Reisegewerbe, Minderhandwerk, Freie Tätigkeiten, Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb, Handwerksähnliche Gewerbe, Zulassungsfreie Gewerbe, Ausnahmebewilligungen, Altgesellenregelung, Meisterprüfung, Probleme mit Behörden?
Handwerker im stehenden Gewerbe unterliegen im Gegensatz zu den meisten anderen Selbstständigen einer Rentenversicherungspflicht bei der regional zuständigen Landesversicherungsanstalt.
Von der Versicherungspflicht können sich Handwerker (außer den Schornsteinfegern) befreien lassen, die mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Die Versicherungspflicht für Schornsteinfeger ist im Schornsteinfegergesetz geregelt.
Diese Rentenversicherungspflicht besteht nur für Handwerker die ein zulassungspflichtiges Handwerk aus der Anlage A der HwO ausführen. Für die zulassungsfreien Handwerk aus der Anlage B1 HwO oder die handwerksähnlichen Gewerbe aus der Anlage B2 besteht diese Versicherungspflicht nicht.
Für Handwerker im Reisegewerbe besteht diese Versicherungspflicht nicht.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
Nr. 1 - 7 ...
8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9. Personen, die
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in diese Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
Nr. 1 - 3. ...
4. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer 1. auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch), 2. aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen. 3. als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist, es sei denn, die Eintragung beruht auf der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung,
Die Handwerkerpflichtversicherung gemäß § 2 SGB 6 trifft nur diejenigen, die noch keine 18 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (§ 6 SGB 6). Diese Ungleichbehandlung in Abhängigkeit von der Dauer der Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung schafft erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen den unterschiedlichen Marktteilnehmern zu Lasten der Existenzgründer.
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