Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung, Abmahnung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
Hamburg 15.04.03. Das Bundesverfassungsgericht hat am 07.04.03 die Entscheidung 1 BvR 2129/02 (veröffentlicht in GewArch 2003 Seite 243 f) zum vorläufigen Rechtsschutz bei handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen gefällt.
In dem Verfahren begehrte der Beschwerdeführer - vor Entscheidung in der Hauptsache - vorläufig festzustellen, daß er verschieden handwerkliche Tätigkeiten (z. B. Errichten von Dachstühlen und Einbau von Dachfenstern) ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausführen darf. Das Verwaltungsgericht Osnabrück und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht haben dem Betroffene zunächst diese Feststellung verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun festgestellt: "Es ist einem Betroffenen nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen." Und weiter: "Die Handwerksordnung definiert den Meisterzwang lediglich anhand von Berufs-Oberbegriffen. Welche Tätigkeiten diesen Begriffen und den durch sie beschriebenen Berufsfeldern zuzuordnen sind, ist gesetzlich nicht geregelt und damit der Auslegung durch Behörden und die sie kontrollierenden Verwaltungsgerichte überlassen."
Damit können Handwerker ohne Meisterbrief nun im Eilverfahren feststellen lassen, daß sie weiter arbeiten dürfen.
Die Anwältin des Beschwerdeführers Hilke Böttcher (Hamburg) hält das Urteil für eine Ohrfeige für das Verwaltungsgericht und wertet es als Durchbruch für die Gewerbefreiheit im Handwerk:
"Handwerker die von Bußgeldverfahren wegen angeblich unerlaubte Handwerksausübung bedroht sind, können nun bei dem Verwaltungsgericht die Feststellung beantragen, daß sie für die von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten keinen Meisterbrief und keine Eintragung in die Handwerksrolle benötigen. Gleichzeitig können sie im vorläufigen Rechtsschutz beantragen, daß sie diese Tätigkeiten ausüben dürfen. Damit fällt ein Bußgeldverfahren wegen mangelndem Vorsatz in sich zusammen und der Betroffen kann weiter arbeiten." so Rechtsanwältin Hilke Böttcher.
Dass solch eine - von Betroffenen verlangte - Feststellung nicht offensichtlich unbegründet ist, folgt schon aus der Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht mehrere entsprechende Verfassungsbeschwerden an verschiedene Verbände mit der Bitte um Stellungnahme versandt hat.
Der BUH begrüßt diese Entscheidung und erwartet mit Spannung die Urteile zu knapp 20 weiteren Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem Meisterzwang.
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
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