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Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung, Abmahnung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Änderungen für Handwerker ohne Meisterbrief durch das Schwarzarbeitsgesetz 2004

Durch das neue Schwarzarbeitsgesetz, das am 01.08.04 in Kraft getreten ist, haben sich für Handwerker ohne Meisterbrief folgende Änderung ergeben:

Bezüglich der Werbung ist wichtig, daß in laufenden Bußgeldverfahren wegen Werbung für Handwerksleistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle diese nach dem neuen Schwarzarbeitsgesetz beurteilt werden muß. Da die Werbung nicht mehr als Ordnungswidrigkeit gilt dürfen keine Bußgelder mehr für Werbung für Handwerksleistungen verhängt werden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 4 Abs. 3. Dieser lautet:

"Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden."

Es ist zu erwarten, daß Handwerksorganisationen versuchen werden, bei Werbung für Handwerksleistungen mit Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) weitere Werbung zu verhindern. Wir raten in solch einem Fall einen auf Handwerksrecht spezialisierten Anwalt zu Fragen. Die von den Handwerksorganisationen verschickten Unterlassungserklärungen verlangen häufig auch Werbung für Tätigkeiten zu unterlassen, für die man werben darf. In solch einem Fall gibt man wichtige Möglichkeiten zu werben auf, wenn man die Unterlassungserklärung unterschreibt.

Auch bei Bußgeldverfahren wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung muß das neue Schwarzarbeitsgesetz angewandt werden, nach dem sich der Höchstbetrag für Bußgelder von 100.000,- auf 50.000,- erniedrigt hat.

Mit dem neuen Schwarzarbeitsgesetz wurden das Betretungsrecht von Geschäftsräumen für Zoll und andere Stelle erheblich ausgeweitet. Dieses Betretungsrecht mißachtet die Unverletzlichkeit der Wohnung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählen auch Geschäftsräume zu dem Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (BVerfGE 32, 54 vom 13. Oktober 1971; BVerfG, 2 BvR 1799/03 vom 4.12.2003). Darüber hinaus, kann insbesondere bei kleinen Unternehmen der privat genutzte Wohnbereich von Geschäftsräumen nicht getrennt werden. Häufig wird ein Raum sowohl geschäftlich als auch privat genutzt oder der Büroraum ist vollständig in den Wohnbereich integriert.

Ohne einen Anfangsverdacht und ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß dem Zoll oder anderen Stellen ein Betretungsrecht einzuräumen und den Betroffenen bei der Mitwirkung an Prüfungen zu verpflichten ist nach unserer Auffassung mit der Unverletzlichkeit der Wohnung unvereinbar.

Wichtig ist bei diesem Betretungsrecht, für welche Prüfungen dieser Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeräumt wurde. Ein Blick in das Gesetz zeigt eindeutig, daß ein Betretungsrecht zum überprüfen, ob gegen Meldebestimmungen verstoßen wurde nicht gegeben ist.

Wer Prüfen darf und was geprüft werden darf ist in § 2 geregelt. In § 2 Absatz 1 werden als Prüfaufgaben möglich Verstöße gegen die Sozialgesetzgebung, gegen das Ausländerrecht, das Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie Steuerhinterziehung aufgelistet. In § 2 Absatz 1a werden Verstöße gegen Meldebestimmungen - insbesondere Verstöße gegen die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle - genannt.

Die Betretungs- und Prüfrechte sind in §§ 3 - 5 geregelt. In § 3 wird dem Zoll und 11 weiteren Stellen ein Betretungsrecht bei für die Prüfungen bezüglich § 2 Abs. 1 eingeräumt . Nirgendwo wird jemandem ein Betretungsrecht oder ein Prüfrecht für Verstöße nach § 2 Absatz 1a eingeräumt. Der Zoll oder andere Stellen sind also nicht zur Überprüfung von Verstößen gegen die Handwerksordnung berechtigt. Wir raten jedem, Ordnungsbehörden nicht in den Betrieb zu lassen. Auch wenn die Ordnungsbehörden behaupten, sie würden ansonsten mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl wieder kommen und dann müßte man sie in die Räume lassen, raten wir niemanden in die Wohnung zu lassen. Wenn allerdings eine derartige Drohung ausgesprochen wird, raten wir dringend einen Anwalt aufzusuchen und das BUH - Büro um Hilfe zu bitten.

Auch die Handwerkskammern dürfen keine Betriebe betreten um Verstöße gegen die Handwerksordnung zu überprüfen. § 17 HwO erlaubt zwar den Handwerkskammern das Betreten von Betrieben unter eng umgrenzten Bedingungen. (Wir halten dieses Betretungsrecht der Kammern für Verfassungswidrig). Die Kammern haben dabei jedoch keinesfalls ein Prüfrecht. In Unterlagen braucht niemand die Kammer Einblick nehmen zu lassen. Wenn die Kammer Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen die Handwerksordnung bekommt, so dürfen diese Erkenntnisse nicht in einem Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen verwendet werden. In § 17 Abs. 1 heißt es:

"Auskünfte und Informationen, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, verwertet werden.

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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

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