BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit werden Existenzgründungen und damit mögliche Arbeits- und Ausbildungsplätze durch die Handwerksordnung erheblich behindert. Vielen unserer Mitglieder ist es verboten, ihren Lebensunterhalt selbständig mit ihrer Hände Arbeit im erlernten Beruf zu verdienen. Besonders hart trifft es all jene, die eine mehrjährige Berufsausbildung absolviert und langjährige Berufserfahrung vorzuweisen haben und trotzdem ihren erlernten Beruf nicht selbständig ausüben dürfen. Deswegen ist die Verwirklichung der Gewerbefreiheit im Handwerk unser wichtigstes Ziel.
Neben den rechtlichen Beschränkungen für unabhängige HandwerkerInnen wirkt sich die Praxis der Handwerkskammern sehr negativ auf die Berufsfreiheit aus.
Mit aufwendigen Kampagnen werben die Handwerkskammern seit einigen Jahren für Meisterbetriebe. Die Handwerkskammern haben aber nicht nur Meisterbetriebe als Mitglieder. Die anderen Betriebe sind also gezwungen, den - meistens wirtschaftlich stärkeren - Meisterbetrieben die Werbung zu finanzieren. Hier vertreten die Kammern also einseitig die Interessen eines Teils der Mitglieder und schaden einem anderen Teil. Dies ist mit der Zwangsmitgliedschaft in dieser Organisation nicht vereinbar. Es ist menschenunwürdig in ein System gezwungen zu werden, dass gegen die eigenen Interessen agiert.
HandwerkerInnen, die sich selbstständig machen wollen, wenden sich oft in einem ersten Schritt an die Handwerkskammern.
Doch dort werden Möglichkeiten zur Selbstständigkeit im Handwerk ohne Meisterbrief verschwiegen und geleugnet. Da die Kammern den Eindruck einer Quasi-Behörde machen, lassen daraufhin Viele resigniert ihr Vorhaben der Selbstständigkeit fallen. Manche wenden sich an uns und stellen dabei fest, dass sie von der Kammer systematisch falsch informiert wurden.
Die Kammern finanzieren und betreiben die Verfolgung von vermuteter oder unterstellter unerlaubter Handwerksausübung. Dies ist weder eine ihrer gesetzlichen Aufgaben, noch haben sie das Recht dazu.
Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in 1 BvR 2138/05 aus: "Einem solchen Verständnis des Zwecks des Betretungsrechts [nach § 17 HwO] steht bereits die Aufgabe der Handwerkskammern (vgl. § 91 HwO) entgegen, als körperschaftlich strukturierte Organisation der Selbstverwaltung die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und nicht als staatliche Aufsichts- oder Verfolgungsbehörden tätig zu sein."
Dennoch fordern die Kammern auch von Nicht-Mitgliedern die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen oder ein Betretungsrecht der Werkstätten und drohen mit Zwangsgeldern oder Unterlassungsklagen, falls die Betroffenen dem Auskunftsverlangen nicht nachkommen. Eine ganze Reihe von Verfahren bezüglich des § 17 (HWO) sind trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder anhängig. Die Kammer setzt sich damit sogar über die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts hinweg.
Dies wirkt i.d.R. sehr einschüchternd. Nur wenige HandwerkerInnen haben die Kapazitäten, sich dagegen zu wehren. Viele hingegen wagen nicht den Prozess gegen die Handwerkskammer und schließen ihr Gewerbe.
Auch Abmahnungen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sind keine Seltenheit. Die Betroffenen werden aufgefordert, ihren Betrieb stillzulegen, sofern sie keinen Meister beschäftigen. Unberücksichtigt bleibt dabei, dass es auch Möglichkeiten im Handwerk ohne Meisterbrief gibt. Die Betroffenen sind jedoch in der Regel nicht in der Lage, das finanzielle Risiko derartiger wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten zu tragen. So werden zum Schaden für die gesamte Volkswirtschaft zahlreiche Unternehmen aus dem Wettbewerb gedrängt. Statt Wettbewerb zu regeln, wird Wettbewerb unterbunden.
Insbesondere bei der Vergabe von Ausnahmegenehmigungen nach § 8 und Ausübungsberechtigungen nach § 7 b der Handwerksordnung wird die Abschottung der Märkte offensichtlich. Von den AntragstellerInnen werden teure Lehrgänge und zusätzliche Fachkundeprüfungen abverlangt, obwohl jene ihre Fähigkeiten bereits nach den Maßgaben des Bund-Länder-Ausschuss für Handwerksrecht nachgewiesen haben.
In unseren Beratungen hören wir auch sehr häufig von Falschberatungen durch die Behörden, welche offensichtlich von den Handwerkskammern beeinflusst sind. Oft holen sich die Gewerbeämter z.B. Rat bei der Kammer, wenn es um die Erteilung von Reisegewerbekarten geht. Obwohl die Handwerkskammer nicht für das Reisegewerbe zuständig ist, gelingt es ihr immer wieder, die Erteilung von Reisegewerbekarten zu verhindern oder zumindest erheblich zu verzögern.
In den letzten beiden Jahren hat das Bundesverfassungsgericht bisher neunzehn Verfassungsbeschwerden gegen Durchsuchungen wegen angeblicher unerlaubter Handwerksausübung stattgegeben. Weitere Verfahren sind in Karlsruhe anhängig. Nur ein sehr kleiner Teil der mehreren Tausend mit Durchsuchungen Verfolgten hat sich gegen diesen Grundrechtseingriff juristisch gewehrt.
Trotz der neunzehn Entscheidungen werden derartige Durchsuchungen weiter durchgeführt. Auch die neuen Durchsuchungsbeschlüsse genügen wieder nicht den auf Handwerksfälle präzisierten Anforderungen des Verfassungsgerichts. Weiterhin wird nicht einmal das Handwerk genannt, welches die Betroffenen ausgeführt haben sollen. Auch werden entlastende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt (etwa der Besitz einer Reisegewerbekarte der Betroffenen).
Da die Unverletzlichkeit der Wohnung auch ein Menschenrecht nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO und der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, muss festegestellt werden, dass in der Bundesrepublik Deutschland systematisch Menschenrechte verletzt werden und die zuständigen Ministerien von Bund und Ländern dies sehend dulden.
Im Zuge der Dienstleistungsfreiheit in Europa ist HandwerkerInnen aus dem europäischen Ausland erlaubt, was den deutschen KollegInnen verwehrt ist. Europäer, die in ihrem Heimatland ohne Meistertitel selbstständig arbeiten dürfen, können es i.d.R. auch in Deutschland, während die deutschen KollegInnen mit vergleichbarer Qualifikation daran gehindert werden. Diese Inländerdiskriminierung entbehrt jeder vernünftigen Erklärung.
Verschiedene wirtschaftswissenschaftliche Gutachter erwarten übereinstimmend positive Auswirkungen auf das Arbeitsplatzangebot und einen Rückgang der Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft, wenn der Meisterzwang abgeschafft würde (z.B. die Monopolkommission).
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
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Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
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