Parteien und der Meisterzwang, BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang
In ihrer Gegenäußerung zu den Forderungen des Bundesrats (Bundestagsdrucksache 15/2948 pdf 1,4 mb) hat die Bundesregierung dies nun abgelehnt. Dort heißt es:
Zu den Nummern 7b und 10:
Die Bundesregierung lehnt den Änderungsvorschlag ab.
Durch die Herausnahme der bislang als "Schwarzarbeit" bußgeldbewehrten Verstöße gegen handwerksrechtliche und gewerberechtliche Anzeige- und Eintragungspflichten entsteht weder eine Lücke bei der Verfolgung noch bei der Sanktion unerlaubter Handwerksausübung bzw. des Verstoßes gegen gewerberechtliche Anzeigepflichten. Die fehlende Gewerbeanzeige und das Nichterwerben der erforderlichen Reisegewerbekarte sind weiterhin bußgeldbewehrt durch die Gewerbeordnung, das letztere kann sogar als Straftat geahndet werden. Unerlaubte Handwerksausübung ist weiterhin bußgeldbewehrt durch die Handwerksordnung. Wenn gleichzeitig keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden, kommt es zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, die hohe Bußgeldbewehrungen rechtfertigen. In solchen Fällen greift weiterhin das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung mit seinen höheren Sanktionen. In allen übrigen Fällen ist die Bußgeldbewehrung nach Handwerks- und Gewerbeordnung ausreichend.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Schwarzarbeit nicht die Handwerksausübung ohne Eintragung in die Handwerksrolle bzw. die fehlende Gewerbeanzeige verstanden. Durch die Herausnahme dieser Tatbestände aus dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wird eine unzulässige Kriminalisierung von Unternehmen, die ihre Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß zahlen, vermieden. Der Gesetzgeber ist bei der Kriminalisierung sozialschädlichen Verhaltens an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden und muss insbesondere das Übermaßverbot beachten.
Gleichzeitig werden ineffiziente und teure Doppelzuständigkeiten auf Seiten der Verwaltung abgebaut, die durch die Verfolgung als Schwarzarbeit neben der bußgeldrechtlichen Erfassung im Handwerks- und Gewerberecht entstanden sind.
Zu Nummer 29:
Die Bundesregierung lehnt den Änderungsvorschlag ab.
Die sehr hohen Bußgeldandrohungen des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit beziehen sich in erster Linie auf schwerwiegende Verletzungen sozial und steuerrechtlicher Verpflichtungen. Diese Androhungen sind adäquat zur Schwere der Verfehlungen.
Die Androhung von bis zu 300.000 € Bußgeld bei fehlender Gewerbeanzeige steht in Wertungswiderspruch zu der Bußgeldandrohung in der Gewerbeordnung, dem "Stammgesetz", das einen Verstoß gegen diese reine Registrierungsbestimmung mit lediglich 1.000 € sanktioniert. Entsprechend schöpfen die in der Praxis verhängten Bußgelder bei weitem nicht den vom Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit ermöglichten Rahmen aus; auch in gerichtlichen Verfahren werden die verhängten Bußgelder regelmäßig herabgesetzt. Im Übrigen wird auf § 148 GewO verwiesen, der in speziellen Fällen auch eine Ahndung als Straftat ermöglicht.
Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, auf einen zusätzlichen Bußgeldtatbestand für die Ahndung von Verstößen gegen gewerberechtliche Anzeigepflichten im Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung zu verzichten. Der Fokus dieses Gesetzes liegt auf den eigentlichen Missständen der Schwarzarbeit, nämlich der Steuerhinterziehung und der Nichtbeachtung sozialrechtlicher Abgabepflichten. Diese Missstände führen zu wettbewerblichen Nachteilen für Anbieter, die sich legal verhalten. Dieselben Überlegungen gelten für die Nichtbeachtung der Reisegewerbekartenpflicht, die daher ebenfalls nur über die Gewerbeordnung sanktioniert werden soll.
In den Fällen ausschließlicher unerlaubter Handwerksausübung, die nicht mit Steuerhinterziehung und der Nichtbeachtung sozialrechtlicher Abgabepflichten einhergeht, ist die Bußgeldbewehrung nach § 117 HwO von bis zu 10.000 € ausreichend. Der im Verhältnis zum Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit niedrigere Bußgeldrahmen ist gerechtfertigt und erscheint auch aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich, denn die Handwerksordnung enthält eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen. Es bestehen bei der Auslegung und Anwendung der Handwerksordnung zum Teil schwierige Abgrenzungsfragen, die für Existenzgründer und Unternehmen erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben, ob die beabsichtigte oder ausgeübte Tätigkeit eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich macht. Eine Vielzahl von seit Jahren bestehenden Abgrenzungsproblemen konnte bislang keiner Lösung zugeführt werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bei der Novellierung der Handwerksordnung in § 16 Absätze 3 bis 6 HwO bestimmt, dass Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer vor einer Betriebsschließung wegen unerlaubter Handwerksausübung zustimmen müssen. Können sich die Kammern über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Betriebsuntersagung nicht einigen, entscheidet eine gesetzlich vorgesehene Schlichtungskommission, vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung.
Auch vor dem Hintergrund der übrigen Änderungen im Handwerksrecht durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2934) ist es nicht mehr zu rechtfertigen, wenn unerlaubte Handwerksausübung weiterhin mit einer Bußgeldandrohung von bis zu 100.000 € bewehrt wäre. Durch die Novelle der Handwerksordnung wurden mehr als die Hälfte der insgesamt 94 Handwerke in die zulassungsfreie Anlage B zur Handwerksordnung überführt. Für Tätigkeiten in diesen Handwerken besteht der Tatbestand der unerlaubten Handwerksausübung nicht mehr. Insbesondere für Handwerke, die hauptsächlich wegen ihrer Ausbildungsleistung in Anlage A verblieben sind, kommt es daher zu erheblichen Wertungswidersprüchen, wenn die unerlaubte Ausübung dieser Handwerke weiterhin mit bis zu 100.000 € bußgeldbewehrt ist.
Grundlage für die Festsetzung der Höhe eines Bußgelds ist die Angemessenheit der Sanktion, nicht der Wunsch nach möglichst hohen Einnahmen. In der Praxis wurde im Übrigen auch bisher der Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 € nur sehr selten ausgeschöpft. In der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Bußgeldbescheide nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde ausweislich des Gewerbezentralregisters ein Bußgeld von bis zu 10.000 € verhängt, wie es auch § 117 HwO ermöglicht. Bei Vorliegen weiterer Bußgeldtatbestände, neben der unerlaubten Handwerksausübung, kann das Gesamtbußgeld auch in Zukunft entsprechend höher ausfallen. Wie bereits in der Antwort zu Nummer 7b und 10 ausgeführt, eröffnet das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung die Möglichkeit, bei steuer- und sozialrechtlichen Verfehlungen hohe Bußgelder zu verhängen, die durchaus in Idealkonkurrenz zu fehlender Handwerksrolleneintragung bzw. Gewerbeanzeige stehen können.
(Hervorhebung durch den BUH)
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