Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht
(Auszug)
56 Owi 84 Js 1336/91 AG Essen
Bußgeldsache
gegen
xxx
wegen Nichterteilung von Auskunft gemäß § 17 Abs. 1 HandwO
Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 1992 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgericht Essen vom 6. Januar 1991 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgerichts Tannreuther, den Richter am Oberlandesgericht Keppler und den Richter am Landgericht Burhoff
nach Anhörung des Betroffenen beschlossen:
...
Die Aufforderung der Handwerkskammer an den Gewerbetreibenden, diese Auskunft zu erteilen, ist ein Verwaltungsakt, die Aufforderung zur Auskunft ist nämlich nicht nur als tatsächliches Verwaltungshandeln anzusehen, sie greift unmittelbar in die Rechte des Bürgers ein und enthalt damit eine Regelung. Diese besteht in diesem Fall darin, daß eine bestehende Auskunftspflicht dadurch konkretisiert wird, daß die Behörde entscheidet, worüber, in welchem Umfang und wie der Gewerbetreibende Auskunft zu erteilen hat (allgemein zur Charakterisierung eines Auskunftsverlangens als Verwaltungsakt vgl. Stelkens/ Bonk/ Sachs, VerwaltungsverfahrensG, 3.Aufl. 1990, Rdn 78 zu § 35). Nach Auffassung des Senats handelt es sich auch nicht nur um eine Maßnahme rein informatorischer Art ohne Verwaltungsaktcharakter, mit der nur vorbereitend geprüft werden soll, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung oder Löschung in die Handwerksrolle überhaupt vorliegen, so daß erst die Mitteilung aber die beabsichtigte Eintragung oder Löschung gemäß § 11, 13 Abs. 3 HandwO als Verwaltungsakt anzusehen wäre (so BVerwG GewArch 1963, 106; VG Darmstadt GewArch 1968 9.229; Kübler/ Aberle/ Schubert, Die Deutsche Handwerksordnung, Rdn 24 zu § 17; Siegert/ Musielak, Das Recht des Handwerks, 2. 1984, Rdn 9 zu 17; Honig in GewArch 1979 S.60 f). Es ist nämlich als weiteres Merkmal, das für die Frage, ob eine behördliche Maßnahme als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, einen wesentlichen Gesichtspunkt darstellt (vgl. hierzu z.B. BVerwG NJW 1970 1989), ein Rechtsschutzbedürfnis des Gewerbetreibenden gegeben. Denn dessen Rechtsschutz wäre ohne die Möglichkeit einer selbständigen Anfechtung des Auskunftsverlangens nicht ausreichend sichergestellt. Die weiteren Entscheidungen der Handwerkskammer im Verfahren der Eintragung oder Löschung in die Handwerksrolle ergehen auf der Grundlage der geforderten Auskunft. Diese müßte der Gewerbetreibende, wenn er sich gegen das Auskunftsverlangen nicht selbständig wehren könnte, im weiteren Verfahren gegen sich gelten lassen. Es kann dem Gewerbetreibenden zudem auch nicht zugemutet werden, den Erlaß eines Bußgeldbescheides wegen Nichtbefolgen der Auskunftspflicht erst in Kauf zu nehmen, um dann im Bußgeldverfahren über die Berechtigung des Auskunftsverlangens zu streiten. Im übrigen würde ihm im Bußgeldverfahren auch ein effektiver Rechtsschutz nicht gewehrt, weil die Zweckmäßigkeit der Maßnahme von den ordentlichen Gerichten im Bußgeldverfahren nicht überprüft wird. Das geschieht nur im Verwaltungsverfahren dem im übrigen in erster Linie auch die Überprüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme der Verwaltungsbehörden vorbehalten ist. Schließlich läßt sich gegen die Qualifizierung des Auskunftsverlangens als Verwaltungsakt auch nicht einwenden, mit der Auskunft bediene sich die Behörde lediglich eines ihr zugestandenen Beweismittels im Sinne von § 26 VwVfG, weshalb das Auskunftsverlangen kein Verwaltungsakt sei (so OLG Düsseldorf GewArch 1983 S.154 für das auf § 13 Abs. l Satz 1 ASiG gestützte Auskunftsverlangen). Denn das Gesetz unterscheidet in § 26 Abs. 2 VwfG zwei Fälle: Geregelt ist in § 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. l Satz 2 Nr. 1 VwVFG ein Auskunftsverlangen der Behörde, das kein Verwaltungsakt- ist, da seine Nichterfüllung lediglich mittelbar nachteilige Folgen hat und seine Erfüllung auch nicht im Wege der Vollstreckung erzwungen werden kann. Das darüberhinausgehende Verlangen auf Auskunft, das gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden kann, ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfS in Fachgesetzen geregelt. Die insoweit ausgesprochenen Verlangen der Behörden sind Verwaltungsakte (vgl. zu allem Stelkens/ Bonk/ Sache a.a.O. Rdn 2. 28, 29, 36 zu 5 26). Das Auskunftsverlangen der Handwerkskammer gehört zu der zweiten Gruppe und ist deshalb Verwaltungsakt.
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