Meisterzwang ist verfassungswidrig, Regelungszweck des Meisterzwang, Meisterzwang verlangt ein Übermaß, Meisterzwang ist unbestimmt, Meisterzwang diskriminiert im Inland erworbene Erfahrungen, Meisterzwang Verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz
Der BUH hält den Meisterzwang für verfassungswidrig; er schränkt das Grundrecht auf freie Berufsausübung unverhältnismäßig ein.
Deswegen wird der BUH auch weiterhin Betroffen dabei unterstützen ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung durchzusetzen.
Auch solang die Verfassungswidrigkeit des Meisterzwangs noch nicht vom Verfassungsgericht festgestellt ist, können handwerkliche Arbeiten ohne Meisterbrief selbständig ausgeübt werden. Zum einen gibt es viele handwerkliche Tätigkeiten, die den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B1 HwO), den handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 HwO) oder anderen Berufen zugeordnet sind. Bei diesen Tätigkeiten spielt es keine Rolle, dass sie auch innerhalb von meisterpflichtigen Berufen aus der Anlage A HwO ausgeführt werden - solche Tätigkeiten können als freie Tätigkeiten ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden.
Weiter gibt es die Möglichkeit fast alle handwerklichen Tätigkeiten nach den Regeln des Reisegewerbes auszuüben und auch solche Tätigkeiten im Rahmen eines so genannten unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs auszuüben.
Außerdem gibt es die Möglichkeit aufgrund einer Ausnahmebewilligung oder aufgrund einer Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eingetragen zu werden und so sein Handwerk selbständig betreiben zu können. Bei diesen Möglichkeiten müssen wir allerdings feststellen, dass die Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen weiterhin sehr begrenzt - entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - erteilt werden.
Der BUH unterstütz seine Mitglieder all diese Möglichkeiten zur Selbständigkeit im Handwerk zu nutzen. Wenn es dabei Problem mit Kammern und Behörden gibt, unterstütz der BUH seine Mitglieder auch bei Prozessen mit dem Ziel für den Betroffenen eine passende Lösung zu finden und einen passenden Fall vor das Verfassungsgericht zu bringen um so den Meisterzwang für verfassungswidrig erklärt zu bekommen.
Bisher hat das Bundesverfassungsgericht schon in einer ganzen Reihe von Entscheidungen die Rechte von Handwerkern ohne Meisterbrief gestärkt.
Diese Entscheidung kann als Pilotentscheidung für die endgültige Abschaffung des Meisterzwang gesehen werden.
In der Entscheidung heißt es:
"Es ist einem Betroffenen nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen."
Und weiter:
"Die Handwerksordnung definiert den Meisterzwang lediglich von Berufs-Oberbegriffen. Welche Tätigkeiten diesen Begriffen und den durch sie beschriebenen Berufsfeldern zuzuordnen sind, ist gesetzlich nicht geregelt und damit der Auslegung durch Behörden und die sie kontrollierenden Verwaltungsgerichte überlassen."
Die Anwältin des Beschwerdeführers Hilke Böttcher (Hamburg) hält das Urteil für eine Ohrfeige für das Verwaltungsgericht und wertet es als Durchbruch für die Gewerbefreiheit im Handwerk:
"Handwerker die von Bußgeldverfahren wegen angeblich unerlaubte Handwerksausübung bedroht sind, können nun bei dem Verwaltungsgericht die Feststellung beantragen, daß sie für die von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten keinen Meisterbrief und keine Eintragung in die Handwerksrolle benötigen. Gleichzeitig können sie im vorläufigen Rechtsschutz beantragen, daß sie diese Tätigkeiten ausüben dürfen. Damit fällt ein Bußgeldverfahren wegen mangelndem Vorsatz in sich zusammen und der Betroffen kann weiter arbeiten." so Rechtsanwältin Hilke Böttcher.
(siehe hierzu auch die Pressemitteilung des BUH)
In weitern Verfahren geht es um:
Bußgelder die heute anerkannt werden und Urteile gegen die keine Rechtsmittel eingelegt werden, werden Rechtskräftig und sind, auch wenn die Verfassungswidrigkeit des Meisterzwangs festgestellt wurde, nur schwer wieder aufzurollen. Das heißt, daß man möglicherweise wegen einem angeblichen Verstoß gegen ein verfassungswidriges Gesetz ein Bußgeld in Raten abstottern muß. Der BUH rät in dieser Situation keine Bußgelder anzuerkennen und gegen Urteile Rechtsmittel einzulegen.
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
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