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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Landgericht München I zu einer Hausdurchsuchung

Aktenzeichen: 14 Qs 52/07

(Abschrift)

Verteidger RA Walter Ratzke, 92507 Nabburg

Betreff: Beschwerde des Betroffenen xxx gegen den Beschluss des Amtsgerichts München ER IV Gs 11808/06 vom 12.12.006

Beschluss

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Die Anforderungen an die Zulässigkeit des mit jeder Durchsuchung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs steigen, je geringer die vom Gesetzgeber für den Fall eines Gesetzesverstoßes festgesetzte Sanktion ist.

Dies führt in Ordnungswidrigkeitenverfahren im Vergleich zu Strafverfahren grundsätzlich zu erhöhten Anforderungen an den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses, betreffend die Darlegung der Durchsuchungsvoraussetzungen.

Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Beschluss nicht Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer - lediglich - der Verdacht eines Verstoßes gegen § 117 1 Nr. 1, 118 I HwO; 146 II Nr. 1 GewO bestand.

Der angefochtene Beschluss führt keine konkreten dem Betroffenen zur Last gelegten Tathandlungen an. Er enthält auch weder Angaben über einen Tatzeitraum, noch über die Anzahl der als Ordnungswidrigkeiten in Betracht kommenden Einzelfälle, noch über deren Geschäftsvolumen.

Es ist nicht ersichtlich, dass durch solche Ausführungen die Aufklärung des Sachverhalts beeinträchtigt worden wäre, oder dies sonst den Zwecken der Verfolgung abträglich gewesen wäre (vgl. Göhler 14. Aufl., vor § 59 OWiG Rz. 111).

Zwar ist die Angabe der Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, in einem Durchsuchungsbeschluss von Verfassungswegen nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Dies gilt aber nur, wenn auch auf andere Weise der Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses genügt wird. An einer hinreichenden anderweitigen Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses fehlt es im vorliegenden Fall. Dem Beschwerdeführer war eine Überprüfung der Durchsuchungsmaßnahme nicht in ausreichendem Maße möglich (vgl. 2 BvR 1545/03 vom 24.07.2007).

Der Mangel in der Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses insbesondere im Hinblick auf den nicht aufgeführten Tatzeitraum (vgl. hierzu Göhler a.a.O., LG Nürnberg- Fürth, Beschluss vom 07.05.1999, StV 1999 Seite 521 mit Anmerkung Wehnert) ist im vorliegenden Fall nicht mehr heilbar.

Nähere Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Tatverdacht sind somit nicht veranlasst.

Der Verwaltungsbehörde ist im übrigen zuzugeben, dass die geforderten Ausführungen im vorliegenden Fall ein mehrseitiges Dokument zur Folge gehabt hätte.

Die Entscheidung über die Verwertbarkeit etwa bei der Durchsuchung aufgefundener Unterlagen obliegt nicht der Beschwerdekammer.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1 StPO analog, 46 Abs. 1 OwiG.

Schneider
Vors, Richter
am Landgericht
Dr. Schwarz
Richterin
am Landgericht
Pfaller
Richter
am Landgericht

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