Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht
Verfassungsgerichtsentscheidungen zu Hausdurchsuchungen bei Handwerkern ohne Meisterbrief
Abschrift
Fundstelle: GewArch 2007/02, S. 87 f
In der Ermittlungssache
xxx
Wegen des bestehendes Verdachts des Verstoßes gegen § 8
Abs. 1 Ziff. 1 e des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
wird Beschlossen
Gründe:
1. Der Vollzug der gerichtlichen Durchsuchungsanordnung vom 03.04.2006 war rechtswidrig. Grundsätzlich darf eine Durchsuchung sich nach einer wesentlichen Änderung der Sachlage nicht mehr auf einen vor der Änderung erlassenen Durchsuchungsbeschluss stützen. Die Sachlage hatte sich insoweit geändert, als dass der Betroffene unmittelbar nach der Baustellenkontrolle am 17.03.2006 einen Antrag auf Eintragung in die Handwerkerrolle der Handwerkskammer Lübeck gestellt hatte. Da die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung zur selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Zimmererhandwerks vorlagen, wurde die Ausübungsgenehmigung am 16.08.2006 erteilt was der Ordnungsbehörde bei Vollzug der Durchsuchungsanordnung am 28.09.2006 auch bekannt war. In Kenntnis dieser Sachänderung gewinnt der ursprüngliche Vorwurf, der sich aus der Baustellenkontrolle am 17.03.2006 ergab, eine weitaus geringere Bedeutung als ursprünglich angenommen.
Auch der verstrichene Zeitraum zwischen Anordnung der Durchsuchung und Durchführung der Durchsuchung führen letztlich zu einer Bewertungsänderung und zu einem Verlust des Ahndungsbedürfnisses und damit zu einer Unverhältnismäßigkeit mit einhergehender Unwirksamkeit der ursprünglich erlassenen Durchsuchungsanordnung. Gründe dafür, weshalb die Verfolgungsbehörde die richterlich angeordnete Durchsuchung nicht umgehend vollstreckt hat, sind der Akte nicht zu entnehmen. Zwar obliegt es der Verfolgungsbehörde, das Verfahren zu gestalten. Eine Verzögerung der Durchsuchung ist aber nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erlaubt. Die Verfolgungsbehörde darf aber nicht einfach die richterliche Anordnung liegen lassen und zunächst untätig bleiben.
Als Folge der festgestellten Sachverhaltsänderung und der unangemessenen Vollzugsverzögerung hatte die am 03.04.2006 angeordnete, richterliche Durchsuchungsanordnung ihre Gültigkeit am Durchsuchungstag, am 28.09.2006, verloren. Der Durchsuchungsbeschluss war außer Kraft getreten und hatte seine Vollstreckbarkeit verloren. Die Durchsuchung erfolgte letztlich ohne Rechtsgrundlage. Da eine Gefahr im Verzuge nicht vorlag, erfolgte sie rechtswidrig.
2. Der Durchsuchungsbeschluss vom 03.04.2006 hatte zum Inhalt, Unterlagen über das vom Betroffenen durchgeführte Bauobjekt in xxx wo der Betroffene die beanstandeten Bauarbeiten durchführte, aufzufinden. Eine über den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses hinausgehende Durchsuchung, die darauf abzielt, andere als die im Beschluss genannten Gegenstände zu beschlagnahmen, ist aber generell unzulässig. Im vorliegenden Fall hätte die Ermittlungsbehörde lediglich die Unterlagen zu dem aufgeführten Bauobjekt beschlagnahmen dürfen. Die Beschlagnahme der darüber hinausgehenden Akten und Bauunterlagen war vom richterlichen Durchsuchungsbeschluss nicht gedeckt. Wenn die Ermittlungsbehörde bei der durchgeführten Durchsuchung auf weitere Unterlagen stößt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausgangstat für den Durchsuchungsbeschluss stehen, so sind diese Unterlagen zunächst in Verwahrung zu nehmen und es ist dann der Antrag auf Beschlagnahme dieser Gegenstände zu stellen. Ein derartiger Beschlagnahmeantrag ist jedoch von der Ermittlungsbehörde bis zum heutigen Tag nicht gestellt worden, sodass keine richterliche Entscheidung über die Gegenstände, die nicht Gegensand des ursprünglichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeantrages der Ermittlungsbehörde waren, zu treffen ist.
Plön, 11. Dezember 2006
Amtsgericht
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