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Urteil zur angeblichen Beauftragung von Schwarzarbeit § 8 Abs. 2 SchwArbG
(§ 2 SchwArbG alte Fassung)
- 3 Ss OWi 410/06 OLG Hamm vom 14.09.2006
- Urteil des OLG Hamm 3 Ss OWi 85/05 vom 10.03.2005 zur Beauftragung
angeblich unerlaubter Handwerksausübung
- Amtsgericht Greifswald 33 Owi 176/03 vom 14.05.03
- In dem Freispruch vom Vorwurf der Beauftragung von Schwarzarbeit wegen
fehlendem Vorsatz heißt es:
- Hätte der Gesetzgeber darauf Wert gelegt, dass jedermann verpflichtet
ist, vor einer Auftragsvergabe sich an geeigneter Stelle zu versichern,
ob der Auftragnehmer auch in der Handwerksrolle eingetragen ist, so
hätte der Gesetzgeber ohne weiteres durch die Ausdehnung des
Tatbestandes diesen auch auf fahrlässiges Handeln ausdehnen können.
Gerade dies wollte der Gesetzgeber aber ersichtlich nicht. Vielmehr
hätte die Ordnungsbehörde sich kundig machen müssen, welche
Tatbestandsvoraussetzungen der § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit hat. Dann nämlich hätte durch eine ordnungsgemäße
Aufklärung eine Verfolgung im vorliegenden Fall nicht statt
finden dürfen.
- OLG
Hamm 1 Ss OWi 308/03 vom 06.04.2003
- Leitsatz: Zum vorsätzlichen Verstoß gegen § 2 des Gesetzes über
die Bekämpfung der Schwarzarbeit
- Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht bislang vielmehr
lediglich Umstände festgestellt, die einen Fahrlässigkeitsvorwurf
begründen können. Die Ausführungen des Amtsgerichts zu einem
vermeidbaren Verbotsirrtum, die im Übrigen nahezu gleichlautend
den Ausführungen im Bußgeldbescheid entsprechen, liegen daher
dogmatisch schon im Ansatz neben der Sache. Da der Verstoß gegen
§ 2 des Gesetzes für die Bekämpfung der Schwarzarbeit
nur vorsätzlich begehbar ist, war das angefochtene Urteil mit
den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuverweisen.
- Oberlandesgericht Celle, 322 Ss 133/01 (Owi) vom 26.07.2001
- Eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 Abs. 1 SchwArbG kann nur
vorsätzlich begangen werden.
- OLG Celle, 322 Ss 117/00 (OWi) vom 29.08.2000
- Maßgebende Kriterien für die Selbstständigkeit einer ausgeübten Tätigkeit i. S. d.
SchwArbG sind u. a., ob der Gewerbetreibende für eigene Rechnung arbeitet und er
selber Gewinn und Verlust trägt, ob der Betroffene auf eigene Verantwortung handelt
und die Verantwortung nach außen trägt, ob er über eine eigene Betriebsstätte
verfügt oder er das Betriebskapital zur Verfügung stellt. Es kommt dann nur
in zweiter Linie darauf an, ob der so auftretende Unternehmensträger Zeit,
Kapital oder gar ein Interesse an der Unternehmertätigkeit hat.
- Amtsgericht Bad Kreuznach zur Beauftragung von Angestellten mit Handwerksleistung
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