamtbetrachtung die Tätigkeiten eine Rolle spielen, die Lehrlinge anderer Berufen lernen müssen.

Nun stellt sich also die Frage, welche Tätigkeiten müssen Auszubildende in irgendwelchen Berufen lernen, die ohne weitere Beschränkung selbständig ausgeübt werden dürfen.

Für einige Berufe wurde eine Liste von Tätigkeiten in dem Kommentar zur Handwerksordnung: "Die Neue Handwerksordnung" in der neusten Ausgabe veröffentlicht.

Mit Genehmigung des Forum-Verlags veröffentlichen wir hier einen Auszug aus der Liste der Freien Tätigkeiten.

Auch die Argumentation, warum diese Tätigkeiten ohne Beschränkung selbständig ausgeführt werden dürfen, findet sich fundiert in dem juristischen Kommentar.

Die Argumentation wurde durch die Entscheidung zu freien handwerklichen Tätigkeiten 16 OWi 16 Js 7162/08 vom AG Göppingen bestätigt

Auszug aus der Liste der Freien Tätigkeiten

Die folgende Liste wurde nicht vom BUH zusammengetragen. So weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass jede Betriebsgründung gut durchdacht werden muss. Oft versuchen zumindest Ämter, die ein oder andere Unternehmenskonstruktion abzulehnen, oder in Frage zu stellen. Legen Sie das Augenmerk nicht nur darauf, ob eine einzelne Tätigkeit zu Ihnen „passt“, sondern unternehmen Sie UNBEDINGT eine Gesamtbetrachtung ihres späteren Gewerbes und seien Sie ehrlich mit sich selbst. So gilt in JEDEM Fall: Bedenken Sie Ihre Geschäftsidee sorgfältig, durchdenken Sie die Art der Gewerbeanmeldung gut und vor Allem beraten Sie sich ausführlich mit erfahrenen Stellen, bevor Sie Ihren Betrieb gründen!

Stichwort

Ausbildungsberuf

Badezimmer, nachträglicher Einbau eines B.

Trockenbaumonteur, § 67 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 a

Baugerät, Umrüsten sowie Inbetriebnehmen und Außerbetriebnehmen des Baugeräts

Baugeräteführer, § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 5

Baugerät, Verladen eines selbstfahrenden Baugeräts sowie Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen des Baugeräts

Baugeräteführer, § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 6

Baugeräte, Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen an mechanisch, pneumatisch oder elektrisch betriebenen Baugruppen

Baugeräteführer, § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 7

Baugeräte, Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung

Baugeräteführer, § 3 Nr.14 und Ausbildungsrahmenplan Nr.14

Baugeräte, Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen

Baugeräteführer, § 3 Nr.11 und Ausbildungsrahmenplan Nr.11

Baugeräte, Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen

Baugeräteführer, § 3 Nr.12 und Ausbildungsrahmenplan Nr.12

Baugeräte, Warten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie Hydraulikölen

Baugeräteführer, § 3 Nr.13 und Ausbildungsrahmenplan Nr.13

Baugrube, Ausheben einer Baugrube und Herstellen einer Grabensohle durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugeräts

Baugeräteführer, § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 2

Baugruben (Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben )

Bauwerksabdichter, § 5 Nr. 6 und Ausbildungsrahmenplan I Nr. 6

Baugruppen und Bauteile, Instandsetzen (Baugeräte)

Baugeräteführer, § 3 Nr.15 und Ausbildungsrahmenplan Nr.15

Baukörper (Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen)

Fassadenmonteur, § 5 Nr.13 und Ausbildungsrahmenplan I Nr. 13

Baustoffe (Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen)

Fassadenmonteur, § 5 Nr.14 und Ausbildungsrahmenplan I Nr. 14

Bautechnik, Arbeiten in der

Baugeräteführer, § 3 Nr. 8 und Ausbildungsrahmenplan Nr.8

Bauteile (Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen)

Fassadenmonteur, § 5 Nr.14 und Ausbildungsrahmenplan I Nr. 14

Bauteile (Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton)

Fassadenmonteur, § 5 Nr.12 und Ausbildungsrahmenplan I Nr. 12

Bauteile und Baugruppen, Instandsetzen (Baugeräte)

Baugeräteführer, § 3 Nr.15 und Ausbildungsrahmenplan Nr.15

Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen

Baugeräteführer, § 3 Nr.10 und Ausbildungsrahmenplan Nr.10

Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen

Fassadenmonteur, § 5 Nr.14 und Ausbildungsrahmenplan I Nr. 14

Befestigen (Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Verankerung im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton und Befestigen von ebenen Fassadenelementen)

Fassadenmonteur, § 9 Abs. 3 S. 2

Befestigen von Einbauteilen und Fassadenelementen

Fassadenmonteur, § 5 Nr.19 und Ausbildungsrahmenplan II Nr. 10

Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen

Fassadenmonteur, § 5 Nr.19 und Ausbildungsrahmenplan II Nr. 10

Befestigen, Zuschneiden und Umformen von Schienen und Rahmen

Trockenbaumonteur, Ausbildungsrahmenplan Nr. 7 b

Befestigungselemente (Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen)

Fassadenmonteur, § 5 Nr.15 und Ausbildungsrahmenplan I Nr. 15

Behandeln von Oberflächen, Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau

Fassadenmonteur, § 5 Nr.14 und Ausbildungsrahmenplan I Nr. 14

Bekleiden einer Wand mit Öffnung mit Fassadenelementen einschließlich Herstellen der Unterkonstruktion unter Berücksichtigung der Wärmedämmung, Verankern der Unterkonstruktion im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton sowie Herstellen der An- und Abschlüsse

Fassadenmonteur, § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 2

Bekleiden einer Wandecke mit Fassadenelementen einschließlich Herstellen der Unterkonstruktion unter Berücksichtigung der Wärmedämmung, Verankern der Unterkonstruktion im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton sowie Herstellen der An- und Abschlüsse

Fassadenmonteur, § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 1

Bekleiden und Gestalten von Fassaden

Fassadenmonteur, § 10 Abs. 3 S. 4 Nr.2 b)

Bekleiden von Trägern, Tragwerken und Stützen

Trockenbaumonteur, Ausbildungsrahmenplan Nr. 8 b

Bekleidungen aus Holzwerkstoffen befestigen, Unterkonstruktionen aus Holz herstellen

Fassadenmonteur, Ausbildungsrahmenplan I Nr. 11, e)

Beplanken von Gewölben und Bögen mit unterschiedlichen Werkstoffen

Trockenbaumonteur, Ausbildungsrahmenplan Nr. 8 m

Besondere technische und gestalterische Anforderungen (Herstellen und Einbauen von Konstruktionen für ...)

Trockenbaumonteur, Ausbildungsrahmenplan Nr. 8 p

Beton (Bekleiden einer Wand mit Öffnung mit Fassadenelementen einschließlich Herstellen der Unterkonstruktion unter Berücksichtigung der Wärmedämmung, Verankern der Unterkonstruktion im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton sowie Herstellen der An- und Abschlüsse)

Fassadenmonteur, § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 2

Beton (Bekleiden einer Wandecke mit Fassadenelementen einschließlich Herstellen der Unterkonstruktion unter Berücksichtigung der Wärmedämmung, Verankern der Unterkonstruktion im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton sowie Herstellen der An- und Abschlüsse)

Fassadenmonteur, § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 1

Beton (Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton)

Fassadenmonteur, § 5 Nr.12 und Ausbildungsrahmenplan I Nr. 12

Beton- und Mörtelmischungen herstellen und einbauen

Bauwerksabdichter, Ausbildungsrahmenplan I Nr. 11, a)

Betonarbeiten (Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten )

Bauwerksabdichter, § 5 Nr. 11 und Ausbildungsrahmenplan I Nr. 11

Betonoberflächen ausbessern

Bauwerksabdichter, Ausbildungsrahmenplan II. Nr. 2, b)

Betonoberflächen im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten prüfen

Bauwerksabdichter, Ausbildungsrahmenplan II. Nr. 2, a)

Betriebssicherheit (Schutz- und Arbeitsgerüste sowie Traggerüste unterscheiden, nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen; ihre Betriebssicherheit beurteilen)

Fassadenmonteur, Ausbildungsrahmenplan I Nr. 10, a) u. b)

Beurteilen von Üntergründen

Fassadenmonteur, § 10 Abs. 3 S. 4 Nr.1 a)

Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegen

Trockenbaumonteur, Ausbildungsrahmenplan Nr. 7 c

Bindemittel, Böden mit Bindemitteln verbessern und verfestigen

Baugeräteführer, Ausbildungsrahmenplan, Nr.8,k)

Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen durch loses Verlegen und mechanisches Befestigen einbauen. (Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen)

Bauwerksabdichter, Ausbildungsrahmenplan II Nr. 3, d)

Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen sowie Metallbänder verkleben, insbesondere im : Bürstenstreichverfahren, Gießverfahren, Gieß- und Einwalzverfahren, Schweißverfahren sowie durch Auftragen von Kunststoffklebern

Bauwerksabdichter, Ausbildungsrahmenplan II Nr. 3, a)

Bitumenbahnen (Herstellen einer mehrlagigen Abdichtung mit B. sowie Herstellen der erforderlichen An- und Abschlüsse)

Bauwerksabdichter, § 9 Abs.3 S. 2, § 10 Abs. 2 S. 2 Nr.1

Blitzschutzanlagen (Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz)

Fassadenmonteur, § 5 Nr.21 und Ausbildungsrahmenplan II Nr. 12

Böden lösen, laden, fördern, einbauen und verdichten

Baugeräteführer, Ausbildungsrahmenplan, Nr.8, i)

Böden mit Bindemitteln verbessern und verfestigen

Baugeräteführer, Ausbildungsrahmenplan, Nr.8, k)

Bögen und Gewölbe herstellen und mit unterschiedlichen Werkstoffen beplanken

Trockenbaumonteur, Ausbildungsrahmenplan Nr. 8 m

Böschung, Anlegen einer Böschung durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugeräts

Baugeräteführer, § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 3

Brandschutzanschlüsse, insbesondere an lufttechnischen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Rohrleitungssystemen, herstellen

Trockenbaumonteur, Ausbildungsrahmenplan Nr. 8 k

Brandschutzglas(Vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen, Brandschutzglas, Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren)

Trockenbaumonteur, Ausbildungsrahmenplan Nr. 8 c

Brandschutzkonstruktionen

Trockenbaumonteur, § 67 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 d

Brandwände montieren

Trockenbaumonteur, Ausbildungsrahmenplan Nr. 8 i

Bremssysteme, insbesondere selbsttätige und nichtselbsttätige (Bauteile, Baugruppen und Systeme von Baugeräten unterscheiden, zuordnen und handhaben, insbesondere ..)

Baugeräteführer, Ausbildungsrahmenplan, Nr.11, a)

Brennschneiden, (Metalle thermisch behandeln, insbesondere durch Brennschneiden und Richten )

Baugeräteführer, Ausbildungsrahmenplan, Nr.10, f)

Brückentafeln (Abdichten von Verkehrsflächen)

Bauwerksabdichter, § 5 Nr. 16 und Ausbildungsrahmenplan II Nr. 7

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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