BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
Quelle: Bericht des Petitionsausschusses (pdf 513kb)
Der Petitionsausschuss hat sich in der vergangenen Legislaturperiode mehrfach mit den Berechtigungserfordernissen zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks befasst.
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks ist nur bei Eintragung in die Handwerksrolle gestattet. In die Handwerksrolle wird grundsätzlich nur eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
Die Petenten vertreten in ihren Eingaben regelmäßig die Auffassung, dass diese Regelungen nicht mehr zeitgemäß sind. Des Weiteren wird die Vereinbarkeit der deutschen Vorschriften mit europäischem Recht angezweifelt.
Der Petitionsausschuss hat anlässlich mehrerer Petitionen zu diesem Thema eine Anhörung unter Beteiligung der Handwerkskammer Düsseldorf und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr im Herbst 1999 durchgeführt.
Hierbei wurde deutlich, dass der zuständige Gesetzgeber (Bund) und die Handwerkskammer im Interesse der Leistungsfähigkeit und Qualität des Handwerks sowie der Ausbildung des Nachwuchses nach wie vor am sogenannten Großen Befähigungsnachweis festhalten. Daran sind die vollziehenden Behörden gebunden und müssen bei einem Verstoß gegen die Handwerksordnung einschreiten. Für Handwerker aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gibt es EUeinheitliche Regelungen des Zugangs zum Handwerk in einem anderen Mitgliedsstaat. Die einschlägigen EG-Richtlinien beruhen auf der Anerkennung bestimmter Zeiten einer praktischen beruflichen Tätigkeit als Selbstständiger, Betriebsleiter oder als sonst in leitender Stellung Tätiger in einem EG-Mitgliedsstaat. Eine Ausnahmebewilligung zur Ausübung eines Handwerks in der Bundesrepublik erhalten Bürger aus Mitgliedsstaaten der EU, wenn sie in ihrem Heimatland in der Regel eine entsprechende sechsjährige praktische Tätigkeit nachweisen können.
Die bestehende Rechtslage bedeutet nach ständiger Rechtsprechung keine unzulässige Diskriminierung von Inländern gegenüber Staatsangehörigen eines anderen EG-Mitgliedsstaates. Der die Ungleichbehandlung, also den Verzicht auf die Meisterprüfung rechtfertigende Unterschied liegt nach Auffassung der Gerichte darin, dass den in anderen Mitgliedsstaaten tätigen Handwerkern die Möglichkeit zur Ablegung der Meisterprüfung und ein entsprechender Berufsweg nicht zur Verfügung stehen.
Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung, welche die Ausübung eines Gewerbes von bestimmten individuellen Zulassungserfordernissen abhängig macht, nicht entgegensteht.
Die EG-Kommission hat keine Vorgaben vorgesehen, die auf einer Harmonisierung der Voraussetzungen für eine selbstständige Ausübung eines Handwerks abzielen. Dies bedeutet, dass solange der deutsche Gesetzgeber am großen Befähigkeitsnachweis festhält, es in Deutschland unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für deutsche Handwerker und solche aus anderen EG-Mitgliedsstaaten geben wird. Änderungen diesbezüglich sind auf absehbare Zeit nicht zu erwarten, denn alle großen Fraktionen im Bundestag mit Ausnahme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben sich im Rahmen der Handwerksrechtsnovelle 1998 für die Beibehaltung des Großen Befähigungsnachweises ausgesprochen.
Der Petitionsausschuss hatte sich im Zusammenhang mit dem Großen Befähigungsnachweis und der Eintragung in der Handwerksrolle auch mit dem Aspekt der Schwarzarbeit auseinanderzusetzen.
Den Petenten war regelmäßig nicht bekannt, dass ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorliegt, soweit ein Handwerk selbstständig betrieben wird, ohne in die Handswerksrolle eingetragen zu sein. Hieran kann auch die pflichtgemäße Zahlung von Steuer- und Sozialabgaben nichts ändern.
Trotz der strengen Vorgaben des Handwerksrechts war es dem Petitionsausschuss möglich, für einen Handwerker, der als Nachunternehmer Trockenbauarbeiten durchgeführt hatte, bei seinem Anliegen zu helfen.
Gegen den Petenten war ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Höhe von 25 000 DM verhängt worden. Der Petent hatte Trockenbauarbeiten durchgeführt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
In diesem Zusammenhang war festzustellen, dass der Wirtschaftausschuss des Deutschen Bundestages in einer Entschließung festgestellt hat, dass der Trokkenbau von den restriktiven Regelungen bezüglich des großen Befähigungsnachweises auszunehmen sei. Die Rechtsauffassung des Wirtschaftsausschusses ist nicht ohne Widerspruch geblieben. In mehreren Gerichtsentscheidungen der jüngeren Zeit wird festgestellt, dass Bestrebungen im Gesetzgebungsverfahren, Trockenbauarbeiten als eintragungsfreie Tätigkeiten zu privilegieren, keine ausreichende Berücksichtigung im Änderungsgesetz zur Handwerksordnung gefunden haben.
Aufgrund der sicherlich für den Betroffenen nur schwer nachvollziehbaren und vielleicht sogar verwirrenden rechtlichen Situation hat der Petitionsausschuss die Landesregierung (Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr) als zuständige Gnadenstelle aufgefordert, eine wohlwollende Überprüfung des inzwischen bestandskräftigen Bescheides durchzuführen. Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr ist der Empfehlung des Petitionsausschusses gefolgt und hat eine positive Gnadenentscheidung getroffen.
Das Petitionsverfahren wurde mit der Übermittlung der sicherlich sehr erfreulichen Entscheidung an den Petenten kurz vor dem Weihnachtsfest 1999 abgeschlossen.
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