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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Haftung und Vergütungsanspruch bei angeblicher Schwarzarbeit und ähnliche Fragestellungen

Gewährleistungsanspruch bei Steuerhinterziehung

Handwerker oder Architekten, deren Leistungen ohne Rechnungsstellung gezahlt worden sind, können sich bei Fehlern nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen. Ein Vertrag sei nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages sei. Der Hauptzweck eines Architekten- oder Bauvertrages sei aber in der Regel auf die Errichtung des Bauwerkes gerichtet, nicht auf Steuerhinterziehung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). (siehe: BGH, Urteil vom 21.12.2000 - Az. VII ZR 192/98), Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede - BGH Az. VII ZR 42/07 vom 24. April 2008

Gewährleistungsanspruch bei unerlaubter Handwerksausübung

Wenn selbst bei der Straftat Steuerhinterziehung ein Vertrag nicht Nichtig ist, also Gewährleistungsanspruch besteht, kann man davon ausgehen, daß auch bei einer möglichen Ordnungswidrigkeit ein Gewährleistungsanspruch erstrecht besteht.

Wenn Konzessionsträgervereinbarungen nichtig werden

Bekanntlich können auch GmbHs in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn sie einen Betriebsleiter nachweisen können, der die entsprechenden Voraussetzungen der Handwerksordnung erfüllt. Das LAG Thüringen hatte sich in seiner Entscheidung vom 09. 03. 2001 mit sogenannten Konzessionsträgervereinbarungen zu befassen. Der Entscheidung können folgende offizielle Leitsätze entnommen werden: 1. Eine Vereinbarung, durch die sich ein Handwerksmeister (Konzessionsträger) einer GmbH für eine Tätigkeit als Betriebsleiter nach § 7 Abs. 4 Satz 1 HWO zur Verfügung stellt, ist nach § 134 BGB nichtig, wenn diese nur den Zweck hatte, der GmbH die Eintragung in die Handwerksrolle und die Ausübung eines Handwerks zu ermöglichen, in Wirklichkeit eine den Erfordernissen der Handwerksordnung entsprechenden Betriebsleitertätigkeit nicht beabsichtigt war. 2. Vergütungsansprüche des Konzessionsträgers entstehen weder aus einer solchen unwirksamen Vereinbarung noch aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Konzessionsnehmers. Der Entscheidung lag zugrunde, dass eine GmbH mit einem Handwerksmeister eine Vereinbarung dahingehend geschlossen hatte, dass sich dieser gegenüber der Handwerkskammer als Betriebsleiter zur Verfügung stellt. Tatsächlich aber war eine Mitarbeit im Betrieb der GmbH in keiner Weise vorgesehen und gewollt.

Zurverfügungstellung eines Meistertitels als Konzessionsträger - Vertrag ist nichtig

Urteil des OLG Hamm vom 10.11.1999, 8 31/99, NJW-RR 2000, 1565
Der Inhaber eines Abschlepp- und Pannendienstes wollte in seinem Betrieb auch Kfz-Reparaturen durchführen. Da er selbst nicht über den hierzu notwendigen Meistertitel verfügte, schloss er mit einem Kfz-Meister einen Gesellschaftsvertrag ab, wonach dieser gegen eine Gewinnbeteiligung von 10 Prozent seinen Meistertitel zur Verfügung stellen sollte. Dabei bestand Einigkeit darüber, dass die gesamte Betriebsführung insbesondere die Durchführung der Abschlepp- und Reparaturarbeiten allein dem bisherigen Firmeninhaber oblag. Später verlangte der Kfz-Meister seine Gewinnbeteiligung aus dem Unternehmen.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage jedoch ab, da die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften der Handwerksordnung als nichtig anzusehen war. Nach § 1 Handwerksordnung ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Eine Eintragung in die Handwerksrolle darf nur erfolgen, wenn der Handwerksmeister insgesamt für die technische Leitung des Betriebs verantwortlich ist. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Der Gesellschaftsvertrag hatte den alleinigen Zweck, die Vorschriften der Handwerksordnung zu umgehen.

Werklohnanspruch bei unerlaubter Handwerksausübung

Ein Handwerksbetrieb führte im Auftrag eines Unternehmens umfangreiche Dachdeckerarbeiten durch. Die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle lag nicht vor. Dem auftraggebenden Unternehmen war dies zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt. Als der Verstoß gegen das Verbot der Schwarzarbeit bekannt wurde, verweigerte der Auftraggeber die Bezahlung der Schwarzarbeiterrechnung in Höhe von 96.000 DM. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage des Handwerkers ab.
Auf Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht Nürnberg nun die Entscheidung auf und sprach dem Handwerksbetrieb die geltend gemachte Vergütung zu. Dies begründete das Berufungsgericht im Wesentlichen damit, im Falle eines lediglich einseitigen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsverbot reiche es aus, wegen der Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld gegen den Schwarzarbeiter zu verhängen. Nicht notwendig sei es jedoch, dem Vertrag selbst die Wirksamkeit zu versagen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 25.05.2000 13 U 4512/99 (siehe auch hier)
(Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, 1 O 3255/99) RdW 2000, 740

OLG Koblenz 9. Zivilsenat, Urteil vom 13. Dezember 2000, Az: 9 U 968/99
Werklohnanspruch eines selbständigen Bauunternehmers: Wirksamkeit des Werkvertrages trotz Verstoßes eines nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Bauunternehmers gegen das Schwarzarbeitsgesetz
VII. Zivilsenat. Urt. v. 22. September 1983 i.S. M. (Bekl.) w. Ma. (Kl.). VII ZR 43/83. BGHZ 88, 40
Der Werkvertrag mit einem gewerblichen Bauhandwerker ist nicht schon deshalb gemäß § 134 BGB ungültig, weil der Unternehmer - unter Verletzung der Handwerksordnung - nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.
BGHZ 89, 369; VII. Zivilsenat. Urt. v.19. Januar 1984, II ZR 121/83.
Ein Werkvertrag, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, ist jedenfalls dann nicht gemäß § 134 BGB ungültig, wenn der Besteller den Gesetzesverstoß des Vertragspartners nicht kennt (im Anschluß an BGHZ 85, 39). Das Urteil findet sich auch hier
Anschluß BGH, 23. September 1982, VII ZR 183/84, BGHZ 85, 39
Leitsatz: 1. Ein Werkvertrag, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, ist jedenfalls dann nicht gemäß BGB § 134 ungültig, wenn der Besteller den Gesetzesverstoß des Vertragspartners nicht kennt.
BGH, Urteil VII ZR 336/89 vom 31.5.1990
Im Falle eines gem. § 134 BGB nichtigen Schwarzarbeitsvertrages kann der vorleistende Schwarzarbeiter unter Umständen gem. §§ 812, 818 II BGB Wertersatz verlangen; der Anwendung von § 817 S. 2 BGB kann § 242 BGB entgegenstehen.
BAG, Urteil vom 26. 2. 2003 - 5 AZR 690/ 01 (Lexetius.com/2003,1151 [2003/7/125])
Arbeitslohn - Schwarzgeldvereinbarung
Eine Abrede, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ("schwarz") auszuzahlen, führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede und nicht ein Teil der Vergütungsvereinbarung nichtig.
BGH vom 24.4.2008 - VII ZR 42/07: Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede
Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.
Ähnlich auch in der Entscheidung BGH VII ZR 140/07 vom 24.4.2008

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