BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
Hessen will den Ländern erlauben handwerksrechtliche Gewerbeuntersagungen an die Handwerkskammern zu übertragen.
Diese Vorschlag findet sich in der Bundesratsdrucksache 208/06 in Artikel 4.
Wird den Handwerkskammern dann auch die Polizeigewalt zur Durchsetzung ihre Existenzvernichtungen übertragen?
Bisher ist der Gesetzentwurf im Bundesrat nur an die Ausschüsse zugewiesen worden.
§ 124b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird nach der Zahl "9," die Angabe "16 Abs. 3," eingefügt.
2. In Satz 2 werden das nach der Zahl "8" stehende Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Zahl "9" die Wörter "und 16 Abs. 3" eingefügt.
3. Folgender Satz wird angefügt:
"Ist der Handwerkskammer eine Zuständigkeit auf Grund des Satzes 1 oder einer anderen
Ermächtigung nach diesem Gesetz übertragen, entfällt eine vorgeschriebene Anhörung
oder Erklärung der Handwerkskammer nach § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 9
Abs. 2."
§ 16 Abs. 3 Handwerksordnung, auf den im Gesetzentwurf bezug genommen wird lautet:
(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
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