Reisegewerbe, Minderhandwerk, Freie Tätigkeiten, Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb, Handwerksähnliche Gewerbe, Zulassungsfreie Gewerbe, Ausnahmebewilligungen, Altgesellenregelung, Meisterprüfung, Probleme mit Behörden?
Die Netzbetreiber von Strom-, Wasser- und Gasnetzen verlangen von denjenigen, die Anschlussarbeiten an das Versorgungsnetz vornehmen wollen, die Eintragung in ein Installateurverzeichnis.
Voraussetzung für die Eintragung in das Installateurverzeichnis war bis vor kurzem die Eintragung in die Handwerksrolle. Seitdem auch Handwerker mit einer Ausübungsberechtigung (Altgesellenregelung nach § 7b HwO) die Eintragung in das Installateurverzeichnis verlangen, wurden diese Regeln geändert. Nun sollen Nicht-Meister eine zusätzliche Prüfung ablegen.
In einer Veröffentlichung des ZEVH (Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke) heißt es dazu:
Bundesinstallateurausschuss beschließt zukünftige Eintragungspraxis "… Elektrotechnikermeister erbringen diesen Qualifikationsnachweis bereits mit ihrer Meisterprüfung. Eintragungswillige ohne Meisterqualifikation müssen hingegen einen gesonderten Sachkunde-Nachweis ablegen. Zu diesem Zweck wird der BIA Bildungsstätten autorisieren, die entsprechende Vorbereitungslehrgänge für einen solchen Sachkunde-Nachweis anbieten, der dann auf Länderebene vor dem jeweiligen Landesinstallateurausschuss abzugeben ist."
Die neue Hürde einer zusätzlichen Prüfung für Handwerker ohne Meisterbrief steht im Gegensatz zum Willen des Gesetzgebers, Altgesellen den Weg in die Selbständigkeit erleichtern wollte. Der Gesetzgeber hatte keinen Grund gesehen, die entsprechenden Handwerke von der Altgesellenregelung auszunehmen (andere Handwerke hatte der Gesetzgeber von der Altgesellenregelung ausgenommen).
Mit der Einführung neuer Behinderungen zeigt sich einmal mehr, dass es den Handwerksverbänden immer wieder um den Schutz vor Konkurrenz geht.
Schon deswegen halten wir diese neue Behinderung für rechtswidrig. Deswegen sind wir der Auffassung, dass jeder die entsprechenden Anschlussarbeiten an die Versorgungsnetze machen darf.
Herausgegeben vom Landes-Installateurausschuss Sachsen als Anlage zu den Grundsätzen für die Zusammenarbeit von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Elektroinstallateuren bei der Ausführung und Unterhaltung von elektrischen Anlagen im Anschluss an das Niederspannungsnetz der EVU.
Darin heißt es:
Bei einer Gasteintragung kann ein Ausweis ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Gasteintragung beträgt ein Jahr, jedoch nicht länger als die Restlaufzeit des Installateurausweises des jeweiligen erstausstellenden VNB in Deutschland. Diese Regelung gilt für Haupt-, Neben- und Hilfsbetriebe.
Rechtliche Bestimmungen für die Installation: Die "Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen EVU und Elektroinstallateur" sehen vor, dass in dieses Verzeichnis nur solche Elektroinstallateure aufgenommen werden dürfen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (und damit ihre Qualifikation nachgewiesen haben) sowie eine entsprechende Werkstattausrüstung einschließlich einer Auswahl aus dem Normenwerk besitzen. Die Eintragung in das Installateurverzeichnis wird durch einen Ausweis nachgewiesen, der nur für das jeweilige EVU bzw. jetzt den Verteilungsnetzbereich gilt
RICHTLINIE 2003/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EGBei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
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