Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht
Handwerker oder Architekten, deren Leistungen ohne Rechnungsstellung gezahlt worden sind, können sich bei Fehlern nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen. Ein Vertrag sei nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages sei. Der Hauptzweck eines Architekten- oder Bauvertrages sei aber in der Regel auf die Errichtung des Bauwerkes gerichtet, nicht auf Steuerhinterziehung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). (siehe: BGH, Urteil vom 21.12.2000 - Az. VII ZR 192/98), Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede - BGH Az. VII ZR 42/07 vom 24. April 2008
Wenn selbst bei der Straftat Steuerhinterziehung ein Vertrag nicht Nichtig ist, also Gewährleistungsanspruch besteht, kann man davon ausgehen, daß auch bei einer möglichen Ordnungswidrigkeit ein Gewährleistungsanspruch erstrecht besteht.
Bekanntlich können auch GmbHs in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn sie einen Betriebsleiter nachweisen können, der die entsprechenden Voraussetzungen der Handwerksordnung erfüllt. Das LAG Thüringen hatte sich in seiner Entscheidung vom 09. 03. 2001 mit sogenannten Konzessionsträgervereinbarungen zu befassen. Der Entscheidung können folgende offizielle Leitsätze entnommen werden: 1. Eine Vereinbarung, durch die sich ein Handwerksmeister (Konzessionsträger) einer GmbH für eine Tätigkeit als Betriebsleiter nach § 7 Abs. 4 Satz 1 HWO zur Verfügung stellt, ist nach § 134 BGB nichtig, wenn diese nur den Zweck hatte, der GmbH die Eintragung in die Handwerksrolle und die Ausübung eines Handwerks zu ermöglichen, in Wirklichkeit eine den Erfordernissen der Handwerksordnung entsprechenden Betriebsleitertätigkeit nicht beabsichtigt war. 2. Vergütungsansprüche des Konzessionsträgers entstehen weder aus einer solchen unwirksamen Vereinbarung noch aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Konzessionsnehmers. Der Entscheidung lag zugrunde, dass eine GmbH mit einem Handwerksmeister eine Vereinbarung dahingehend geschlossen hatte, dass sich dieser gegenüber der Handwerkskammer als Betriebsleiter zur Verfügung stellt. Tatsächlich aber war eine Mitarbeit im Betrieb der GmbH in keiner Weise vorgesehen und gewollt.
Urteil des OLG Hamm vom 10.11.1999, 8 31/99, NJW-RR 2000, 1565
Der Inhaber eines Abschlepp- und Pannendienstes wollte in seinem Betrieb
auch Kfz-Reparaturen durchführen. Da er selbst nicht über den hierzu
notwendigen Meistertitel verfügte, schloss er mit einem Kfz-Meister einen
Gesellschaftsvertrag ab, wonach dieser gegen eine Gewinnbeteiligung von 10
Prozent seinen Meistertitel zur Verfügung stellen sollte. Dabei bestand
Einigkeit darüber, dass die gesamte Betriebsführung insbesondere die
Durchführung der Abschlepp- und Reparaturarbeiten allein dem bisherigen
Firmeninhaber oblag. Später verlangte der Kfz-Meister seine
Gewinnbeteiligung aus dem Unternehmen.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage jedoch ab, da die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften der Handwerksordnung als nichtig anzusehen war. Nach § 1 Handwerksordnung ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Eine Eintragung in die Handwerksrolle darf nur erfolgen, wenn der Handwerksmeister insgesamt für die technische Leitung des Betriebs verantwortlich ist. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Der Gesellschaftsvertrag hatte den alleinigen Zweck, die Vorschriften der Handwerksordnung zu umgehen.
Ein Handwerksbetrieb führte im Auftrag eines Unternehmens
umfangreiche Dachdeckerarbeiten durch. Die erforderliche Eintragung in
die Handwerksrolle lag nicht vor. Dem auftraggebenden Unternehmen war
dies zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt. Als der
Verstoß gegen das Verbot der Schwarzarbeit bekannt wurde,
verweigerte der Auftraggeber die Bezahlung der Schwarzarbeiterrechnung in
Höhe von 96.000 DM. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies
die Klage des Handwerkers ab.
Auf Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht Nürnberg
nun die Entscheidung auf und sprach dem Handwerksbetrieb die geltend
gemachte Vergütung zu. Dies begründete das Berufungsgericht im
Wesentlichen damit, im Falle eines lediglich einseitigen Verstoßes
gegen das Schwarzarbeitsverbot reiche es aus, wegen der
Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld gegen den Schwarzarbeiter zu
verhängen. Nicht notwendig sei es jedoch, dem Vertrag selbst die
Wirksamkeit zu versagen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 25.05.2000
13 U 4512/99
(siehe auch hier)
(Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, 1 O 3255/99) RdW 2000, 740
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