Parteien und der Meisterzwang, BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang
Am 02.04.04 hat der Bundesrat über die Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes Bundesrat über die Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes debattiert.
Zu der Frage, ob Handwerksausübung als Schwarzarbeit verfolgt werden soll oder nicht haben sich folgende Bundesländer geäußert:
Nach der Debatte hat der Bundesrat einen Beschluß zu den geplanen Änderungen des Schwarzarbeitsgesetzes gefasst (pdf 170 kb).
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7. Er [der Bundestag] lehnt die geplante Herausnahme der bislang als Schwarzarbeit bußgeldbewehrten, in die Zuständigkeit der Länder fallenden, Verstöße gegen handwerksrechtliche und gewerberechtliche Anzeige- und Eintragungspflichten ab. Damit werden den Ländern nicht nur Kompetenzen entzogen, sondern es wird auch ein ahndungswürdiger Bereich weitgehend sanktionslos gestellt.
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Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Positiv erscheint, dass nunmehr die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und der Schwarzarbeit in einem Gesetz zusammengefasstwerden sollen und der Begriff der Schwarzarbeit in § 1 SchwarzArbG-E definiert wird, soweit er illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit beschreibt für deren Verfolgung auch bisher schon Bundesbehörden zuständig waren.
Als gravierendste Änderung des Gesetzentwurfs wird angesehen, dass auf die Unterlassung einer Gewerbeanzeige bzw. einer Eintragung in die Handwerksrolle nicht mehr abgestellt werden soll. Die hierfür gegebene Begründung, es handele sich um "Fälle der bloßen handwerks- und gewerberechtlichen Anzeige- und Eintragungspflichtverletzungen", die zu verfolgen "nicht zweckmäßig" sei, ist nicht nachvollziehbar, da diese Kriterien bisher die wesentlichen Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Schwarzarbeitsbekämpfung waren.
Bei Ausgliederung der Bezüge zur Gewerbeordnung und zur Handwerksordnung aus dem Schwarzarbeitsgesetz entfällt die gedankliche Einbindung dieses Bereichs in die Forderung der gewerblichen Wirtschaft nach wirksamer "Schwarzarbeits"- Bekämpfung. Die verbleibenden Befugnisse der Ordnungsbehörden werden noch weniger verstanden als bisher und heftiger mit Rechtsmitteln angegriffen. Damit entfällt jegliche realistische Aktionsmöglichkeit der Kommunen. Die Verfolgungsteams werden nicht aufrechterhalten und brechen ersatzlos weg. Damit entfiele bundesweit nicht nur ein Verfolgungspotenzial von über 15.000 erfahrenen und ortskundigen Verfolgern. Es würden auch die Erfolge ignoriert, die die Gewerbebehörden und die Kammern, die Polizei und viele andere Beteiligte gerade in den letzten Jahren aufgebaut haben. Diese Erfolge wurden erreicht durch Intensivierung und vor allem durch die systematische Vernetzung der Arbeit.
Unterlaufen werden dabei insbesondere die wirtschaftspolitisch relevanten Möglichkeiten der kommunalen Verfolgungsbehörden, im Zusammenhang mit der Schwarzarbeitsverfolgung auf eine Legalisierung der Tätigkeiten hinzuwirken.
Die Zuordnung der Zuständigkeit eigener Prüfaufgaben an die nach Landesrecht zuständigen Behörden ergibt sich als logische Konsequenz aus der Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SchwarzArbG-E. In breiten Schichten der Bevölkerung wird der Begriff "Schwarzarbeit" auch mit nicht angemeldetem Gewerbe bzw. unerlaubter Handwerksausübung verbunden. Diese Einordnung prägt maßgeblich das Bild des "Unrechtsbewusstseins". Die Beibehaltung der Ordnungswidrigkeiten zur Definition der Schwarzarbeit erfordert daher gleichermaßen die Zuordnung der bisherigen Prüfungsaufgaben.
In Artikel 1 ist § 8 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d sowie Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden."
Die Änderung entspricht den im "Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit" (BGBL I. 2002, S. 2787) enthaltenen Bußgeldhöhen für die Bereiche der Nichtanzeige eines Gewerbes sowie für die Betreibung eines Handwerks als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in der Handwerksrolle.
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
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