Handwerksnovelle 2004, Gesetzgebungsverfahren Handwerksnovelle 2004, Argumente gegen Meisterzwang, Probleme mit Behörden?
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den BUH um eine Stellungnahme zu den Anträgen:
zur Änderung der HwO für die Anhörung am 08.07.03 im Bundestag gebeten:
In der BUH-Stellngnahme (pdf 234 kb) heißt es:
Der BUH begrüßt den Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 15/1206) für ein
und zwar sowohl hinsichtlich des beabsichtigten Regelungsinhalts als auch vor allem hinsichtlich ihrer Begründung :
Der Meisterzwang ist verfassungswidrig. Er verstößt nicht nur gegen Artikel 12 GG sondern wegen Unbestimmtheit auch gegen Artikel 20 und 103. Im Handwerksrecht weiß der Bürger nicht, was er nicht darf - und nach einer neuen Umfrage von uns, können die zuständigen Ordnungsbehörden auch keine Auskunft darüber erteilen, was der Bürger nicht darf. Die Behörde wissen es selber nicht und geben diese Beurteilung in Ermittlungsverfahren regelmäßig an nicht neutrale sondern interessengeleitete Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften ab.
Die Abgeordneten mögen bei der Beurteilung der Beteiligung von Handwerkskammern an den Verfahren wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung bedenken, daß die Ordnungsbehörden seit Jahren bei ihren Beurteilungen, welche Tätigkeiten dem Meisterzwang unterfallen und welche nicht, dem Druck ausgesetzt sind, dem auch die Abgeordneten der Koalition in den letzten Wochen ausgesetzt waren. Siehe z.B. Spiegel 26/03 Seite 18: "Korrektur oder Kündigung". Dabei bleibt natürlich das Recht der Handwerker ohne Meisterbrief auf der Strecke. Rechtsstaatliche Grundsätze (Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden; Staatliches Gewaltmonopol, wenn Handwerkskammern "Ermittler" finanzieren, Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsweise) werden in diesen Verfahren mißachtet.
Das Kriterium der Gefahrgeneigtheit von Tätigkeiten - der neue gesetzgeberische Zweck der Handwerksordnung, Gefahren für Leib und Leben der Bürger sowie gegebenenfalls für Güter sehr großen oder besonderen Wertes abzuwenden - ist grundsätzlich geeignet, Eingriffe in das Recht auf Berufsfreiheit zu rechtfertigen. Es erscheint heute auch als das einzige Kriterium, solche Eingriffe hinsichtlich der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten zu rechtfertigen. Hinsichtlich der bisherigen Gesetzeszwecke der Handwerksordnung teilt der BUH die Zweifel der Bundesregierung an ihrer Verfassungsmäßigkeit (vgl. oben Ziff. 1.3.1.5 und die Stellungnahme des BUH vom 02.05.2003 zum Referentenentwurf der HwO-Novelle, Ziff. A I ).
Insoweit ist es zu begrüßen, dass der vorliegende Regierungsentwurf für eine Novelle der Handwerksordnung das Kriterium der Gefahrgeneigtheit künftig als alleiniges Auswahlkriterium für die Aufnahme von Handwerken in Anlage A zulässt.
Dieses Kriterium ist jedoch keinesfalls geeignet, für irgendein Handwerk der Anlage A einen Meisterzwang zu rechtfertigen :
Vergleiche im Übrigen Ziff. 1.3.1.5
Fazit : Auch wenn man mit dem vorliegenden Regierungsentwurf die Gefahrenabwehr zum alleinigen Regelungszweck der Handwerksordnung erhebt und das Kriterium der Gefahrgeneigtheit für die Auswahl der Anlage-A-Handwerke zu Grunde legt, bleibt die Feststellung, dass ein Meisterzwang für Handwerke jeder Art verfassungswidrig ist.
Der Meisterzwang erzeugt eine Inländerdiskriminierung die abgebaut werden muß. Die zehn Jahresregelung (§ 7b) ist dafür ein denkbarer Ansatz. Jedoch wäre selbst bei einer drei Jahresregelung für Gesellen bzw. sechs Jahresregelung für Handwerker ohne formalen Bildungsabschluß eine Inländerdiskriminierung noch gegeben, weil sie in ihrer Heimat nur beschränkt die Möglichkeit haben die Selbständigkeit, bzw. leitende Funktionen nachzuweisen. Um die Inländerdiskriminierung aufzuheben wäre eine geforderten Berufserfahrung von drei bzw. sechs Jahren das Höchstmaß. Die Anträge von CDU/CSU und FDP fordern zwar eine Beseitigung der Inländerdiskriminierung, aber sie enthalten keinen Ansatz, wie dies geschehen soll.
Die Vollständige Stellungnahme des BUH zu Anträgen zur Novelle der Handwerksordnung
Anhang:
Stellungnahme des BUH zu dem Referentenentwurf zur Änderung der HwO vom 02.05.03 (pdf 91 kb)
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
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