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Urteile zum Vorwurf der unerlaubten Werbung (§ 4 Abs. 1 Schwarzarbeitsgesetz alte Fassung)
Zum August 2004 wurde das Schwarzarbeitsgesetz umfassend geändert.
Nach dem Schwarzarbeitsgesetz in aktueller Fassung ist Werbung ohne Eintragung
in die Handwerksrolle kein Tatbestand des Schwarzarbeitsgesetzes mehr.
Eine Verfolgung von Werbung ohne Eintragung in die Handwerksrolle
scheidet aus, weil immer die mildeste Fassung eines Gesetzes anzuwenden ist.
Die hier aufgeführten Entscheidungen könnten auch im Zusammenhang mit
wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen (Abmahnungen)
von Bedeutung sein.
- OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.03 4 Ss OWi 629/03
- Der Betroffene hatte in einer Zeitung eine Annonce mit folgendem Text
geschaltet: "Haus und Hof, Arbeiten rundum ...! Wohnungsauflsg.,
Entrümpelung, Maurer- u. Putzarbeiten, Altbausanierung. Name,
Tel. 017x-xxxxxx" ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Vom Amtsgericht Borken wurde er zu einem Bußgeld von 200.- Euro verurteilt.
Das OLG Hamm führt in seinem Beschluß aus:
Die gegen dieses Urteil gerichtete, mit dem Antrag auf Zulassung
verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er u. a.
geltend macht, nicht gegen § 4 Abs. 1 SchwArbG verstoßen zu
haben, ist gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, um künftige Fehlentscheidungen bei
gleichgelagerten Fällen auszuschließen, zuzulassen.
...
Die unlautere Werbung in Medien gem. § 4 Abs. 1 SchwArbG setzt,
entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm
(„ordnungswidrig handelt, wer ... wirbt ..., ohne pflichtgemäß
in die Handwerksrolle eingetragen zu sein“) voraus, dass
derjenige, der die handwerklichen Leistungen erbringen soll,
pflichtwidrig nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist (vgl.
OLG Düsseldorf, NStZ 2001, 260; Ambs in Erbs-Kohlhaas,
Rdnr. 3 zu § 4 SchwArbG). Die fehlende Eintragung des
Werbenden ist unmaßgeblich. Dieser handelt jedoch als
Beteiligter gem. § 14 OWiG ordnungswidrig, wenn er in
Kenntnis der Umstände für die Erbringung handwerklicher
Leistungen durch pflichtwidrig nicht in die Handwerksrolle
eingetragene Personen wirbt. Ist der Erbringer der Leistungen
jedoch ordnungsgemäß eingetragen, erfüllt die Werbung nicht den
Tatbestand des § 4 Abs. 1 SchwArbG (OLG Düsseldorf a. a. O.).
...
Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht
Borken zurückzuverweisen.
Der Betroffene hatte argumentiert, daß er nur die Tätigkeiten selber
ausführen wollte, die (z. B. als einfache Tätigkeiten) nicht zum
Kernbereich eines Vollhandwerks gehören; die also ohne Eintragung
in die Handwerksrolle ausgeführt werden dürfen. Tätigkeiten die dem
Meisterzwang unterfallen wollte er an Vollhandwerksbetriebe weiter
vermitteln.
- OLG
Celle, Beschluss vom 19.07.2002 222 Ss 83/02 (OWiG)
- Die Feststellung, dass Tätigkeiten wie Pflasterarbeiten in den Bereich
eines Handwerks fallen, reicht für sich allein nicht aus, einen Betrieb als
Handwerksbetrieb zu qualifizieren.
- Der Betroff. ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer
der H. GmbH in D. Die GmbH ist in der Handwerksrolle nicht eingetragen.
In der Zeit von März bis August 2001 befand sich auf der Heckscheibe
eines Firmen. PKWs eine Folie, auf der neben anderen Tätigkeitsbereichen
der GmbH auch "Pflasterarbeiten" angeführt wurden. Eine mit einem
gleichartigen Text versehene Werbetafel war vor der Werkhalle der
GmbH aufgestellt. Das AG W. verurteilte den Betroff. Wegen einer
"vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit durch Werbung für die selbständige
Erbringung handwerklicher Leistungen, ohne in der Handwerksrolle
eingetragen zu sein, gemäß § 4 Abs. 1 SchwarzarbG," zu einer
Geldbuße von 200 EUR. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroff. Wurde
das Urteil des AG aufgehoben und zu neuer Entscheidung an das AG S.
zurückverwiesen.
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2000 - 2b Ss (Owi) 30/00 - (OWi) 24/00 I GewArch 2001, S. 171
- BGH zu Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern -
Urteil vom 11. Mai 2006 (Az. I ZR 250/03)
- BVerfGE, 1 BvR 191/05 vom 13.7.2005
- Der Beschwerdeführer - ein niedergelassener Orthopäde - wendet sich
gegen berufsgerichtliche Entscheidungen, durch welche ihm wegen Verstoßes
gegen das Werbeverbot nach § 27 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte
Bayerns in der Neufassung vom 4. November 2002 (im Folgenden: BO) eine
Geldbuße auferlegt worden ist.
- BVerfGE, 1 BvR 981/00 vom 26.10.2004
- Die beschwerdeführende Steuerberatungsgesellschaft wendet sich gegen eine
wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung auf Straßenbahnwagen.
- BVerfG, 1 BvR 2338/03 vom 14.8.2004
- Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung mit der Berufsbezeichnung Architekt.
- BVerfG, 1 BvR 159/04 vom 28.7.2004
- Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet sich gegen das Verbot, die Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" auf seinem Briefkopf zu führen.
- BVerfG, 1 BvR 1608/02 vom 26.9.2003
- Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung.
- BVerfGE, 1 BvR 2108/02 vom 4.8.2003
- Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich eine Rechtsanwältin gegen
zivilgerichtliche Entscheidungen, die ihr unter anderem untersagt haben,
in einer als Faltblatt gestalteten Kanzleibroschüre mit ihren sportlichen
Erfolgen zu werben.
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