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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Amtsgericht Waiblingen Az. 4 OWi 654/93 vom 22.04.1995

(Abschrift)

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerderechtszugs und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Urteilsgründe (abgekürzt gem. § 267 IV StPO):

Der Betroffene meldete am I. März 1989 als Reisegewerbe die Tätigkeit "Anbieten und Feilbieten oder Aufsuchen von Bestellungen auf die gewerblichen Leistungen von Zimmererarbeiten" an und erhielt eine Reisegewerbekarte von der Stadt Weinstadt. XXX ist Zimmermannsgeselle. Er hatte sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit von Rechtsanwalt Gutmann in Stuttgart beraten lassen. Diese Beratung kam zu dem Ergebnis, er dürfe im Reisegewerbe tätig sein, wenn er keine gewerblich Niederlassung besitze: unschädlich sei ein Lager. Der Betroffene verwahrte die zu seiner Tätigkeit nötigen Maschinen und Geräte auf einem LKW. Eine Werkstatt besaß er nicht. Die nötigen Materialien bestellte er erst nach Auftragserteilung. Die Arbeiten führte er ausschließlich auf den Baustellen aus. Er war weder im Branchenverzeichnis als Zimmermann eingetragen noch betrieb er Werbung für seine Tätigkeit.

Nach Ausstellung der Reisegewerbekarte besuchte der Betroffene ohne vorherige Bestellung, also ohne vorherige Terminsvereinbarung und ohne Vorliegen einer entsprechenden Aufforderung Architekten, insbesondere die Zeugen XXX und XXX, und bot diesen seine Dienste an. Sofern die vorgesehenen Arbeiten nach Art und Umfang geeignet, ferner seine Angebot günstig erschienen, schlugen die Architekten den jeweiligen Bauherrn (neben anderen Bewerbern) auch den Betroffenen als Auftragnehmer vor. In einem Fall gab der Betroffene auch ein Angebot auf ein Leistungsverzeichnis ab. Falls der Betroffene den Zuschlag erhielt, was in fünf Fällen geschah, bestellte er die nötigen Materialien und führte die Arbeiten auf der Baustelle durch.

Somit ist davon auszugehen, daß der Betroffene tatsächlich im Reisegewerbe tätig, und daher auch eine Eintragung in der Handwerksrolle nicht nötig war.

Es erübrigt sich somit, die Frage zu prüfen, ob der Betroffene, nachdem er seine beabsichtigten Tätigkeit gegenüber der Stadt Weinstadt zutreffend beschrieben hatte und zuvor auch anwaltlichen Rat eingepolt hatte, im unvermeidbaren Verbotsirrtum handelte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 I StPO i.V.m. § 46 I OWiG.

Ausgefertigt:

Richter am Amtsgericht

7.6.1995

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