Meisterzwang ist verfassungswidrig, Regelungszweck des Meisterzwang, Meisterzwang verlangt ein Übermaß, Meisterzwang ist unbestimmt, Meisterzwang diskriminiert im Inland erworbene Erfahrungen, Meisterzwang Verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz
Die gängigen Kommentare zur Handwerksordnung werden von Mitarbeitern von Handwerkskammern oder dem verkammerten Handwerk nahe stehenden Organisationen herausgegeben. Entsprechend einseitig wird die Handwerksordnung ausgelegt. Gerichtsentscheidungen, die die Berufsfreiheit hervorheben werden teilweise vollständig ignoriert oder aber in ihrer Bedeutung herunter geredet.
Deswegen hier eine Sammlung von Literaturhinweisen von unabhängigen Veröffentlichungen zum Handwerksrecht.
Die Handwerksnovelle 2004 hat mit ihren Zielsetzungen und der gleichzeitigen Neubestimmung der Gesetzeszwecke die bislang in sich weitestgehend homogene Systematik der HwO aufgebrochen. Schon die Begründung des Gesetzentwurfs zur großen Novelle zieht sich auf Ausführungen allgemeiner Art zurück, wo doch die Auseinandersetzung mit Inhalt und Folgen der Neuregelung, insbesondere hinsichtlich der Zuordnung einzelner Handwerke zu den Gefahrenhandwerken zwingend geboten gewesen wäre. Die "handwerklichen" Fehler potenzieren sich dann durch die im weiteren Gesetzgebungsverfahren erfolgte Ausweitung der Gesetzeszwecke. Den aus der Mehrdimensionalität resultierenden Inkonsequenzen und Widersprüchlichkeiten kann der Rechtsanwender durch Auslegung nicht begegnen. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Ergebnissen und Folgen der Neuregelung begründet vielmehr einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und führt damit zur Verfassungswidrigkeit der Neuregelung in § 1 Abs. 2 S. 2 HwO sowie des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 a HwO. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber aus eigenem Antrieb nachbessert, ohne vom BVerfG hierzu aufgefordert werden zu müssen.
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