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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Beschluss 1 Ss OWi 147/04 (151/04) des OLG Schleswig-Holstein zum Vorwurf der Schwarzarbeit

Auch wenn hier der Verfolgte mit seiner Beschwerde gegen ein Bußgeld wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung zunächst Erfolg hatte, enthält das Urteil einige eigenartige Wendungen. Deswegen vorab zwei Bemerkungen zu dem Urteil:

  1. In dem Urteil wird vollständig ignoriert, daß seit Anfang 2004 sich der Regelungszweck des Meisterzwangs geändert hat und deswegen die handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen anders zu bewerten sind.
  2. In dem Urteil wird auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 Schwarzarbeitsgesetz verwiesen. Am 01.08.2004 ist jedoch eine neue Fassung des Schwarzarbeitsgesetzes in Kraft getreten. Die Regelungen nach der neuen Fassung des Schwarzarbeitsgesetzes wären für den Betroffenen günstiger. Da in Ordnungswidrigkeitsverfahren - wie auch in Strafverfahren - bei Gesetzesänderungen immer das günstigere Gesetz angewendet werden muß, hätte die neue Fassung des Gesetzes angewendet werden müssen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Zumindest hätte das Gericht begründen müssen, warum es nicht auf die neue Fassung des Gesetzes verweist.

Abschrift des Beschlusses

Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht
I. Senat für Bußgeldsachen
1 Ss OWi 147/04 (151/04)

Beschluss

in der Bußgeldsache gegen
xxx
geboren am xxx
wohnhaft xxx
w e g e n einer Ordnungswidrigkeit
- Verteidigerin: Rechtsanwältin Hilke Böttcher, Hamburg-.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratzeburg vom 4. Juni 2004 hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig in der Besetzung mit einem Richter (§ 80 a Abs. 10WiG) nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 29. November 2004 beschlossen:

Gründe:

Das Rechtsmittel ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz I Nr. 1 0WiG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge vorläufig auch Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift vom 4. November 2004 zutreffend ausgeführt:

Wegen der Anforderungen an die Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Betroffenen wird auch auf die Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2003 - 1 Ss OWi 16/03 - und vom 26. Juni 2003 - 1 Ss OWi 59/03 -, veröffentlicht in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2004, 263, 264 hingewiesen.

Blöcher

Richter am OLG

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