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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Landgericht Berlin zu rechtswidriger Hausdurchsuchung Az: 522 Os 122/02 vom 6. August 2002

Verfassungsgerichtsentscheidungen zu Hausdurchsuchungen bei Handwerkern ohne Meisterbrief

(Absachrift)

Beschluss

Geschäftsnummer: 522 Os 122/02
351 Gs 1720/02 Amtsgericht Tiergarten in Berlin

In der Ermittlungssache
gegen
XXX
wegen
Verstoßes gegen die Handwerksordnung

wird auf die Beschwerde des Betroffenen festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vorn 26. April 2002 rechtswidrig ist.

Gründe:

Nach Aktenlage lagen ausreichende tatsächliche Erkenntnisse zur (eher rechtlichen) Frage, ob der Betroffene gegen die Handwerksordnung verstößt, bereits vor (u.a. seine Homepage, vollständiger Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte...). Es ist insoweit nicht ersichtlich, wie die angeordnete Durchsuchung dann geeignet sein soll, die rechtliche und offensichtlich umstrittene Abgrenzung zwischen stehendem und Reisegewerbe vorzunehmen. Dass er in der (rechtlich hier fraglichen) Form tätig ist, hat der Betroffene im Übrigen nie bestritten, vielmehr bislang stets eingeräumt. Soweit es also nur den Umfang jener Tätigkeit, also wohl eher strafzumessungserhebliche Tatsachen betrifft, war die Durchsuchung unverhältnismäßig. Hier sind im Ordnungswidrigkeitenverfahren besonders hohe Anforderungen zu stellen. Durchsuchungen von Wohnungen zum Auffinden von Beweismitteln werden in der Literatur zum OWiG in aller Regel als unverhältnismäßig angesehen (vgl. Göhler; OWiG; 10. Auflage; vor § 59 Rn. 108ff., 67 m.w.N.). Lediglich der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 117 HandWO könnte aufgrund seiner Bußgeldandrohung hier einen solchen Eingriff überhaupt rechtfertigen. (Auf den denkbaren Verstoß gegen § 4 des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurde die Durchsuchungsanordnung - zutreffend - nicht gestützt.)

Vorrangig wäre jedoch die rechtliche Fragestellung zu klären gewesen; diesbezüglich wurde von den Ermittlungsbehörden offensichtlich noch nicht Stellung bezogen (vgl. BI. 95 d.A.). Zur Klärung dieser Frage war die Durchsuchung aber nicht erforderlich und auch nicht erkennbar sachdienlich.

Diese Entscheidung wirkt sich nicht unmittelbar auf die Beschlagnahme der Unterlagen aus. Die diesbezügliche richterliche Entscheidung müsste bei entsprechender Interessenlage getrennt angefochten werden.

Berlin, den 6. August 2002
Landgericht Berlin, Strafkammer 12

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