BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
Meisterzwang: Kurzmeldungen über Ärger mit Ämtern, Kammern und Gerichten 1998
- Höchstes Bußgeld gegen Handwerkerin ohne Meisterbrief verhängt
Gegen eine Handwerkerin wurde das bislang höchste Bußgeld verhängt. 80.000 DM soll sie bezahlen (zuzüglich 4.011 DM an Gebühren und Auslagen), obwohl nur ein Jahres-Gewinn von 23.000 DM festgestellt wurde. Die Behörde begründet diese ungewöhnlich harte Maßnahme damit, daß das Bußgeld "aus generalpräventiven Gründen" abschreckend hoch ausfallen müsse. Der Gesamtbetrag soll innerhalb von 2 Wochen zu überwiesen werden.
Mit Unterstützung des BUH klagt sie gegen den Bussgeldbescheid.
2005: Das Verfahren ist immer noch beim Amtsgericht Anhängig.
- Gewerbeuntersagung...
Im Eilverfahren gegen die Gewerbeuntersagung des Reisegewerbetreibenden Zimmerers Thomas Melles hat das OVG NRW den Antrag abgelehnt. Ihm wird vorgeworfen, die Zimmerei im stehenden Gewerbe ausgeübt zu haben.
Hauptstreitpunkt: Die sofortige Leistungsbereitschaft. Das OVG sieht es als unzulässig an, wenn der Reisegewerbetreibende umfangreiche Vorarbeiten und Planungsarbeiten vornimmt. Das OVG macht aber auch deutlich, daß es dem reisegewerbetreibenden Zimmermann unbenommen ist, aufgrund der Reisegewerbeerlaubnis "Zimmererarbeiten auszuführen, sofern sie entsprechend den vorstehend genannten Kriterien sich als Ausübung eines Reisegewerbes darstellen." Im Klartext: Zimmererarbeiten im Reisegewerbe sind zulässig!
Das Gericht macht auch deutlich das dürfte für viele Reisegewerbetreibenden besonders interessant sein - , daß die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg "abgesehen von der Bindungswirkung zwischen den Beteiligten des Verfahrens nicht für irgendwelche Behörden 'bindend'" sind.
Unsere Bewertung: Der Hinweis ist brauchbar für jedes Behördengespräch. Aber natürlich werden die Urteile von unseren Gegnern fleißig zitiert und verbreitet. Allerdings bekommen auch heute noch viele Ihre Reisegewerbekarte, wenn Sie sich nur überzeugend darlegen, daß Sie ohne vorhergehende Bestellung Aufträge annehmen und auch zur sofortigen Leistung bereit und in der Lage sind.
Das Verfahren ist abgeschlossen. Die Gewerbeuntersagung war rechtswidrig ...
- Einschüchterungsversuch
In NRW werden offenbar als neueste Maßnahme Holz- und Bautenschützer gezwungen, eine Erklärung folgenden Inhalts zu unterschreiben:
Bei der Anmeldung dieses Gewerbes handelt es sich keinesfalls um eine Scheinanmeldung zur Vertuschung meiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. ... Sollte bei einer überprüfung festgestellt werden, daß ich wider besseren Wissens das angemeldet Gewerbe nicht im erlaubten Umfang ausübe, ... so bin ich mit der Verfolgung als vorsätzliche Straftat im Sinne des Gesetzes einverstanden.
Hierbei handelt es sich um einen Versuch, Handwerker ohne Meisterbrief einzuschüchtern. Jede Tätigkeit, die vom Wortlaut des Gewerbescheins abweicht, kann als vorsätzliche Straftat verfolgt werden. Somit ist das nichts Neues.
Unser Tip: Machen Sie sich ein Gedächtnisprotokoll von den Belehrungen der Behörde. Lassen Sie die Belehrungen überprüfen. Rufen Sie in der der für Mitglieder kostenlosen BUH-Sprechstunde an. Wenn Sie nur legal arbeiten, kann Ihnen nichts Vorsätzliches zur Last gelegt werden.
(Kostenlose Telefon-Beratung für BUH-Mitglieder: Jeden Dienstag von 18.30 bis 19.30 Uhr. Telefonnummer im Büro erfragen!)
- Scheinselbständigkeit: Neues aus NRW
In Remscheid werden nach Informationen des BUH Reisegewerbekarten für Zimmerleute nicht mehr ausgestellt. Begründung: Zimmerleute sind nur dann wirklich auf Wanderschaft, wenn sie von Meisterbetrieb zu Meisterbetrieb laufen und unter der Regie des Meisters arbeiten.
Unsere Einschätzung: Dann sind die Reisegewerbetreibenden nicht mehr Selbständige, sondern normale Arbeitnehmer (ggfs. kurzfristig Beschäftigte). Hier fordert die Behörde zur Scheinselbständigkeit auf. Solche Auffassungen sind abzulehnen.
Weitere Informationen
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
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